![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Empfehlungen des Landesjugendamtes zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß § 8a SGB VIII und zur Qualität im Kinderschutz durch Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII als Grundlage für die Wahrnehmung des Schutzauftrags und zur Orientierung für die Arbeit des Jugendamtes Wermelskirchen zu nutzen.
Sachverhalt: Die Empfehlung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß § 8a SGB VIII wurde ursprünglich als Orientierungshilfe vom LVR Landesjugendamt Rheinland in Zusammenarbeit mit Fach und Leitungskräften aus 12 rheinischen Jugendämtern unterschiedlicher Strukturtypen und Größen erarbeitet und 2015 veröffentlicht. Auch die Empfehlung zur Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft wurde nach der Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes ursprünglich als Orientierungshilfe von den beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämtern in Zusammenarbeit mit Fach-und Leitungskräften aus zehn Jugendämtern unterschiedlicher kommunaler Verfasstheit erarbeitet und 2014 veröffentlicht. 2020 wurden beide Orientierungshilfen aktualisiert und in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden NRW als Empfehlung gemäß § 85 SGB Abs. 2 Nr. 1 VIII von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen beschlossen. Sie sollen den örtlichen Jugendämtern als fachliche Orientierung zur Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB VIII dienen.
Bei den Empfehlungen zur Wahrnehmung des Schutzauftrages der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen-Lippe handelt es sich um die Empfehlung
„Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII“ sowie um die Empfehlung „Grundsätze und Maßstäbe der Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 4 Abs.2 KKG“.
Beide Empfehlungen beinhalten wertvolle Erkenntnisse, wie wirksamer Kinderschutz gelingen kann. Die Empfehlung zu den Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages beschreibt, wie ein guter und wirksamer Kinderschutz in der Praxis gelebt werden muss und welche Maßstäbe und Grundsätze zu Grunde liegen müssen, um eine Sicherung sowie Weiterentwicklung der Qualitätsstandards im Kinderschutzverfahren in den jeweiligen Jugendämtern zu gewährleisten. Genannt werden kann hier die inhaltliche und sachgemäße Bearbeitung (der Mitteilung) einer Kindeswohlgefährdung, die zum Ergebnis haben muss, die bestehende Gefährdung des Kindes oder Jugendlichen abzuwenden, das Wohl des Kindes zu sichern und als vorrangiges Ziel die Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit der Eltern anzustreben. Dafür ist ein transparentes Verfahren erforderlich, dessen einzelne Schritte aufeinander abgestimmt sind, welches Kooperationen ermöglicht und den Handelnden immer wieder erlaubt, den Stand des jeweiligen Verfahrensprozesses zu überprüfen. Damit der gesamte Prozess des Verfahrens im Sinne des Kinderschutzes gelingt, bedarf es entsprechender Rahmenbedingungen, wie ausreichende Personalausstattung unter Beachtung des Fachkräftegebots, Fortbildungskonzepte, moderne Sachausstattung inklusive Informationszugriff, etc., die die Organisation vorzuhalten hat. Darüber hinaus sind für die Fach- und Führungskräfte im Kinderschutz klare Leitlinien und Handlungsorientierungen, nach denen sie ihre Entscheidungen und Arbeitsschritte ausrichten, von großer Bedeutung. Ebenso sind strukturelle Vorgaben, wie klar definierte Verantwortungsbereiche, verbindlich anzuwendende Vorlagen, Dokumentationspflicht, Datenschutz, der Einsatz von Diagnoseinstrumenten, etc. für die Bearbeitung eines jeden Falles zwingend erforderlich. Methodische Kompetenzen in der Ansprache und im Umgang mit den Betroffenen (Kinder, Jugendliche, Personensorge-/ Erziehungsberechtigte) sowie deren kontinuierliche Beteiligung am Prozess und der Berücksichtigung ihrer Interessen sind ebenfalls maßgebliche Gelingensfaktoren im Kinderschutz.
Neben der Empfehlung der “Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages” ist ein wesentlicher Baustein im wirksamen und qualifizierten Kinderschutzhandeln auch das genau umschriebene Handlungsfeld der insoweit erfahrenen Fachkraft gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII. Dieses ergänzende qualitätssichernde Element im Kinderschutz stärkt maßgeblich die Verantwortungsgemeinschaft in der Wahrnehmung und dem Umgang mit Meldungen von (möglichen) Kindeswohlgefährdungen.
Demnach haben alle Einrichtungen und Dienste, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, sicherzustellen, dass bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung und der sich anschließenden Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft verpflichtend hinzuziehen ist. Die Empfehlung beschreibt ausführlich Anforderungen sowohl an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch an die Einrichtungen und Dienste, welche Leistungen im Bereich der Kinder- u. Jugendhilfe erbringen. Im Sinne eines gelingenden Beratungssettings und eines damit einhergehenden wirksamen Kinderschutzes werden hier struktur- und prozessbezogene Rahmenbedingungen wie Verfahrensstandards sowie Qualifikation und Rolle der insoweit erfahrenen Fachkraft genannt. Das Sachgebiet des Allgemeinen Sozialen Dienstes im Jugendamt ist für die Umsetzung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII für Kinder und Jugendliche in Wermelskirchen federführend verantwortlich. Dazu wurden aufgrund der SGB VIII Reform und mit Blick auf die Empfehlungen der Landesjugendämter aktuell die Verfahrensstandards zur Sicherstellung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII überarbeitet. In diesen Verfahrensstandards werden sämtliche Teilprozesse, die sich aus dem Schutzauftrag des § 8 a SGB VIII ergeben, beschrieben. Ebenso agiert das Jugendamt Wermelskirchen in der Zusammenarbeit mit den freien Trägern im Bereich des Kinderschutzes: mit einer Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages gem. §8a Abs. 4 SGB VIII sowie der persönlichen Eignung von Beschäftigten nach § 72a SGB VIII in den Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff und der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII.
Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Verfahren zum Erkennen der Gefährdungssituation festgeschrieben. Das Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft ist verpflichtend formuliert. Ebenso sind ein dokumentiertes gemeinsames Verständnis über Begrifflichkeiten im Kinderschutz festgehalten und definierte Qualitätskriterien der insoweit erfahrenen Fachkraft vorgegeben. Die Qualitätskriterien orientieren sich im Wesentlichen an der Empfehlung des LWL / LVR. Zur Qualitätssicherung und -entwicklung arbeiten die insoweit erfahrenen Fachkräfte der freien Träger und des Jugendamtes in einem entsprechenden Qualitätsarbeitskreis des Jugendamtes zusammen. Das Jugendamt hat die aktualisierten Empfehlungen zur Wahrnehmung des Kinderschutzes genutzt, um sie mit dem bestehenden Kinderschutzverfahren abzugleichen und eventuelle Ergänzungen vorzunehmen. Damit leistet das Jugendamt einen Beitrag zur Qualitätssicherung im Kinderschutz sowie zu deren Weiterentwicklung. Denn sicher ist: absolute Sicherheit im Kinderschutz gibt es nicht.
Anlage/n: Anlage 1 - LVR Empfehlungen Gelingensfaktoren Schutzauftrag (nur digital einsehbar) Anlage 2 - LVR Empfehlungen Qualifikation insoweit erfahrene Fachkraft (nur digital einsehbar) Anlage 3 – Kernprozess § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||