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Beschlussvorschlag: Zu A) 1. Der Rat der Stadt beschließt die erneute Aufstellung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlage Unterpohlhausen West„ gemäß § 2 (1) BauGB. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Pohlhausen westlich der Sportanlage. Die genaue Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung. 2. Der Rat der Stadt beschließt die erneute Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ gemäß § 2 (1) BauGB. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Pohlhausen westlich der Sportanlage. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung. Zu B) Der Rat der Stadt beschließt die Kenntnisnahme, Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen vorgebrachten Anregungen entsprechend der im Sachverhalt dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlussvorschläge. Zu C) Der Rat der Stadt beschließt die Veränderungen des städtebaulichen Vorentwurfes, auf dessen Grundlage die öffentliche Auslegung erfolgt. Zu D) Der Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB für die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlage Unterpohlhausen West„ mit Erläuterungsbericht und die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ mit Begründung. Sachverhalt: Bisheriger Ablauf der Verfahren Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „ Sportanlage Unterpohlhausen West I“ wurde erforderlich, um die Erschließung der bestehenden Eigentumswohnungen mit ihren im Erdgeschoss befindlichen Garagen zu sichern, die Erschließung zu den Sportanlagen zu gewährleisten und dem nördlichen Grundstückseigentümer eine Überbaubarkeit seines Grundstückes einzuräumen. Hierfür war die Änderung des seit 1990 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen“ und des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes: Die ursprüngliche Änderung der landwirtschaftlichen Fläche in eine Wohnbaufläche begann 2000. Um einen sinnvollen Übergang zwischen der sportlichen Nutzung und dem bestehenden Wohnen herzustellen, wurde die Entwicklung einer Mischbaufläche aus Gründen der kleinräumigen Gliederung als sinnvoller erachtet. Die landesplanerische Abstimmung zur Umwandlung der landwirtschaftlichen Fläche in ein Mischgebiet erfolgte am 15.03.2002. Den Aufstellungsbeschluss zur Änderung in eine Mischgebietsfläche fasste der Rat am 18.03.2002. Die frühzeitige Beteiligung erfolgte in der Zeit vom 02.04. bis 03.05.2002. 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 41: Den Aufstellungsbeschluss zur 3.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 fasste der Rat am 10.04.2000. Die frühzeitige Beteiligung erfolgte
in der Zeit vom 21.01. bis 22.02.2002. Weiteres Parallelverfahren: Für beide Bauleitpläne ist die frühzeitige Beteiligung zu unterschiedlichen Zeiten 2002 durchgeführt worden und abgeschlossen. Die getrennte Abwägung beider
Bauleitpläne aus der frühzeitigen Beteiligung wird in dieser Vorlage und mit
Beschluss des Rates vollzogen, so dass im weiteren Verfahrensablauf das
Parallelverfahren Anwendung findet. Zu A) Die erneuten
Aufstellungsbeschlüsse und Ergänzung der Namensgebung Die Plangebietsabgrenzung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 wird sich zur öffentlichen Auslegung im Bereich der Zuwegung zu den Sportanlagen etwas reduzieren. Darüber hinaus wurde der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss 2000 noch mit dem Hinweis auf eine Wohngebietsausweisung beschlossen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplanes haben jedoch im weiteren Verfahren eine Mischgebietsausweisung zu Grunde gelegt. Zur allgemeinen Rechtssicherheit sollten daher die Aufstellungsbeschlüsse erneuert werden. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 41 von 1990, der den gesamten Bereich Unterpohlhausens und die Sportanlagen erfasst, hat die Namensgebung „Sportanlagen Unterpohlhausen“. Die 3. Änderung wurde bislang mit dem gleichen Namen bezeichnet. Um hier eine erforderliche Differenzierung einzuführen, sollte die 3. Änderung mit einem Zusatz versehen werden. Es wird daher mit den folgenden Beschlüssen eine Namensergänzung erfolgen: 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlagen Unterpohlhausen West“ Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches Anlage I 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlagen Unterpohlhausen West I“ Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches Anlage II Beschlussvorschlag:
