Vorlage - 0223/2022  

 
 
Betreff: Radfahrstreifen-Markierung Innenstadt: Bereich Schwanen, Dabringhauser Straße, Dhünner Straße, Berliner Straße,
Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 02.05.2022
Status:öffentlich  
Verfasser:H. Drescher
Federführend:Tiefbauamt Bearbeiter/-in: Drescher, Harald
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
28.11.2022 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, dass die Verwaltung die Planung von weiteren Schutzstreifen im Stadtgebiet prüft und, wenn die Örtlichkeiten und Gegebenheiten vorhanden sind, auch ausführt.

 


 


Sachverhalt:

 

Die Fraktion Bündnis 90 die Grünen hat mit dem Schreiben vom 02.05.2022 den Antrag gestellt, Radfahrstreifen im Stadtgebiet zu erstellen.

Der Antrag wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr am 07.06.2022 behandelt.

Es wurde beschlossen, dass die Verwaltung prüft, an welchen der genannten Stellen ein Radfahrstreifen für Fahrradfahrende ermöglicht werden kann.

 

Die Ergebnisse dieser Pfung sind wie folgt:

 

Der Antrag beinhaltet explizit die Forderung nach Radfahrstreifen im Bereich der Innenstadt (Berliner Straße, Dhünner Straße, Hilfinghauser/Dabringhauser Straße und am Schwanen/Eich).

Wichtige Voraussetzungen und Randbedingungen für die Ausführung der Radverkehrs­hrung auf Straßen werden in den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 10) dar­gestellt. Diese sind die Grundlager die Verkehrsplanung, um neue Anlagen anzulegen und zu dimensionieren. Die Erstellung und die Markierung von verkehrlichen Anlagen bedarf einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Neben der ERA 10 ist hier auch die Straßen­verkehrs­ordnung (StVO) maßgebend für die technische und rechtliche Umsetzung der hierzu not­wen­digen Anordnung.

 

Ein Radfahrstreifen hat gemäß der ERA 10 eine Mindestbreite von 1,85 m, bei hoher Verkehrsstärke sogar von mindestens 2 m. Zusätzlich müssen die Restbreiten der Fahrstreifen von mind. 2,75 m je Richtung vorhanden sein, so dass je nach Straße mindestens 9,20 m bzw. 9,50 m Gesamtbreite gegeben sein muss. Die Fahrstreifenbreite nach den RASt 06 (Richt­linie von Stadtstraßen) beträgt sogar 3,25 m je Richtung, so dass insgesamt über 10 m Breite erforderlich wären. Bei angrenzenden ngsparkplätzen (parallel zur Fahrbahn), wie in vielen der aufgeführten Straßen abschnittsweise vorhanden, ist ein Sicherheitstrennstreifen von 0,75 m als Abstand zu den Parkflächen hinzuzurechnen.

Die erforderlichen Platzverhältnisse sind in den wenigsten im Antrag vorgeschlagenen Bereichen erfüllt, höchstens punktuell.

In kurzen Bereichen von wenigen Metern ist eine Erstellung einer solchen Anlage (Radfahrstreifen) nicht sinnvoll, wenn vor oder nachher keine Schutzanlage oder zumindest ein Schutzstreifen vorhanden ist. Ein schneller Wechsel würde hier bei Radfahrende eher zu Unsicherheit und Gefährdungen führen.

 

In der ERA sind u.a. auch die sogenannten Schutzstreifen, wie sie in vielen Bereichen der Innenstadt schon vorhanden sind, enthalten.

Diese Schutzstreifen sind ebenfalls als sinnvolle Anlage für Radfahrende vorgesehen und an den gestrichelten Markierungen im Fahrbahnbereich erkennbar. Die Breite von Schutzstreifen beträgt mindestens 1,25 m. (Schutzstreifen wurden bereits u.a. auf den Straßen Berliner Straße und Grüne Straße erfolgreich installiert)

 

Der im Antrag geforderte Radfahrstreifen hingegen wird mit einem durchgängigen Breitstrich markiert, ist insgesamt breiter anzulegen und darf im Gegensatz zum Schutzstreifen nicht überfahren werden.

 

Grundsätzlich ist der Radfahrstreifen die sicherste Form einer Radverkehrsanlage, um einen Schutz für Radfahrende zu ermöglichen. Der Platzbedarf ist hierfür aber sehr groß und kann meist nur durch einen Komplettumbau des Straßenkörpers oder durch Nutzung eines Fahrstreifens, wie in Großstädten oftmals praktiziert (hier werden bei 2 gleichen Fahrtrichtungsbahnen der rechte Fahrsteifen eingezogen und für Radfahrende und Busse freigegeben und entsprechend markiert), umgesetzt werden.

Der Schutzstreifen ist dabei ein guter Kompromiss, da die zur Verfügung stehenden Größen der Straßenbreiten berücksichtigt werden und die Sicherung und Verbesserung für Radfahrende ermöglicht wird.

 

r Landesstraßen wie die L409 (Dhünner Straße, Teile der Berliner Straße und der Dabringhauser/Hilfringhauser Straße) ist zudem der Straßenbaulastträger (Landesbetrieb Straßen.NRW) einzubinden. Die Planung fahrbahnbegleitender, markierter (oder auch getrennter) Radwege bzw. Radfahrstreifen ist hier zusätzlich im Einklang mit den Richtlinien für die Anlage von Landesstraßen (RAL) zu planen und gesamtheitlich betrachtet ein komplexes Thema.

 

Dies wird in der in Auftrag gegebenen „Machbarkeitsstudie eines Radwegs an der L409 zwischen Wermelskirchen Dhünner Straße Habenichts“ derzeit untersucht.

 

 

Fazit:

Aus Sicht der Verwaltung ist es aufgrund der hiesigen Gegebenheiten nicht möglich, Markierungen von Radfahrstreifen anordnen zu lassen und somit umzusetzen.

 

Abzuwarten bleiben die konkreten Möglichkeiten und Umsetzbarkeiten von Radschutz­maßnahmen auf der L409/Dünner Straße bis zum Kreisverkehr Habenichts (evtl. Rad-Gehweg entlang der Landstraße).

 

Weiterhin wird die Verwaltung die Errichtung von weiteren Schutzstreifen für den Radverkehr in Wermelskirchen prüfen. Wenn die erforderliche Gesamtbreite einer Straße vorhanden ist und entsprechender Radverkehr vorhanden ist, wird die Verwaltung neue Schutzstreifen einplanen.

 


Anlage/n:

 


 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: