Vorlage - 0079/2022  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "Lüffringhausen"
Widmung als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei/Liegenschaften Bearbeiter/-in: Rützler, Karsten
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
28.03.2022 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Planunterlage Widmung_Lueffringhausen_Nord  

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und

Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, zuletzt geändert am 17.12.2021, die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke „ffringhausen“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

ffringhausen,

Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 3, Flurstücke 238, 244, 246, 249,

Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 7, Flurstück 854, sowie eine Teilfläche des Flurstücks 902, der Flur 7, Gemarkung Oberhonnschaft.

 

Die Teilfläche wird durch beigefügten Lageplan präzisiert.

 

Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden

Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine

Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.


Sachverhalt:

 

Die Erschließungsanlage „ffringhausen“ wurde erstmalig und endgültig im Rahmen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan Nr. 76 „ffringhausen Nord“ mit dem Investoren Herrn Heiner Coen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt.

 

Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu

widmen, liegen vor.

 

Hinsichtlich der beitragsauslösenden Herstellung greifen die Bestimmungen des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung. Voraussetzung für die endgültige Beitragserhebung ist unter anderem, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt.

 

Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die

Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt Wermelskirchen ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der nachstehenden Straßenlandflächen.

 

Die nachstehend zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden

Lageplan gekennzeichnet:

 

Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 3, Flurstücke 238, 244, 246, 249,

Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 7, Flurstück 854, sowie eine Teilfläche des Flurstücks 902, der Flur 7, Gemarkung Oberhonnschaft.

 

Die Teilfläche wird durch beigefügten Lageplan präzisiert.

 

Nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW handelt es bei der Straße „ffringhausen“ um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesem Flurstück der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt.


Anlage/n:

 

Lageplan
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Planunterlage Widmung_Lueffringhausen_Nord (600 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: