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Beschluss:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Sachverhalt:
Herr Thorsten Schmalt erinnert in der Sitzung des Schulausschusses am 14.09.2022 an seine Anfrage im Schulausschuss am 10.08.2022, die sich auf den § 61 Schulgesetz NRW bezieht. Herr Schmalt weist in diesem Zusammenhang auf die Einbindung des Schulträgers bei der Besetzung von Schulleiter- bzw. Schulleiterinnenstellen hin und bittet darum, dieses Thema in der Sitzung des Schulausschusses am 15.02.2023 zu behandeln. Lt. Vorschlag von Herrn Schmalt soll die bisherige Einbindung des Schulträgers neu beraten werden.
Gem. § 61 Absatz 1 des Schulgesetzes schreibt die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen.
Die Bezirksregierung nennt dann der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen.
Die Schulkonferenz und der Schulträger können die Bewerberinnen und Bewerber in diesem Zusammenhang zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
Entsprechend dieser Vorgaben wurde die Stadt Wermelskirchen als Schulträger bei der Bestellung des Schulleiters bzw. der Schulleiterin von der Bezirksregierung Köln in die bisherigen Verfahren eingebunden. Die gem. § 61 Schulgesetz NRW benannten Stellungnahmen des Schulträgers sind dann von der Stadt gegenüber der Bezirksregierung jeweils abgegeben worden.
Von der Möglichkeit, von der Bezirksregierung Köln benannte Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, hat die Stadt Wermelskirchen als Schulträger bisher keinen Gebrauch gemacht.
Gem. § 65 Absatz 2, Ziffer 20. Schulgesetz NRW entscheidet die Schulkonferenz u. a. auch über die Bestellung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters (s. auch vorstehender Sachverhalt).
Gem. § 66 Absatz 3 setzt sich die Schulkonferenz aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der gewählten Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler zusammen. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende Mitglieder berufen.
Vor diesem Hintergrund ist der Schulträger von den Schulen über die Schulkonferenzen bisher in Person des Ersten Beigeordneten am Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters als beratendes Mitglied beteiligt worden.
Der § 61 des Schulgesetzes NRW ist wie folgt formuliert: § 61 Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. (2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat. (3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. (5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur 1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder 2. an Förderschulen, wer die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen besitzt; 3. an Klinikschulen, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt. Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung3 im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen. (6) Über die Anforderungen des Absatzes 5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59) erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur 1. Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung, Anlage/n:
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