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Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, den städtischen Stichweg im Bereich Neuenhaus – Gemarkung Niederwermelskirchen, Flur 6, Flurstücke 50, Teil aus 221 und Teil aus 222 in „Emil-Pfeiffer-Weg“ zu benennen und beauftragt die Verwaltung, die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten. Sachverhalt:
In der alten Schuhfabrik in Neuenhaus (derzeit Neuenhaus 27a) werden etliche neue Wohneinheiten mit jeweils eigenen Eingängen entstehen. Auch auf dem Grundstück Neuenhaus 29-31 könnte eine weitere bauliche Entwicklung entstehen. Die Grundstücke grenzen an einen städtischen Stichweg, welcher von der Hauptstraße „Neuenhaus“ in Richtung Balkantrasse abzweigt. Der städtische Stichweg wurde bisher nicht fachgerecht ausgebaut, ein solcher Ausbau ist jedoch seitens der Stadt geplant. Aus Sicht der Verwaltung ist es jedoch nicht sinnvoll, den langjährigen Prozess eines Ausbaus und die Widmung des Stichweges abzuwarten. Der Bauantrag für die neu entstehenden Wohnheiten wurde bereits gestellt und die Investorin ist Eigentümerin des gesamten Grundstücks der ehemaligen Schuhfabrik.
Eine förmliche Benennung des Stichweges ist bisher nicht erfolgt. Angrenzende Anlieger wurden der Hauptstraße „Neuenhaus“ zugeschlagen und haben somit auch ihre Adresse erhalten. Konkret betroffen sind hier die o.g. „Schuhfabrik“ (Neuenhaus 27a) und das Grundstück Neuenhaus 29-31 sowie ein weiterer Anlieger Neuenhaus 33. Das Eckgrundstück Neuenhaus 37 grenzt sowohl an die Erschließungsanlage „Neuenhaus“ als auch an den städtischen Stichweg. Im weiteren Verlauf des Stichweges befindet sich noch eine unbebaute landwirtschaftliche Fläche.
Um eine übersichtliche und klare Zuordnung der neu entstehenden Wohneinheiten zu gewährleisten und nicht mit zahlreichen Buchstaben des Alphabets eine Zuordnung der Grundstücke sicherzustellen (Neuenhaus 27a, b, c, etc.), schlägt die Verwaltung vor, den städtischen Stichweg nun förmlich zu benennen und neue Hausnummern zu vergeben.
Die Straßenbenennung führt für die Eigentümer der Grundstücke Neuenhaus 27a (Schuhfabrik), 29-31 und 33 zu einer Umbenennung, also einer Adressänderung. Somit handelt es sich um eine belastende Maßnahme, aufgrund derer die Verwaltung die Grundstückseigentümer angehört hat.
Die Investorin, die auch Eigentümerin der Schuhfabrik ist, begrüßt die Benennung des Stichweges. Insbesondere ihr Bauvorhaben war ausschlaggebend dafür, dass eine Benennung in Betracht gezogen wurde.
Die derzeitige Eigentümerin der Grundstücke Neuenhaus 29 bis 31 hat sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht geäußert.
Der Eigentümer des Grundstücks Neuenhaus 33 ist mit der geplanten Benennung und damit Änderung seiner Adresse nicht einverstanden.
Der Eigentümer des Grundstücks Neuenhaus 37 hat lediglich eine Information über die geplante Straßenbenennung erhalten. Aus Sicht der Verwaltung kann die Adresse bestehen bleiben, da das Grundstück ebenso über die Hauptstraße Neuenhaus erschlossen ist. Der Grundstückseigentümer hat sich nicht geäußert.
Rechtliche Bewertung:
In Nordrhein-Westfalen fällt das Recht der Benennung und Umbenennung von Straßen unter das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde. Es gibt weder gesetzliche noch satzungsmäßige Regelungen dazu. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrecht kann die Gemeinde auch über die Festlegung eines Straßennamens entscheiden. Es besteht kein Anspruch auf die Zuordnung eines bestimmten Namens oder einer bestimmten Hausnummer. Auch gibt es kein Recht, beispielsweise im Sinne eines Bestandsschutzes, dass ein Straßenname nicht geändert wird. Jeder Betroffene hat aber das Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Gemeinde unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere muss die Entscheidung angemessen sein. Dabei sind gegensätzliche Interesse gegeneinander abzuwägen.
Das Interesse der Gemeinde an der Festsetzung eines Straßennamens liegt insbesondere darin, dass im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Auffindbarkeit einzelner Grundstücke eindeutig sichergestellt ist. Durch das Hinzukommen von etlichen neuen Wohneinheiten (derzeit sind rund 16 separate Hauseingänge geplant und darüber hinaus sind noch weitere möglich) ist eine übersichtliche und eindeutige Zuordnung durch die Vergabe eines neuen Straßennamens und neuer Hausnummern erforderlich. Mit der bestehenden Grundstücksbezeichnung ist eine eindeutige und vor allem erkennbare Zuordnung zumindest deutlich erschwert. Hinzu kommt, dass der geplante Ausbau des Stichweges dem Stichweg auch einen selbstständigen und verbesserten Straßencharakter verleihen wird. Die Straßenbenennung ist geeignet, die Gesamtsituation bzgl. einer Ordnungs- und Erschließungsfunktion zu verbessern. Sie liegt im öffentlichen Interesse.
