Vorlage - RAT/0165/2004  

 
 
Betreff: 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 "Sportanlage Unterpohlhausen West I" und
12. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sportanlage Unterpohlhausen West"
A) Erneuerung der Aufstellungsbeschlüsse und Ergänzung der Namensgebung
B) Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3 und 4 BauGB
C) Beschluss des veränderten Vorentwurfes
D) Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
05.07.2004 
50. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
12.07.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A)

1.      Der Rat der Stadt beschließt die erneute Aufstellung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlage Unterpohlhausen West„ gemäß § 2 (1) BauGB. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Pohlhausen westlich der Sportanlage. Die genaue Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

2.      Der Rat der Stadt beschließt die erneute Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ gemäß § 2 (1) BauGB. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Pohlhausen westlich der Sportanlage. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

Zu B)

Der Rat der Stadt beschließt die Kenntnisnahme, Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen vorgebrachten Anregungen entsprechend der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlussvorschläge.

Zu C)

Der Rat der Stadt beschließt die Veränderungen des städtebaulichen Vorentwurfes, auf dessen Grundlage die öffentliche Auslegung erfolgt.

Zu D)

Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB für die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlage Unterpohlhausen West„ mit Erläuterungsbericht und die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ mit Begründung.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

 

 

Bisheriger Ablauf der Verfahren

 

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „ Sportanlage Unterpohlhausen West I“ wurde erforderlich, um die Erschließung der bestehenden Eigentumswohnungen mit ihren im Erdgeschoss befindlichen Garagen zu sichern, die Erschließung zu den Sportanlagen zu gewährleisten und dem nördlichen Grundstückseigentümer eine Überbaubarkeit seines Grundstückes einzuräumen. Hierfür war die Änderung des seit 1990 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen“ und des Flächennutzungsplanes erforderlich.

 

Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes:

Die ursprüngliche Änderung der landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche begann 2000. Um einen sinnvollen Übergang zwischen der sportlichen Nutzung und dem bestehenden Wohnen herzustellen, wurde die Entwicklung einer Mischbaufläche aus Gründen der kleinräumigen Gliederung als sinnvoller erachtet.

Die landesplanerische Abstimmung zur Umwandlung der landwirtschaftlichen Fläche in ein Mischgebiet erfolgte am 15.03.2002.

Den Aufstellungsbeschluss zur Änderung in eine Mischgebietsfläche fasste der Rat am 18.03.2002.

Die frühzeitige Beteiligung erfolgte in der Zeit vom 02.04. bis  03.05.2002.

 

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41:

Den Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 fasste der Rat am 10.04.2000.

Die frühzeitige Beteiligung erfolgte in der Zeit vom 21.01. bis 22.02.2002.

 

Weiteres Parallelverfahren:

Für beide Bauleitpläne ist die frühzeitige Beteiligung zu unterschiedlichen Zeiten 2002 durchgeführt worden und abgeschlossen.

Die getrennte Abwägung beider Bauleitpläne aus der frühzeitigen Beteiligung wird in dieser Vorlage und mit Beschluss des Rates vollzogen, so dass im weiteren Verfahrensablauf das Parallelverfahren Anwendung findet.

 

 

 

Zu A)

 

Die erneuten Aufstellungsbeschlüsse und Ergänzung der Namensgebung

 

Die Plangebietsabgrenzung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 wird sich zur öffentlichen Auslegung im Bereich der Zuwegung zu den Sportanlagen etwas reduzieren. Darüber hinaus wurde der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss 2000 noch mit dem Hinweis auf eine Wohngebietsausweisung beschlossen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplanes haben jedoch im weiteren Verfahren eine Mischgebietsausweisung zu Grunde gelegt. Zur allgemeinen Rechtssicherheit sollten daher die Aufstellungsbeschlüsse erneuert werden.

