Vorlage - 0155/2022  

 
 
Betreff: Kooperationsvereinbarung zum Informationsaustausch der Jugendämter des RBK und der Kreispolizeibehörde RBK
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Frank, Barbara
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Anhörung
15.09.2022 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Kooperationsvereinbarung zum Informationsaustausch zwischen den Jugendämtern des Rheinisch Bergischen Kreises und der Kreispolizeibehörde Rheinisch-Bergischer Kreis zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Vorwort

Die Polizei als Teil der Strafverfolgungsbehörden hat zwei wesentliche Aufgaben: Straftaten aufzudecken und zu verfolgen und allgemeine oder im Einzelfall bestehende Gefahren abzuwehren. Soweit zum geeigneten Schutz von Kindern erforderlich, ist die Polizei erlassmäßig verpflichtet, das Jugendamt oder andere Jugendhilfeorganisationen frühzeitig einzubeziehen, um die Durchführung weiterer Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu gewährleisten. Bestehende Melde- und Benachrichtigungspflichten der Polizei bleiben von dieser Kooperationsvereinbarung unberührt.

Der Schutzauftrag der Jugendämter bei Kindeswohlgefährdung beinhaltet zwar keine Verpflichtung, die Polizei einzuschalten oder den Sachverhalt zur Anzeige zu bringen, gleichwohl hat das Jugendamt jedoch zu prüfen, wie betroffene Kinder am besten geschützt werden können. Gegebenenfalls kann also eine Hinzuziehung der Polizei im konkreten Einzelfall erforderlich sein.

Die vorliegende Kooperationsvereinbarung soll die bewährte Zusammenarbeit zwischen Polizei und Jugendamt, den fachlichen Austausch und die Handlungssicherheit aller professionell Beteiligten zum Schutz von Kindern vor Misshandlung, Vernachlässigung und sexueller Gewalt weiter verbessern und ist folglich nicht abschließend.

 

  1. Grundlagen der Kooperation

Erfolgreiche Kooperation setzt eine Verständigung über Grundpositionen sowie fachliche und strukturelle Rahmenbedingungen voraus. Die folgenden näher beschriebenen Punkte sind deshalb im Sinne von (möglichen) Erfolgsfaktoren zu sehen.

Akzeptanz des anderen beruflichen Auftrages

Unerlässlich ist, dass die Arbeitsaufträge und die gesetzlichen Vorgaben der jeweils anderen Profession akzeptiert werden. Es darf keiner vom anderen erwarten, dass er gegen seine gesetzlichen Vorgaben verstößt. Die jeweiligen Arbeitsfelder müssen voneinander getrennt bleiben, jeder muss wissen, wo die sie beginnen bzw. enden.

Kennenlernen der Arbeitsgrundlagen der anderen Profession

Voraussetzung für das Gelingen von Kooperation ist ein Grundwissen über die Arbeitsgrundlagen der anderen Profession. Dieses Grundwissen beinhaltet Kenntnisse über die Organisation, die Erreichbarkeit, die gesetzlichen Arbeitsaufträge sowie die sich daraus ergebenden Arbeitsprinzipien.

Dieses Wissen ist unerlässlich, da sonst falsche Erwartungen und Frustrationen die Kooperation belasten, was ein schnelles Ende der Kooperation bedeuten würde.

Strukturelle Verankerung der Kooperation

Kooperation darf nicht der Beliebigkeit überlassen werden. Sie muss vielmehr verpflichtender Bestandteil der Arbeit auf allen Hierarchieebenen sein. Regelmäßige Infoveranstaltungen, gemeinsame Fortbildungen, verbindliche Verfahrensabläufe, Rückmeldungen und regelmäßige Kontaktpflege auf regionaler Ebene sind unverzichtbare Bausteine der strukturellen Verankerung der Kooperation.

Beachtung des Datenschutzes

Die Frage des Datenschutzes bestimmt entscheidend über das Verständnis von Kooperation. Sachorientierte und professionelle Kooperation beider Berufsgruppen innerhalb des durch die Datenschutzbestimmungen abgesteckten Rahmens ist möglich. Fallbezogen ist der Informationsfluss aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen eher einseitig zu sehen. Die Datenschutzbestimmungen, insbesondere die des SGB VIII, gewährleisten die Arbeitsgrundlage der Sozialpädagogik, nämlich den Klienten bezogenen Vertrauensschutz. Ein Informationsfluss vom Jugendamt ausgehend zur Polizei kann daher immer nur eingeschränkt erfolgen, während die Polizei die Möglichkeit hat, wesentlich mehr Informationen an das Jugendamt weiterzuleiten, um in erster Linie einen wichtigen Beitrag zum Kinderschutz zu leisten. Für die Jugendhilfe besteht keine Anzeigepflicht.