Zu B) 1. Abwägung der Anregungen aus
der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 und 4 BauGB Zur 12. Änderung des
Flächennutzungsplanes Träger öffentlicher BelangeVon den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende TÖB haben keine Anregungen geäußert: 1.1 PLEdoc GmbH, Essen (siehe Anlage III /1) 1.2 BEW, Wipperfürth (siehe Anlage III /2) 1.3 Amt für Agrarordnung, Siegburg (siehe Anlage III /3) 1.4 Staatliches Umweltamt, Köln (siehe Anlage III /4) Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.4 eingereichten Stellungnahmen
zur Kenntnis. 1.5 Die Deutsche
Telekom hat gegen die Planung keine Einwände. Sie verweist in ihrem
Schreiben darauf, dass ausreichender Trassenraum zur Verlegung neuer
Fernmeldeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden muss. (siehe Anlage III
/5) Stellungnahme
des Bürgermeisters: Bei der
gesamthaften Erschließungsplanung der Straße Unterpohlhausen wird die
Möglichkeit zur Leitungsverlegung der Versorgungsträger berücksichtigt. Im
Plangebiet selbst ist durch die Anlage einer kleinen öffentlichen Stichstraße
die Trasse für die Versorgungsträger ebenfalls gesichert. Beschlussvorschlag: Der
Rat nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom zur Kenntnis und beschließt,
dass zur Verlegung neuer Fernmeldeeinrichtungen entsprechende Rechte eingeräumt
werden. 1.6 Der Rheinisch Bergische Kreis verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange. (siehe Anlage III /6) 1.6.1 Die Untere Landschaftsbehörde und der Landschaftsbeirat geben zu bedenken, dass der vorliegende LBP in der ökologischen Bestandserfassung ein Kompensationsdefizit von 40.900 Punkten (47%) ergibt. Die vorliegende Berechnung stimmt nicht mit dem verwendeten Verfahren nach „Ludwig“ überein. Danach wäre ein höherer Ansatz zu definieren, der ein Kompensationsdefizit von 70.600 Punkten (61%) ergibt. Die Festsetzung zur Anpflanzung von heimischen Obstbäumen und Sträuchern zur Erhöhung des Kompensationswertes wird seitens der ULB ausdrücklich begrüßt. Stellungnahme
des Bürgermeisters: In der
weiteren Entwurfsbearbeitung des Bebauungsplanes werden die besonderen Belange
der Ortsrandbildung und des ökologischen Ausgleiches im Plangebiet selbst
besondere Berücksichtigung finden. Die Berechnung des Ausgleiches wird den Anforderungen
nach „Ludwig“ angepasst und eine Erhöhung des Kompensationswertes
vorgenommen. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde und des
Landschaftsbeirates zur Kenntnis und beschließt, dass die vorgetragenen
Ergänzungen und die Erhöhung des Kompensationsdefizites in den Bebauungsplan
eingearbeitet werden. 1.6.2 Aus Sicht des Artenschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Rodungen sollte nicht in der Zeit vom 01.03 bis 30.09. durchgeführt werden. Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen wird insbesonders die Anpflanzung von Gehölzen im näheren Umfeld empfohlen. Stellungnahme des Bürgermeisters: In der weiteren Entwurfsbearbeitung des Bebauungsplanes werden die besonderen Belange aus Sicht des Artenschutzes Berücksichtigung finden. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes zur Kenntnis und beschließt, dass die vorgetragenen Belange Berücksichtigung finden. 2. Abwägung der Anregungen aus
der frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 und 4 BauGB Zur 3. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 41 Träger öffentlicher BelangeVon den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende TÖB haben keine Anregungen geäußert: 2.7 Staatliches Umweltamt, Köln (siehe Anlage III /7) 2.8 BEW, Wipperfürth (siehe Anlage III /8) 2.9 Staatliches Forstamt, Bergisch Gladbach (siehe Anlage III /9) Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 2.7 bis 2.9 eingereichten Stellungnahmen
zur Kenntnis. 2.10 Die Deutsche Telekom
hat gegen die Planung keine Einwände. Sie verweist in ihrem Schreiben darauf,
dass ausreichender Trassenraum zur Verlegung neuer Fernmeldeeinrichtungen zur
Verfügung gestellt werden muss und sie rechtzeitig vor Baubeginn zu
benachrichtigen ist. (siehe Anlage III /10) Stellungnahme
des Bürgermeisters: Bei der
gesamthaften Erschließungsplanung der Straße Unterpohlhausen wird die
Möglichkeit zur Leitungsverlegung der Versorgungsträger berücksichtigt. Im
Plangebiet selbst ist durch die Anlage einer kleinen öffentlichen Stichstraße
die Trasse für die Versorgungsträger ebenfalls gesichert. Ansonsten wurden
erforderliche Geh-, Fahr- und Leitungsrechte eingeräumt. Beschlussvorschlag: Der
Rat nimmt die Stellungnahme der Deutschen Telekom zur Kenntnis und beschließt,
dass zur Verlegung neuer Fernmeldeeinrichtungen die öffentlichen
Verkehrsflächen und entsprechende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zur Verfügung
stehen. 2.11 Die RWE Net AG verweist auf bestehende Leitungstrassen in Unterpohlhausen. Bei eventueller Tiefbauarbeiten möchte sie benachrichtigt werden. (siehe Anlage III /11) Stellungnahme
des Bürgermeisters: Das
Plangebiet der 3. Änderung ist nicht unmittelbar durch Leitungstrassen des RWE
betroffen. Bei der gesamthaften Erschließungsplanung wird das RWE mit
eingeschaltet. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme des RWE zur Kenntnis und beschließt, sie bei
Tiefbauarbeiten einzuschalten. 2.12 Das Amt für Bodendenkmalpflege möchte in der Bebauungsplanänderung den Hinweis aufgenommen haben, dass beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren sind. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. (siehe Anlage III /12) Stellungnahme
des Bürgermeisters: Der oben
genannte Hinweis wird in die Bebauungsplanänderung aufgenommen. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme des Amtes für Bodendenkmalpflege zur
Kenntnis und beschließt, dass der Hinweis zu archäologischen Bodenfunden in die
Bebauungsplanänderung aufgenommen wird. 2.13 Der Rheinisch Bergische Kreis verweist aus seinen Fachabteilungen auf unterschiedliche Belange. (siehe Anlage III /13) 2.13.1 Die Untere Landschaftsbehörde und der Landschaftsbeirat geben zu bedenken, dass der vorliegende LBP in der ökologischen Bestandserfassung ein Kompensationsdefizit von 40.900 Punkten (47%) ergibt. Die vorliegende Berechnung stimmt nicht mit dem verwendeten Verfahren nach „Ludwig“ überein. Danach wäre ein höherer Ansatz zu definieren, der ein Kompensationsdefizit von 70.600 Punkten (61%) ergibt. Die Festsetzung zur Anpflanzung von heimischen Obstbäumen und Sträuchern zur Erhöhung des Kompensationswertes wird seitens der ULB ausdrücklich begrüßt. Stellungnahme
des Bürgermeisters: Diese
Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde ist die gleiche, die bereits zur
12. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Punkt 1.6.1 in dieser Vorlage
abgegeben wurde. Daher folgt der gleiche Beschlussvorschlag. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde und des
Landschaftsbeirates zur Kenntnis und beschließt, dass die vorgetragenen
Ergänzungen und die Erhöhung des Kompensationsdefizites in den Bebauungsplan
eingearbeitet werden. 2.13.2 Aus Sicht des Artenschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Rodungen sollte nicht in der Zeit vom 01.03 bis 30.09. durchgeführt werden. Im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen wird insbesonders die Anpflanzung von Gehölzen im näheren Umfeld empfohlen. Stellungnahme
des Bürgermeisters: Diese
Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes ist die gleiche, die bereits zur 12.