 

Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 41 von 1990, der den gesamten Bereich Unterpohlhausens und die Sportanlagen erfasst, hat die Namensgebung „Sportanlagen Unterpohlhausen“. Die 3. Änderung wurde bislang mit dem gleichen Namen bezeichnet. Um hier eine erforderliche Differenzierung einzuführen, sollte die 3. Änderung mit einem Zusatz versehen werden. Es wird daher mit den folgenden Beschlüssen eine Namensergänzung erfolgen:

 

12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlagen Unterpohlhausen West“

Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches Anlage I

 

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlagen Unterpohlhausen West I“

Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches Anlage II

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt die erneute Aufstellung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlage Unterpohlhausen West„ gemäß § 2 (1) BauGB. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Pohlhausen westlich der Sportanlage. Die genaue Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
  2. Der Rat der Stadt beschließt die erneute Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ gemäß § 2 (1) BauGB. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Pohlhausen westlich der Sportanlage. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.

 

 

 

 

Zu B)

 

1. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 und 4 BauGB

    Zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Träger öffentlicher Belange

Von den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1       PLEdoc GmbH, Essen (siehe Anlage III /1)

 

1.2       BEW, Wipperfürth (siehe Anlage III /2)

 

1.3       Amt für Agrarordnung, Siegburg (siehe Anlage III /3)

 

1.4       Staatliches Umweltamt, Köln (siehe Anlage III /4)

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.4 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.5       Die Deutsche Telekom hat gegen die Planung keine Einwände. Sie verweist in ihrem Schreiben darauf, dass ausreichender Trassenraum zur Verlegung neuer Fernmeldeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden muss. (siehe Anlage III /5)

 

            Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Bei der gesamthaften Erschließungsplanung der Straße Unterpohlhausen wird die Möglichkeit zur Leitungsverlegung der Versorgungsträger berücksichtigt. Im Plangebiet selbst ist durch die Anlage einer kleinen öffentlichen Stichstraße die Trasse für die Versorgungsträger ebenfalls gesichert.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom zur Kenntnis und beschließt, dass zur Verlegung neuer Fernmeldeeinrichtungen entsprechende Rechte eingeräumt werden.

 

 

1.6              Der Rheinisch Bergische Kreis verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange. (siehe Anlage III /6)

 

1.6.1    Die Untere Landschaftsbehörde und der Landschaftsbeirat geben zu bedenken, dass der vorliegende LBP in der ökologischen Bestandserfassung ein Kompensationsdefizit von 40.900 Punkten (47%) ergibt. Die vorliegende Berechnung stimmt nicht mit dem verwendeten Verfahren nach „Ludwig“ überein. Danach wäre ein höherer Ansatz zu definieren, der ein Kompensationsdefizit von 70.600 Punkten (61%) ergibt. Die Festsetzung zur Anpflanzung von heimischen Obstbäumen und Sträuchern zur Erhöhung des Kompensationswertes wird seitens der ULB ausdrücklich begrüßt.

 

            Stellungnahme des Bürgermeisters:

In der weiteren Entwurfsbearbeitung des Bebauungsplanes werden die besonderen Belange der Ortsrandbildung und des ökologischen Ausgleiches im Plangebiet selbst besondere Berücksichtigung finden. Die Berechnung des Ausgleiches wird den Anforderungen nach „Ludwig“ angepasst und eine Erhöhung des Kompensationswertes vorgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde und des Landschaftsbeirates zur Kenntnis und beschließt, dass die vorgetragenen Ergänzungen und die Erhöhung des Kompensationsdefizites in den Bebauungsplan eingearbeitet werden.

 

 

1.6.2    Aus Sicht des Artenschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Rodungen sollte nicht in der Zeit vom 01.03 bis 30.09. durchgeführt werden. Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen wird insbesonders die Anpflanzung von Gehölzen im näheren Umfeld empfohlen.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

In der weiteren Entwurfsbearbeitung des Bebauungsplanes werden die besonderen Belange aus Sicht des Artenschutzes Berücksichtigung finden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes zur Kenntnis und beschließt, dass die vorgetragenen Belange Berücksichtigung finden.