Polizei und Jugendamt verpflichten sich, diese Erfolgsfaktoren bei der Arbeit zu berücksichtigen.

 

  1. Verfahrensabsprachen zwischen Polizei und Jugendamt im Rheinisch-Bergischen Kreis

Zu folgenden Themenfeldern erfolgt grundsätzlich eine Informationsweitergabe an das zuständige Jugendamt:

  • usliche Gewalt (bei direkter Anwesenheit von Kindern)
  • usliche Gewalt (Kinder leben im gemeinsamen Haushalt, waren jedoch bei dem Vorfall nicht zugegen hier Einzelfallprüfung. Informationen werden nur weitergegeben, wenn sich Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ergeben.)
  • usliche Gewalt (Gewalt richtet sich konkret gegen Kinder oder Jugendliche)
  • Hinweise zu fortlaufenden Alkoholexzessen oder Drogenkonsum der Sorgeberechtigten oder des Kindes oder Jugendlichen
  • Hinweise auf Verwahrlosung der Wohnung, wenn Kinder oder Jugendliche im Haushalt leben
  • Hinweise auf Verwahrlosung von Kindern und Jugendlichen
  • Hinweise auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung an und von Kindern und Jugendlichen
  • Hinweise auf eine gravierende psychische Instabilität des Kindes oder Jugendlichen oder des/der Erziehungsberechtigten, wie z.B. Suizidalität, ausgeprägtes selbstverletzendes Verhalten
  • Vermehrte Auffälligkeit des Kindes oder Jugendlichen im Einsatzgeschehen bzw. durch Begehung von Straftaten

Die Benachrichtigung der Polizei an das jeweils zuständige Jugendamt erfolgt schriftlich auf geeignete Weise, bei Gefahreberhang zusätzlich telefonisch vorab.

In Eilfällen im Rahmen von polizeilichen Einsätzen, in denen sofortiges Handeln des Jugendamtes geboten erscheint, erfolgt eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Jugendamt über die Fachdienststelle oder die Leitstelle der Polizei.

Eine Begleitung der Jugendämter durch die Polizei ist bei Herausnahmen von Schutzbefohlenen im Einzelfall im Rahmen einer Amts- und Vollzugshilfe möglich. Die Polizei wird in solchen Fällen durch das zuständige Jugendamt frühzeitig informiert und in die Einsatzplanung einbezogen.

Die Modalitäten zur Rufbereitschaft sind zwischen den beteiligten Institutionen etabliert, dies umfasst im Besonderen den vertraulichen Umgang mit den hinterlegten (telefonischen) Erreichbarkeiten.

Die Jugendämter verpflichten sich in Fällen der konkreten Kindeswohlgefährdung frühzeitig, insbesondere bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorgaben die Hinzuziehung der Polizei als eine von mehreren Maßnahmen zu prüfen.

 

 

 

  1. Strukturelle Verankerung der Kooperationsbeziehungen (Vernetzung)

Neben den Verfahrensabsprachen zwischen der Polizei und den Jugendämtern braucht es von der jeweiligen Leitungsebene das klare Signal, dass Kooperation gewollt ist. Dieser Grundsatz ist eine entscheidende Voraussetzung für das Gelingen einer Kooperation.

3.1.Treffen der Dienststellenleitungen

Kooperation muss von der Leitung veranlasst werden. Dort werden die Strukturen und Erfordernisse der Kooperation geplant sowie grundsätzliche Fragen geklärt. Hierzu wird ein jährliches Treffen der für die Jugendhilfe zuständigen Jugendamtsleitungen der Städte und des Kreises mit der Direktionsleitung Kriminalität und der Direktionsleitung Gefahrenabwehr/Einsatz der Polizei vereinbart. Zu diesem Treffen lädt das Jugendamt ein. Ziel ist es, das Zusammenwirken zwischen Jugendämtern und Polizei auf Grundlage der Kooperationsvereinbarung zu erörtern und zu reflektieren.