Änderung des Flächennutzungsplanes unter Punkt 1.6.2 in dieser Vorlage
abgegeben wurde. Daher folgt der gleiche Beschlussvorschlag. Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes zur Kenntnis und beschließt, dass die vorgetragenen Belange Berücksichtigung finden. 2.13.3 Aus Sicht der Wasser- und Abfallwirtschaft werden keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Es besteht jedoch noch Klärungsbedarf zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung. Es fehlen auch die Angaben über die geplante Straßenentwässerung. Nach Erstellung eines Entwässerungskonzeptes bedarf es der Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde. Stellungnahme
des Bürgermeisters: Alle
Belange zur Beseitigung des Niederschlagswassers im Straßenraum und auf dem
privaten Grundstück werden in einem Entwässerungskonzept dargelegt, das zur
öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanänderung Anlage der Begründung sein wird.
Eine Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wird vorab erfolgen. Angaben zur
Straßenentwässerung sind nach Abschluss der gesamthaften Erschließungsplanung
für Unterpohlhausen möglich. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme aus Sicht der Wasser- und
Abfallwirtschaft zur Kenntnis und beschließt, dass das abgestimmte Entwässerungskonzept
zur öffentlichen Auslegung Anlage der Begründung sein wird. 3. Landesplanerische
Abstimmung Die erneute landesplanerische Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln für eine Mischfläche wurde am 06.02.02 eingeleitet. Mit Schreiben vom 15.03.02 wurde die Anfassung an die Ziele der Raumordnung bestätigt. (siehe Anlage III /14) 4. Bürger Von den Bürgern wurden keine Anregungen vorgetragen Zu C) Beschluss des veränderten
Vorentwurfes Ausgangssituation: (siehe
Anlage IV-1) Zur frühzeitigen Beteiligung der TÖB und der Bürger wurde ein Entwurf zum Bebauungsplan ausgelegt, der folgende Festsetzungen beinhaltete:
Die in jeder Weise ungünstigen städtebaulichen und planerischen Grundvoraussetzungen, bedingten eine detaillierte Bearbeitung zur Erschließungsplanung und einer verträglichen Hangbebauung. Der Grundstückseigentümer und sein Architekt haben in Zusammenarbeit mit dem Planungsamt eine angemessene Hang- und Hochbauplanung entwickelt, um daraus gezielte Festsetzungen für den Bebauungsplan und den Erschließungsvertrag abzuleiten. Erforderliche Änderungen:
(siehe Anlage IV-2) Anpassung an die Änderung des
FNP Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes, die weiterhin im Parallelverfahren zur Bebauungsplanänderung läuft, hat innerhalb des Plangebietes einen Darstellungswechsel zwischen dem Mischgebiet und der landwirtschaftlichen Fläche. Diese Abgrenzung ist nicht parzellenscharf, doch ist die Trennung beider Nutzungen im Bebauungsplan nachzuvollziehen. Die Ausweisung als Mischgebiet Die Mischgebietsausweisung ermöglicht gemäß der Baunutzungsverordnung Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe und weitere besondere Betriebe. Die allgemein zulässigen Nutzungen, können einzuschränken werden. Der Gebietscharakter muss jedoch gewahrt bleiben. Die Mischgebietsnutzung bildet zu der vorhandenen Sportanlage eine Übergangszone, die als solche höhere Schallbelastungen zulässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei einer Wohnnutzung die dafür festgelegten Werte überschritten werden können. Es hat eine sachgerechte Abwägung stattzufinden. Gleichzeitig ermöglicht die Mischgebietsausweisung eine klare Mischung im Plangebiet, die als Abschottung zum Sportplatz auch andere Nutzungen zulässt als das Wohnen. Schallschutz zu den
Sportanlagen Die Mischgebietsausweisung ermöglicht auf dem Grundstück auch eine Wohnbebauung. Die Schallbewertung zwischen den Sportanlagen und dieser Wohnbebauung erfordert bestimmte Schallschutzvorkehrungen, die im Bebauungsplan festzusetzen sind. Durch die Anordnung der Bebauung erfolgt nun eine Abschottung zu den Terrassen durch die Gebäude selbst. Mögliche verbleibende Restbelastungen sind jedoch sachlich abzuwägen. Das Schallgutachten musste aus den oben genannten Gründen ergänzt werden und gibt nun wichtige Hinweise zu den möglichen Festsetzungen. Städtebauliches Einfügen in
die Hangsituation, Ortsrandgestaltung Die Verhinderung einer baulichen Massierung stand im Vordergrund der städtebaulichen Bemühungen. Eine hangabwärts ausgerichtete Einfamilienhausbebauung als Architektenvorschlag bietet bessere Möglichkeiten, sich in die bestehende Hangsituation einzufügen und die Terrassenbereiche einer Besonnungsmöglichkeit zuzuführen. Die Beschränkung der First- und Traufhöhen im Detail staffelt die Bebauung den Hang hinunter und verhindert größere Versprünge im Gelände, die auch immer größere Abstützvorkehrungen auslösen. Den Übergang zur freien Landschaft schafft eine Pflanzfläche mit Ausgleichsgrün, und die angrenzende landwirtschaftliche Fläche wird als Obstwiese durch Baumpflanzungen ergänzt. Die Festlegung der zulässigen Wohneinheiten je Baufenster um sicherzustellen, dass keine Mehrfamilienhäuser als Einzelhäuser entstehen, ist in einem Mischgebiet nicht möglich. Hierzu muss der Erschließungsvertrag mit einem städtebaulichen Vertragsteil, um solche Aussagen zum Satzungsbeschluss ergänzt werden. Darüber hinaus wird der Stellplatznachweis reguliert, indem er nur an den ausgewiesenen Stellen oder innerhalb der Baugrenzen möglich ist. Die zukünftige Bebauung dieses Grundstückes bildet den Ortsrandabschluss von Unterpohlhausen bzw. des Gemeindegebietes der Stadt Wermelskirchen. Ein Übergang zur freien Landschaft muss verträglich hergestellt werden. Die Blickbeziehung aus Remscheid sollte keine Riegelwirkung haben. Das gestaffelte Einfügen in die Hangsituation mit einer Höhenbegrenzung und der Durchmischung der Grüngestaltung und des ökologischen Ausgleiches schafft einen homogenen Abschluss, und ein ansprechendes Erscheinungsbild ist möglich. Es ging im wesentlichen auch darum, Eigentümer und Architekt für eine angemessene Realisierung des Projektes zu sensibilisieren. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes liefern dazu eine wichtige Grundvoraussetzung, müssen jedoch zum Satzungsbeschluss um den Erschließungsvertrag mit einem städtebaulichen Vertragsteil ergänzt werden. Erschließungsplanung
Unterpohlhausen, Gestaltung des öffentlichen Raums Eine wichtige Grundvoraussetzung
für die Bebauungsplanänderung ist die Lage und Definition der Straßenbegrenzungslinie. Die bereits 2003 in Auftrag gegebene Erschließungsplanung für die gesamte Ringstraße Unterpohlhausen wurde weiter vorangetrieben und lieferte wichtige Aussagen im Bereich des Plangebietes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41. Das bestehende Mehrfamilienhaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite erhält die Möglichkeit, die im Erdgeschoss befindlichen Garagen zu befahren. Ein zusätzlicher Stellplatz vor jeder Garage wird nicht ermöglicht. Die Fahrbahnbreite der Mischfläche beträgt 3.40 m und ist für einen umfahrenden Einbahnverkehr der Ringstraße ausgelegt. Die Möglichkeit zur Anordnung von 5 öffentlichen Stellplätzen in Längsaufstellung wird an dieser Stelle genutzt. Eine kleine zentrale Wohnstraße führt den bestehenden Hang hinunter und erschließt die Hausgruppen. Erhaltung des Hohlweges Der bestehende Hohlweg westlich der Sportanlage ist im rechtskräftigen Bebauungsplan mit einer Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Er liegt jetzt außerhalb des Plangebietes der 3. Änderung und dient dieser nicht als Erschließungsfläche. Ein Zu- und Ausfahrtsverbot auf der Plangebietsgrenze verdeutlicht diese Voraussetzung. Böschungsflächen und Bepflanzung des Hohlweges innerhalb der 3. Änderung werden erhalten und in die Pflanzfläche integriert und im Rahmen des ökologischen Ausgleichs festgesetzt. Ökologischer Ausgleich vor Ort
Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden im ökologischen Fachbeitrag bilanziert und müssen ausgeglichen werden. Ein wichtiger Aspekt in diesem Plangebiet ist es, den Ausgleich vor Ort zu erreichen, um die Neubebauung ins Grün einzubetten, einen verträglichen Ortsrandabschluss zu bilden und die Übergänge zur freien Landschaft herzustellen. An mehreren Stellen im Plangebiet werden daher Pflanzflächen ausgewiesen, die gleichzeitig dem ökologischen Ausgleich dienen. Eine Heckenpflanzung entlang der Erschließungsstraße Unterpohlhausen, der Pflanzstreifen entlang des Hohlweges, der gleichzeitig der optischen Abschottung zu den Sportanlagen dient, und Baumpflanzungen im Gebiet selbst sind festgesetzt. Den rückwärtigen Abschluss des Mischgebietes bildet ebenfalls ein Pflanzstreifen, der in der landwirtschaftlichen Fläche durch Obstbaumpflanzungen ergänzt wird. Sollten diese Maßnahmen im Plangebiet als Ausgleich nicht ausreichen, sind weitere Flächen und Maßnahmen außerhalb zu benennen. Die Sicherung zur Umsetzung des
ökologischen Ausgleiches wird an den Erschließungsvertrag gekoppelt. Erschließungsvertrag mit
städtebaulichen Aspekten Zum Satzungsbeschluss der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 wird es erforderlich, den Erschließungsvertrag zur inneren Erschließung abzuschließen. Er muss mit einem städtebaulichen Vertragsteil gekoppelt werden, um tatsächlich die vorliegende detaillierte Wohnbebauung des städtebaulichen Vorentwurfes innerhalb des Mischgebietes zu realisieren. Dies kann mit dem heutigen Grundstückseigentümer oder einem zukünftigen Investor erfolgen. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt die Veränderungen des städtebaulichen Vorentwurfes,
auf dessen Grundlage die öffentliche Auslegung erfolgt. Zu D) Beschluss zur öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB Nachdem der Rat der Stadt zu den
beiden Bauleitplänen die Abwägung der im frühzeitigen Verfahren vorgebrachten
Anregungen durchgeführt hat und der Beschluss zur überarbeiteten Fassung des
städtebaulichen Vorentwurfes erfolgte, können beide Bauleitpläne im
Parallelverfahren weitergeführt werden. Die 3. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 41 mit den textlichen und gestalterischen Festsetzungen und
der Begründung in der Fassung vom 05.07.2004 (siehe Anlage VI) und die 12.
Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht in der Fassung vom
05.07.2004 (siehe Anlage V) kann der Rat der Stadt nunmehr zur öffentlichen
Auslegung nach § 3 (2) BauGB beschließen. Beschlussvorschlag: Der
Rat der Stadt beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB für die
12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sportanlage Unterpohlhausen
West„ mit Erläuterungsbericht und die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ mit Begründung. Weiteres Verfahren: Die Entwürfe der Bauleitpläne werden mit dem Erläuterungsbericht und der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange werden von der Auslegung benachrichtigt. Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen werden geprüft und anschließend von der Verwaltung zur Beratung und Entscheidung dem Rat der Stadt vorgelegt. Nach zu fassendem Satzungsbeschluss wird die Flächennutzungs-planänderung der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt. Mit Veröffentlichung der Genehmigung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Satzungsbeschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ erhalten beide Bauleitpläne Rechtskraft. Anlage/n: Anlage I Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes “Sportanlage Unterpohlhausen West“ Anlage II Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Sportanlage Unterpohlhausen West I“ Anlage III Schreiben der Bürger und der Träger öffentlicher Belange Landesplanerische Abstimmung Anlage IV-1 Städtebaulicher Entwurf zur frühzeitigen Beteiligung Anlage IV-2 Überarbeitete Fassung des städtebaulichen Vorentwurfes Anlage V Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Erläuterungsbericht Anlage VI Verkleinerung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung
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