 

 

2. Abwägung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 und 4 BauGB

    Zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41

 

Träger öffentlicher Belange

Von den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

2.7       Staatliches Umweltamt, Köln (siehe Anlage III /7)

 

2.8       BEW, Wipperfürth (siehe Anlage III /8)

 

2.9       Staatliches Forstamt, Bergisch Gladbach (siehe Anlage III /9)

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 2.7 bis 2.9 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

2.10     Die Deutsche Telekom hat gegen die Planung keine Einwände. Sie verweist in ihrem Schreiben darauf, dass ausreichender Trassenraum zur Verlegung neuer Fernmeldeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden muss und sie rechtzeitig vor Baubeginn zu benachrichtigen ist. (siehe Anlage III /10)

 

            Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Bei der gesamthaften Erschließungsplanung der Straße Unterpohlhausen wird die Möglichkeit zur Leitungsverlegung der Versorgungsträger berücksichtigt. Im Plangebiet selbst ist durch die Anlage einer kleinen öffentlichen Stichstraße die Trasse für die Versorgungsträger ebenfalls gesichert. Ansonsten wurden erforderliche Geh-, Fahr- und Leitungsrechte eingeräumt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom zur Kenntnis und beschließt, dass zur Verlegung neuer Fernmeldeeinrichtungen die öffentlichen Verkehrsflächen und entsprechende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zur Verfügung stehen.

 

 

2.11     Die RWE Net AG verweist auf bestehende Leitungstrassen in Unterpohlhausen. Bei eventueller Tiefbauarbeiten möchte sie benachrichtigt werden. (siehe Anlage III /11)

 

            Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Das Plangebiet der 3. Änderung ist nicht unmittelbar durch Leitungstrassen des RWE betroffen. Bei der gesamthaften Erschließungsplanung wird das RWE mit eingeschaltet.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme des RWE zur Kenntnis und beschließt, sie bei Tiefbauarbeiten einzuschalten.

 

 

2.12     Das Amt für Bodendenkmalpflege möchte in der Bebauungsplanänderung den Hinweis aufgenommen haben, dass beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren sind. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. (siehe Anlage III /12)

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Der oben genannte Hinweis wird in die Bebauungsplanänderung aufgenommen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege zur Kenntnis und beschließt, dass der Hinweis zu archäologischen Bodenfunden in die Bebauungsplanänderung aufgenommen wird.

 

 

2.13     Der Rheinisch Bergische Kreis verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange. (siehe Anlage III /13)

 

2.13.1  Die Untere Landschaftsbehörde und der Landschaftsbeirat geben zu bedenken, dass der vorliegende LBP in der ökologischen Bestandserfassung ein Kompensationsdefizit von 40.900 Punkten (47%) ergibt. Die vorliegende Berechnung stimmt nicht mit dem verwendeten Verfahren nach „Ludwig“ überein. Danach wäre ein höherer Ansatz zu definieren, der ein Kompensationsdefizit von 70.600 Punkten (61%) ergibt. Die Festsetzung zur Anpflanzung von heimischen Obstbäumen und Sträuchern zur Erhöhung des Kompensationswertes wird seitens der ULB ausdrücklich begrüßt.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Diese Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde ist die gleiche, die bereits zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Punkt 1.6.1 in dieser Vorlage abgegeben wurde. Daher folgt der gleiche Beschlussvorschlag.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde und des Landschaftsbeirates zur Kenntnis und beschließt, dass die vorgetragenen Ergänzungen und die Erhöhung des Kompensationsdefizites in den Bebauungsplan eingearbeitet werden.

 

 

2.13.2  Aus Sicht des Artenschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Rodungen sollte nicht in der Zeit vom 01.03 bis 30.09. durchgeführt werden. Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen wird insbesonders die Anpflanzung von Gehölzen im näheren Umfeld empfohlen.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Diese Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes ist die gleiche, die bereits zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Punkt 1.6.2 in dieser Vorlage abgegeben wurde. Daher folgt der gleiche Beschlussvorschlag.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes zur Kenntnis und beschließt, dass die vorgetragenen Belange Berücksichtigung finden.

 

 

2.13.3  Aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Es besteht jedoch noch Klärungsbedarf zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung. Es fehlen auch die Angaben über die geplante Straßenentwässerung. Nach Erstellung eines Entwässerungskonzeptes bedarf es der Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Alle Belange zur Beseitigung des Niederschlagswassers im Straßenraum und auf dem privaten Grundstück werden in einem Entwässerungskonzept dargelegt, das zur öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanänderung Anlage der Begründung sein wird. Eine Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wird vorab erfolgen. Angaben zur Straßenentwässerung sind nach Abschluss der gesamthaften Erschließungsplanung für Unterpohlhausen möglich.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft zur Kenntnis und beschließt, dass das abgestimmte Entwässerungskonzept zur öffentlichen Auslegung Anlage der Begründung sein wird.