Das Interesse von Grundstückseigentümern kann, aus verschiedenen Gründen, darin liegen, den bestehenden Straßennamen beizubehalten. Insbesondere ist die Änderung der Adresse mit Kosten verbunden, die von der Stadt nicht erstattet werden.
Im vorliegenden Fall erklärt sich einer der Grundstückseigentümer nicht einverstanden mit der Straßenbenennung und der damit verbundenen Änderung seiner Anschrift. Damit steht das Interesse des Eigentümers gegen das Interesse der Öffentlichkeit. Die Belastung der Adressänderung liegt messbar vor allem in den entstehenden Kosten. Daher wurde geprüft, welche Kosten in welcher Höhe anfallen können:
Die Ummeldung beim Bürgerbüro der Stadt ist gebührenfrei. Dies beinhaltet auch die Änderung des Personalausweises. Der Führerschein bedarf keiner Änderung, da er keine Adressangabe beinhaltet.
Für die Änderung wird eine Gebühr in Höhe von 10,70 Euro erhoben. Dabei handelt es sich um Gebühren, die die Stadt für den Kreis vereinnahmt und anteilig auch abführen muss.
Für die Änderung der Anschrift wird keine Gebühr erhoben.
Laut Mitteilung des Amtsgerichts entstehen für etwaige Änderungen der Lagebezeichnung im Grundbuch keine Kosten.
Hinzu kommen die zusätzlichen Änderungen der Anschrift im privaten Bereich (Banken, Versicherungen, etc.). Dafür wird in der Regel keine Gebühr anfallen. Die neue Hausnummer muss jedoch auf Kosten des Grundstückseigentümers angebracht werden.
Die Verwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Benennung des Stichweges überwiegt. Die Belastung der anliegenden Anwohner ist als gering einzustufen und zumutbar. Zudem wurde dem Grundstückseigentümer angeboten, dass die Stadt den Kontakt zum Investor herstellt um zu erfragen, ob dieser bereit ist, die Gebühr in Höhe von 10,70 Euro zu übernehmen.
Weiteres Verfahren:
Sofern der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, die Straßenbenennung vorzunehmen, wird jeder Grundstückseigentümer (Wohnbebauung) einen Feststellungsbescheid erhalten. Darin werden sowohl der Name der Straße als auch die Hausnummer festgesetzt. Es handelt sich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid, der das Rechtsmittel der Klage ermöglicht.
Die Verwaltung wird nach Ablauf der Klagefrist die entsprechenden beteiligten öffentlichen Stellen (Polizei, Feuerwehr, Versorgungsträger, Post, etc.) informieren und die Straßenschilder vor Ort anbringen.
Namensgebung:
Die Verwaltung empfiehlt den städtischen Stichweg im Bereich Neuenhaus – Gemarkung Niederwermelskirchen, Flur 6, Flurstücke 50, Teil aus 221 und Teil aus 222 wie folgt zu benennen:
Emil-Pfeiffer-Weg.
Alternativ dazu wurde der Name „An der Schuhfabrik“ diskutiert. Die Verwaltung hat sich jedoch entschieden, dem Gremium den Namen „Emil-Pfeiffer-Weg“ vorzuschlagen, da es in Wermelskirchen mehrere Schuhfabriken gab. Somit ist der Bezug zu Emil Pfeiffer wesentlich konkreter und hat einen eindeutigen Bezug zur Örtlichkeit.
Bei der Namensfindung wurde der Bergische Geschichtsverein beteiligt, der eben diesen Namensvorschlag eingereicht hat.
Person Emil Pfeiffer
„Emil Pfeiffer (*28. Dezember 1848, +10. Februar 1935) gründete 1875 in Neuenhaus die dortige Schuhfabrik.
Die Schuhfabrik Pfeiffer trug wesentlich dazu bei, dass Wermelskirchen zu den (wenn nicht sogar dem) führenden Standorten der Schuhfabrikation in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts aufstieg. Mit der Nähe zum Bahnhof Hilgen und der Lage an der Durchgangsstraße bot die Fabrik einen klaren Standortvorteil. 1926 wurde der hintere Teil der Schuhfabrik angebaut und sie entwickelte sich in der Folge zu einem namhaften Hersteller von Damenschuhen.
Emil Pfeiffer war Gründer des Vereins der Schuh- und Schäftefabrikanten in Wermelskirchen und war Mitinitiator der hiesigen Fachschule für Schuh- und Schäfteindustrie. Die Familie Pfeiffer und allen voran Emil Pfeiffer genoss in Wermelskirchen ein hohes Ansehen. Nach seinem Tode führten seine Nachkommen das Familienunternehmen weiter.
Nach der Expansion durch ein zweites Werk in der Eifel, musste sich die Firma dem internationalen Druck auf dem Schuhmarkt beugen und ihr Pforten schließen“. (Text Bergischer Geschichtsverein Abteilung Wermelskirchen e. V.)
Nationalsozialistische Verstrickungen von Emil Pfeiffer sind weder der Stadt noch dem Geschichtsverein bekannt.
Im Sinne einer positiven gemeindlichen Selbstdarstellung der Stadt folgt die Verwaltung dem Bergischen Geschichtsverein Wermelskirchen und schlägt Emil Pfeiffer als Namensgeber vor. Anlage/n: Lageplan zur Straßenbenennung
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