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Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt, die neu entstehenden Erschließungsstraßen im Bereich des Bebauungsplans Nr. DA 14 „Meisenweg“ wie folgt zu benennen:
„Kleiberweg“
und
„Schwalbenweg“. Sachverhalt:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. DA 14 „Meisenweg“ in Wermelskirchen Dabringhausen soll auf der Fläche des ehemaligen Sportplatzes sowie auf der nördlich gelegenen Wiesenfläche ein neues Wohngebiet mit 17 Wohneinheiten entwickelt werden. Dazu wurde mit der Erschließungsträgerin HELMA Wohnungsbau GmbH (Rechtsnachfolgerin) ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.
Die Erschließungsträgerin wird die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche und private Erschließung vornehmen und dazu unter anderem die vorgesehenen Straßen auf den Grundstücken in der Gemarkung Dabringhausen, Flur 11, Flurstücke 4, 5, 6 und 7 sowie Flur 12, Flurstück 316 endgültig herstellen. Diese neu entstehenden Straßen sind noch zu benennen, um den neu entstehenden Baugrundstücken eine entsprechende Anschrift zuzuordnen.
Die neu entstehenden Straßen bestehen gemäß der Festsetzung im Bebauungsplan sowohl aus einer künftig öffentlichen Verkehrsfläche als auch aus einer privaten Wegefläche. Die Widmung der öffentlichen Verkehrsfläche wird nach Ausbau und förmlicher Abnahme erfolgen. Dies wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Um den Bauherren nun eine Anschrift zuordnen zu können, werden die neu entstehenden Straßen benannt. In Anlehnung an die beiden bestehenden Straßen „Meisenweg“ und „Finkenweg“ schlägt die Verwaltung vor, die neu entstehende Verkehrsfläche in „Kleiberweg“ und „Schwalbenweg“ zu benennen. Die Benennung dient der Übersichtlichkeit, Zuordnung und Auffindbarkeit der neu entstehenden Bebauung und ist im öffentlichen Interesse geboten.
Rechtliche Bewertung:
In Nordrhein-Westfalen fällt das Recht der Benennung von Straßen unter das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde. Es gibt weder gesetzliche noch satzungsmäßige Regelungen dazu. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrecht kann die Gemeinde über die Festlegung eines Straßennamens entscheiden. Es besteht kein Anspruch auf die Zuordnung eines bestimmten Namens oder einer bestimmten Hausnummer.
Eine Interessenabwägung über etwaige widerstreitende Interessen kann hier entfallen. Die Straßennamen wurden mit der Vorhabenträgerin HELMA Wohnungsbau GmbH abstimmt, sie ist einverstanden. Bereits vorhandene, bebaute Grundstücke sind von der Benennung nicht betroffen. Somit werden keine Anwohner mit Kosten für die Änderung von Postdokumenten, Ausweisdokumenten, etc. belastet.
Die Grundstücke Meisenweg 12 und 14 werden nach wie vor über die Straße „Meisenweg“ erschlossen, eine Umbenennung ist hier nicht erforderlich. Die Grundstücke Hilgener Straße 29 und 31 werden über die Hilgener Straße (K18) erschlossen, sie werden ebenfalls nicht über die neu entstehende Straße erschlossen. Sofern die Eigentümer der v.g. bestehenden Wohngebäude zum späteren Zeitpunkt die Erschließungssituation Ihrer Grundstücke ändern möchten und eine Erschließung über die neue Straße wünschen, kann hier eine Umbenennung erfolgen. Entsprechende Hausnummern werden freigehalten.
Das Grundstück Finkenweg 14 ist von der Straßenbenennung auch nicht betroffen, es wird weiterhin über den Finkenweg erschlossen und behält seine Anschrift.
Im vorliegenden Fall ist kein förmliches Verwaltungsverfahren mit rechtsmittelfähigen Bescheiden zur Benennung erforderlich. Die Verwaltung wird die entsprechenden beteiligten öffentlichen Stellen (Polizei, Feuerwehr, Versorgungsträger, Post, etc.) informieren.
Anlage/n:
Lageplan zur Straßenbenennung
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