 

 

3. Landesplanerische Abstimmung

 

Die erneute landesplanerische Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln für eine Mischfläche wurde am 06.02.02 eingeleitet.

 

Mit Schreiben vom 15.03.02 wurde die Anfassung an die Ziele der Raumordnung bestätigt. (siehe Anlage III /14)

 

 

4. Bürger

 

Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen

 

 

Zu C)

Beschluss des veränderten Vorentwurfes

 

Ausgangssituation: (siehe Anlage IV-1)

 

Zur frühzeitigen Beteiligung der TÖB und der Bürger wurde ein Entwurf zum Bebauungsplan ausgelegt, der folgende Festsetzungen beinhaltete:

  • Das Plangebiet umfasste das Grundstück Blumberg einschließlich der Erschließungsflächen der Straße in Unterpohlhausen und des heutigen Hohlweges.
  • Eine durchgängige und großzügige Baugrenze in einer Tiefe von 20,0 m führte östlich um die Ecke und bedingte eine Erschließung vom Hohlweg aus.
  • Die festgelegte Einzel- und Doppelhausbebauung, beinhaltete die Möglichkeit eine ähnlich massive Bauweise wie auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu realisieren.
  • Max. 14 Wohneinheiten sollten ermöglicht werden, mit 2 Stellplätzen je WE.
  • Der stark abfallende Hang ließ keinen verträglichen Ortsrandabschluss zu.
  • Garten und Terrassenbereiche befanden sich in reiner Nordlage.
  • Eine Beschallung durch den Sportlärm war ungehindert möglich.
  • Das Mischgebiet erfasste das ganze Plangebiet, einschließlich der im FNP dargestellten landwirtschaftlichen Fläche.
  • Der ökologische Ausgleich war ausschließlich außerhalb des Plangebietes möglich.

Die in jeder Weise ungünstigen städtebaulichen und planerischen Grundvoraussetzungen, bedingten eine detaillierte Bearbeitung zur Erschließungsplanung und einer verträglichen Hangbebauung.

Der Grundstückseigentümer und sein Architekt haben in Zusammenarbeit mit dem Planungsamt eine angemessene Hang- und Hochbauplanung entwickelt, um daraus gezielte Festsetzungen für den Bebauungsplan und den Erschließungsvertrag abzuleiten.

 

Erforderliche Änderungen: (siehe Anlage IV-2)

 

Anpassung an die Änderung des FNP

 

Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes, die weiterhin im Parallelverfahren zur Bebauungsplanänderung läuft, hat innerhalb des Plangebietes einen Darstellungswechsel zwischen dem Mischgebiet und der landwirtschaftlichen Fläche. Diese Abgrenzung ist nicht parzellenscharf, doch ist die Trennung beider Nutzungen im Bebauungsplan nachzuvollziehen.

 

Die Ausweisung als Mischgebiet

 

Die Mischgebietsausweisung ermöglicht gemäß der Baunutzungsverordnung Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe und weitere besondere Betriebe. Die allgemein zulässigen Nutzungen, können einzuschränken werden. Der Gebietscharakter muss jedoch gewahrt bleiben.

Die Mischgebietsnutzung bildet zu der vorhandenen Sportanlage eine Übergangszone, die als solche höhere Schallbelastungen zulässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei einer Wohnnutzung die dafür festgelegten Werte überschritten werden können. Es hat eine sachgerechte Abwägung stattzufinden. Gleichzeitig ermöglicht die Mischgebietsausweisung eine klare Mischung im Plangebiet, die als Abschottung zum Sportplatz auch andere Nutzungen zulässt als das Wohnen.

 

Schallschutz zu den Sportanlagen

 

Die Mischgebietsausweisung ermöglicht auf dem Grundstück auch eine Wohnbebauung. Die Schallbewertung zwischen den Sportanlagen und dieser Wohnbebauung erfordert bestimmte Schallschutzvorkehrungen, die im Bebauungsplan festzusetzen sind. Durch die Anordnung der Bebauung erfolgt nun eine Abschottung zu den Terrassen durch die Gebäude selbst.