3.2.Treffen auf Ebene der Sachbearbeitung

Die regionalen Kooperationsbeziehungen auf Sachbearbeitungsebene zwischen Polizei und Jugendamt werden durch die Einladung des Sozialen Dienstes in die entsprechenden Sozialregionen (z.B. Sozialraumteams) gepflegt. Neben der Pflege der persönlichen Kontakte geht es um den Austausch themenspezifischer Einschätzungen und um Entwicklungen in der jeweiligen Kommune/in den Wohnplätzen. Die Treffen werden lokal unterschiedlich organisiert. Im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes lädt z.B. die ASD-Teamleitung zu Sozialraumteam-Treffen regelmäßig die Polizei ein.

3.3.Fallkonferenzen

Im Bedarfsfall kann es angezeigt sein, zwischen Polizei und Jugendamt eine gemeinsame professionsübergreifende Fallkonferenz durchzuführen. Ziel dieses Treffens ist die Erarbeitung eines gemeinsamen Maßnahmenkataloges zum Schutz der Kinder oder Jugendlichen. Solch eine Fallkonferenz kann anlassbezogen durch die Polizei oder das Jugendamt kurzfristig einberufen werden.

In begründeten Fällen ist es möglich, die geschäftsführende Leitung des Lenkungskreises zur Krisenpvention und -intervention an Schulen einzuladen.

Eine Erklärung der betroffenen Personen zur Datenweitergabe an die Fallkonferenz muss vorliegen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht infrage gestellt wird.

 

  1. Weitere regelmäßige Kooperationen mit gemeinsamer Beteiligung von Polizei und Jugendamt

 

4.1.Arbeitskreis „Gegen sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen im Rheinisch-Bergischen Kreis“

Im Arbeitskreis „Gegen sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen“ arbeiten seit Jahren die Opferschutzbeauftragten der Polizei, die Jugendämter und weitere Fachstellen wie der Kinderschutzbund und die Erziehungsberatungsstellen eng zusammen. Anspruch des Arbeitskreises ist es, eine besonnene, fachlich fundierte und vor allem kontinuierliche Auseinandersetzung mit dem Thema „Sexualisierte Gewalt“ zu fördern und den in der Praxis arbeitenden Menschen Ansatzmöglichkeiten für ihre tägliche Arbeit aufzuzeigen. Durch den Arbeitskreis werden insbesondere die Angebote vor Ort sowohl im Hinblick auf Beratung als auch Prävention und Information optimiert und sämtliche Aktivitäten in diesem Bereich gebündelt. Neben dem fachlichen Austausch widmet sich der Arbeitskreis in seinen quartalsmäßigen Treffen der Weiterentwicklung von Qualitätsstandards wie der Handreichung „Empfehlungen bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch in Kindertageseinrichtungen und offenen Ganztagsgrundschulen“, Geschäftsführung: Deutscher Kinderschutzbund RBK.

 

4.2.Arbeitskreis (psychosoziale) Prävention

Der Arbeitskreis Psychosoziale Prävention (AK Präv) ist ein kreisweiter, interdisziplinärer Zusammenschluss von hauptberuflich tätigen Fachkräften, die einen wesentlichen Arbeitsschwerpunkt im Bereich der psychosozialen Prävention für junge Menschen haben. In ihm arbeiten die Jugendämter im Rheinisch-Bergischen Kreis, das Kreisgesundheitsamt, die Kreispolizeibehörde (Kriminalprävention und Opferschutz), die untere Schulaufsicht für Grundschulen und verschiedene freie Träger (u.a. AIDS-

Hilfe Bergisch Gladbach e.V., Kinderschutzbund Rheinisch-Bergischer Kreis e.V., Diakonisches Werk im Kirchenkreis Lennep e.V., Fachdienst Prävention, Frauen helfen Frauen e.V., Mädchenberatungsstelle, Kath. Erziehungsberatung e.V., Fachdienst Prävention) zusammen.

Der Arbeitskreis versteht sich als Praxisgremium, das durch gegenseitige Information, fachlichen Austausch und Abstimmung, Vernetzung und Zusammenarbeit die psychosoziale Prävention im Rheinisch-Bergischen Kreis stärken und ausbauen will. Inhaltliche Schwerpunkte sind Sucht, Sexualität, Gewalt, Konsum, Medien und Gesundheit. Der AK Präv ist formal als ständiger Arbeitskreis an die Kommunale Gesundheitskonferenz angebunden und wird über deren Geschäftsstelle koordiniert.

 

5.Beginn der Vereinbarung:

 

Die Vereinbarung tritt am 01.06.2022 in Kraft

.


Anlage/n:


 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: