Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, mit dem Erschließungsträger, der Firma MVS Wohnbau GmbH, vertreten durch Frau Maria Vitoria Schnier, Ketzberg 106, 42929 Wermelskirchen, den in der Anlage beigefügten Erschließungsvertrag für eine Bebauung im Bereich Auf dem Scheid in Wermelskirchen-Dabringhausen, abzuschließen. Sachverhalt: Für die Bebauung im Bereich Auf dem Scheid in Wermelskirchen-Dabringhausen wurde mit Datum vom 18.12.2003 ein positiver Bauvorbescheid für das Grundstück Gemarkung Dabringhausen, Flur 11, Flurstücke 533 und 320 erteilt. Es sind eingeschossige Einzelwohnhäuser mit Sattel- oder Pultdach zulässig. Als Auflage in dem Bauvorbescheid wurde geregelt, dass die innere Erschließung des Grundstückes im Rahmen eines Erschließungsvertrages abgewickelt werden soll. Die Stadt hat die Straße Auf dem Scheid (Hauptzug) im Jahr 2001/2002 bautechnisch hergestellt. Aufgrund des zwingenden Charakters des Erschließungsbeitragsrechts sind die beiden Verkehrsanlagen Hauptzug Auf dem Scheid und die künftig im Rahmen des Erschließungsvertrages herzustellende abzweigende Stichstraße getrennt zu betrachten. Unzweifelhaft besteht die Beitragspflicht aller an die Straße Auf dem Scheid (Hauptzug) angrenzenden Grundstücke für die Erschließungsmaßnahme der Stadt. In der zeitlichen weiteren Abwicklung wird eine weitere Verkehrsanlage, die Stichstraße, im Rahmen eines Erschließungsvertrages hergestellt. Von dieser aufgrund des Erschließungsvertrages herzustellenden Erschließungsanlage sind diejenigen Grundstücke betroffen, die durch die Stichstraße unmittelbar erschlossen werden. Zur Sicherung der Erschließung der Bauvorhaben ist es erforderlich, eine öffentliche Verkehrsanlage durch den Erschließungsträger herzustellen. Dies ist Voraussetzung für die Realisierung der beabsichtigten Bebauung. Mit dem Erschließungsvertrag wird die bautechnische Abwicklung der Herstellung der Erschließungsanlage, die Übertragung der künftig öffentlichen Grundstücksflächen sowie die Absicherung der Baumaßnahme durch eine Sicherheitsleistung des Erschließungsträgers geregelt. Der Erschließungsvertrag ist mit dem Erschließungsträger, vertreten durch Herrn Schnier jun., einvernehmlich abgestimmt worden. Als Voraussetzung für das weitere Baugenehmigungsverfahren ist der Erschließungsvertrag für die Erschließung der Bauvorhaben abzuschließen. Anlagen: Lageplan Erschließungsvertrag
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