Mögliche verbleibende Restbelastungen sind jedoch sachlich abzuwägen. Das Schallgutachten musste aus den oben genannten Gründen ergänzt werden und gibt nun wichtige Hinweise zu den möglichen Festsetzungen.

 

Städtebauliches Einfügen in die Hangsituation, Ortsrandgestaltung

 

Die Verhinderung einer baulichen Massierung stand im Vordergrund der städtebaulichen Bemühungen. Eine hangabwärts ausgerichtete Einfamilienhausbebauung als Architektenvorschlag bietet bessere Möglichkeiten, sich in die bestehende Hangsituation einzufügen und die Terrassenbereiche einer Besonnungsmöglichkeit zuzuführen. Die Beschränkung der First- und Traufhöhen im Detail staffelt die Bebauung den Hang hinunter und verhindert größere Versprünge im Gelände, die auch immer größere Abstützvorkehrungen auslösen.

Den Übergang zur freien Landschaft schafft eine Pflanzfläche mit Ausgleichsgrün, und die angrenzende landwirtschaftliche Fläche wird als Obstwiese durch Baumpflanzungen ergänzt.

 

Die Festlegung der zulässigen Wohneinheiten je Baufenster um sicherzustellen, dass keine Mehrfamilienhäuser als Einzelhäuser entstehen, ist in einem Mischgebiet nicht möglich. Hierzu muss der Erschließungsvertrag mit einem städtebaulichen Vertragsteil, um solche Aussagen zum Satzungsbeschluss ergänzt werden.

Darüber hinaus wird der Stellplatznachweis reguliert, indem er nur an den ausgewiesenen Stellen oder innerhalb der Baugrenzen möglich ist.

 

Die zukünftige Bebauung dieses Grundstückes bildet den Ortsrandabschluss von Unterpohlhausen bzw. des Gemeindegebietes der Stadt Wermelskirchen. Ein Übergang zur freien Landschaft muss verträglich hergestellt werden. Die Blickbeziehung aus Remscheid sollte keine Riegelwirkung haben.

Das gestaffelte Einfügen in die Hangsituation mit einer Höhenbegrenzung und der Durchmischung der Grüngestaltung und des ökologischen Ausgleiches schafft einen homogenen Abschluss, und ein ansprechendes Erscheinungsbild ist möglich.

Es ging im wesentlichen auch darum, Eigentümer und Architekt für eine angemessene Realisierung des Projektes zu sensibilisieren. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes liefern dazu eine wichtige Grundvoraussetzung, müssen jedoch zum Satzungsbeschluss um den Erschließungsvertrag mit einem städtebaulichen Vertragsteil ergänzt werden.

 

Erschließungsplanung Unterpohlhausen, Gestaltung des öffentlichen Raums

 

Eine wichtige Grundvoraussetzung für die Bebauungsplanänderung ist die Lage und Definition der Straßenbegrenzungslinie.

Die bereits 2003 in Auftrag gegebene Erschließungsplanung für die gesamte Ringstraße Unterpohlhausen wurde weiter vorangetrieben und lieferte wichtige Aussagen im Bereich des Plangebietes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41.

Das bestehende Mehrfamilienhaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite erhält die Möglichkeit, die im Erdgeschoss befindlichen Garagen zu befahren. Ein zusätzlicher Stellplatz vor jeder Garage wird nicht ermöglicht.

Die Fahrbahnbreite der Mischfläche beträgt 3.40 m und ist für einen umfahrenden Einbahnverkehr der Ringstraße ausgelegt. Die Möglichkeit zur Anordnung von 5 öffentlichen Stellplätzen in Längsaufstellung wird an dieser Stelle genutzt.

Eine kleine zentrale Wohnstraße führt den bestehenden Hang hinunter und erschließt die Hausgruppen.

 

Erhaltung des Hohlweges

 

Der bestehende Hohlweg westlich der Sportanlage ist im rechtskräftigen Bebauungsplan mit einer Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Er liegt jetzt außerhalb des Plangebietes der 3. Änderung und dient dieser nicht als Erschließungsfläche. Ein Zu- und Ausfahrtsverbot auf der Plangebietsgrenze verdeutlicht diese Voraussetzung. Böschungsflächen und Bepflanzung des Hohlweges innerhalb der 3. Änderung werden erhalten und in die Pflanzfläche integriert und im Rahmen des ökologischen Ausgleichs festgesetzt.

 

Ökologischer Ausgleich vor Ort

 

Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden im ökologischen Fachbeitrag bilanziert und müssen ausgeglichen werden.

Ein wichtiger Aspekt in diesem Plangebiet ist es, den Ausgleich vor Ort zu erreichen, um die Neubebauung ins Grün einzubetten, einen verträglichen Ortsrandabschluss zu bilden und die Übergänge zur freien Landschaft herzustellen.

An mehreren Stellen im Plangebiet werden daher Pflanzflächen ausgewiesen, die gleichzeitig dem ökologischen Ausgleich dienen.

Eine Heckenpflanzung entlang der Erschließungsstraße Unterpohlhausen, der Pflanzstreifen entlang des Hohlweges, der gleichzeitig der optischen Abschottung zu den Sportanlagen dient, und Baumpflanzungen im Gebiet selbst sind festgesetzt. Den rückwärtigen Abschluss des Mischgebietes bildet ebenfalls ein Pflanzstreifen, der in der landwirtschaftlichen Fläche durch Obstbaumpflanzungen ergänzt wird.

Sollten diese Maßnahmen im Plangebiet als Ausgleich nicht ausreichen, sind weitere Flächen und Maßnahmen außerhalb zu benennen.

Die Sicherung zur Umsetzung des ökologischen Ausgleiches wird an den Erschließungsvertrag gekoppelt.

 

Erschließungsvertrag mit städtebaulichen Aspekten

 

Zum Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 wird es erforderlich, den Erschließungsvertrag zur inneren Erschließung abzuschließen.

Er muss mit einem städtebaulichen Vertragsteil gekoppelt werden, um tatsächlich die vorliegende detaillierte Wohnbebauung des städtebaulichen Vorentwurfes innerhalb des Mischgebietes zu realisieren.

Dies kann mit dem heutigen Grundstückseigentümer oder einem zukünftigen Investor erfolgen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die Veränderungen des städtebaulichen Vorentwurfes, auf dessen Grundlage die öffentliche Auslegung erfolgt.

 

 

 

Zu D)

Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB

 

Nachdem der Rat der Stadt zu den beiden Bauleitplänen die Abwägung der im frühzeitigen Verfahren vorgebrachten Anregungen durchgeführt hat und der Beschluss zur überarbeiteten Fassung des städtebaulichen Vorentwurfes erfolgte, können beide Bauleitpläne im Parallelverfahren weitergeführt werden.

 

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 mit den textlichen und gestalterischen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 05.07.2004 (siehe Anlage VI) und die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht in der Fassung vom 05.07.2004 (siehe Anlage V) kann der Rat der Stadt nunmehr zur öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB für die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlage Unterpohlhausen West„ mit Erläuterungsbericht und die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ mit Begründung.

 

 

Weiteres Verfahren:

 

Die Entwürfe der Bauleitpläne werden mit dem Erläuterungsbericht und der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange werden von der Auslegung benachrichtigt.

 

Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen werden geprüft und anschließend von der Verwaltung zur Beratung und Entscheidung dem Rat der Stadt vorgelegt. Nach zu fassendem Satzungsbeschluss wird die Flächennutzungs-planänderung der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt.

 

Mit Veröffentlichung der Genehmigung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Satzungsbeschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ erhalten beide Bauleitpläne Rechtskraft.

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlage I           Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes “Sportanlage Unterpohlhausen West“

 

Anlage II          Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“

 

Anlage III         Schreiben der Bürger und der Träger öffentlicher Belange

                        Landesplanerische Abstimmung

 

Anlage IV-1     Städtebaulicher Entwurf zur frühzeitigen Beteiligung

Anlage IV-2     Überarbeitete Fassung des städtebaulichen Vorentwurfes

 

Anlage V         Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht

 

Anlage VI         Verkleinerung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift