Vorlage - 0257/2022  

 
 
Betreff: Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes NRW in Wermelskirchen
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Frank, Barbara
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Anhörung
08.12.2022 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
2022-09-21 Leistungsbescheid_KiSchuG NRW  

Beschluss:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes NRW in Wermelskirchen sowie die Stellenbesetzung Netzwerkkoordination Kinderschutz zur Kenntnis.


 


Sachverhalt:

Am 06. April 2022 wurde das Gesetz zum Schutz des Kindeswohls und zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen (Landeskinderschutzgesetz NRW) beschlossen und ist überwiegend am 01. Mai 2022 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Vernachlässigung und Gewalt zu verbessern durch die Präzisierung, Qualifizierung und Stärkung der staatlichen Rolle im Kinderschutz. Die Jugendämter sollen durch das Land bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen unterstützt werden. Die Kooperationen aller Akteure in der Kinder- und Jugendhilfe sollen verdichtet werden, es sollen einheitliche Mindeststandards und fortlaufende Qualitätsentwicklung vor Ort stattfinden. Diese Standards sollen bei der Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung, als auch im Hinblick auf Schutzkonzepte in Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (z. B. Kindertageseinrichtungen, Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, stationäre Hilfen zur Erziehung) gelten.

Folgende Kernpunkte beinhaltet das Gesetz:

  1. Zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen (§ 8a SGB VIII) sollen in den Jugendämtern fachliche Mindeststandards beachtet werden.
  2. Mit einem Turnus von fünf Jahren soll in jedem Jugendamt ein landesweites Qualitätsentwicklungsverfahren der Kinderschutzpraxis durchgeführt werden.
  3. r das Qualitätsentwicklungsverfahren und zur Qualitätsberatung zur Kinderschutzpraxis in den Jugendämtern wird das Land eine zuständige Stelle einrichten.
  4. In allen Jugendamtsbezirken sollen interdisziplinäre Netzwerke zum Kinderschutz aufgebaut und mit einer Netzwerkkoordinierung ausgestattet werden.
  5. Es sollen Leitlinien zu Kinderschutzkonzepten in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe etabliert werden.
  6. r das Fachpersonal soll es eine umfassende Qualifizierungsoffensive geben.

In diesem Gesetz wird deutlich, dass Kinderschutz und Kinderrechte untrennbar miteinander verbunden sind. Daher ist die Basis für einen wirksamen Kinderschutz, den Rechten von Kindern und Jugendlichen Gehör zu verschaffen und unter Berücksichtigung ihrer Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zur Geltung zu verhelfen.

Infolge der Übernahme der in den §§ 5,8 und 9 geregelten Aufgaben des LKiSchuG NRW wird für die wesentlichen Belastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe des Gesetzes sowie des Konnexitätsausführungsgesetzes gewährt.

r das Jahr 2022 wurden aufgrund von § 12 (1) LKiSchuG NRW Landesmittel in Höhe von 103.502 €r Personal und Sachkosten bewilligt und zum 30.09.2022 ausgezahlt. Für 2023 sind 157.438 € und für 2024 159.622 € Landesmittel gem. dem Verteilungsschlüssel vorgesehen.

Zum 01. November 2022 wurde im Amt für Jugend, Bildung und Sport die Netzwerkstelle Kinderschutz mit 0,5 VZÄ besetzt.

Diese neu eingerichtete Stelle hat den Auftrag ein Netzwerk zur interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung zu bilden, zu koordinieren und fortlaufend weiterzuentwickeln. Das Netzwerk Kinderschutz soll die Rahmenbedingungen für eine effektive und schnelle Zusammenarbeit bei möglicher Kindeswohlgefährdung sicherstellen. Weiterhin obliegt der Netzwerkstelle Kinderschutz die Organisation von interdisziplinären Qualifizierungsangeboten zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung für Einrichtungen und verschiedene Berufsgruppen.

 

 


 


Anlage/n:

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2022-09-21 Leistungsbescheid_KiSchuG NRW (4252 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: