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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, dass die von der Verwaltung vorgeschlagenen baulichen Maßnahmen zur Realisierung des Rechtsanspruches auf Ganztagesbetreuung und die für eine Konkretisierung des notwendigen Gesamtfinanzierungsbedarfes erforderlichen, kostenpflichtigen Planungsaufträge erteilt werden, sobald die Förderrichtlinie des Landes feststeht. Für die Planungsleistungen stehen im Doppelhaushalt 2022/2023 rund 2,4 Mio. Euro zur Verfügung, die auf Basis des Planungsstandes zur Haushaltsaufstellung 2022/2023 auskömmlich sein dürften. Sachverhalt:
1. Ausgangssituation:
Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz - GaFöG) vom 2. Oktober 2021 hat die Bundesregierung den Anspruch auf eine ganztägige Betreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsgrundschulen rechtlich verankert.
Ab August 2026 sollen zunächst alle Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch darauf haben, in den Grundschulen ganztägig gefördert zu werden. Der Anspruch soll in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet werden, damit ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen 1 bis 4 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung hat.
Nun liegt es in der Verantwortung der Bundesländer, das Bundesgesetz in Landesausführungsgesetze umzusetzen, um auf diesem Weg auch die Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen gegenüber den Kommunen festzulegen und sicherzustellen. Die hierfür erforderliche Verwaltungsvereinbarung (VV II) zwischen dem Bund und den Ländern liegt zwischenzeitlich vor und muss nunmehr von den Ländern unterschrieben werden. Die Entwürfe der Länderprogramme, die nach § 2 der VV II im Einvernehmen mit dem Bund zu erstellen sind, sind anschließend mit dem Bund abzustimmen. Laut Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes vom 18.01.2023 haben die Ministerinnen Feller und Paul bereits mündlich zugesichert, dass die Förderrichtlinien des Landes einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorsehen werden, der auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ganztagsfördergesetzes zurückwirken soll. Eine schriftliche Bestätigung dieser Zusage liegt allerdings aktuell noch nicht vor.
2. Vorgehensweise in Wermelskirchen
2.1 Bedarfssituation:
Die konkrete OGS-Bedarfssituation ab 2026 wird auf der Grundlage der aktuellen Schulentwicklungsplanung (SEP) festgelegt. Hiernach ist davon auszugehen, dass mit einem Nachfragebedarf in Höhe von rd. 85% zu rechnen ist.
Dieser Wert beinhaltet bereits Sicherheiten, da in der SEP im Bereich der Grundschulen die maximal möglichen Klassenfrequenzen in Höhe von 29 Schülerinnen und Schüler berücksichtigt worden sind. Die tatsächlichen Klassenfrequenzen liegen derzeit bei rd. 24 Schülerinnen und Schüler. Außerdem ist der OGS-Bedarf in den ersten Grundschuljahren höher als in den letzten Grundschuljahren, da die Eigenständigkeit und Mobilität der Schülerinnen und Schüler mit steigendem Alter zunimmt. Auch dieses ist in der SEP und somit bei der Berechnung des voraussichtlichen Bedarfswertes in Höhe von 85% berücksichtigt worden.
2. 2 Umsetzungsstand in Wermelskirchen
Um den Rechtsanspruch auf einen OGS-Platz in Wermelskirchen, der an den verschiedenen Grundschulen unterschiedliche bauliche Maßnahmen zur Folge hat, umsetzen zu können, haben das Amt für Jugend, Bildung und Sport und das hiesige Amt für Gebäudemanagement frühzeitig Kontakt zu den Leitungen der Grundschulen und den Trägern der OGS-Maßnahmen aufgenommen.
In diesem Zusammenhang wurden jeweils mehrere Abstimmungsgespräche mit dem Ziel geführt, mit allen Beteiligten die notwendigen baulichen Maßnahmen zu beschreiben, um dann die baulichen Möglichkeiten je Standort festlegen zu können.
Ein wesentlicher Bestandteil der OGS-Planungen war insbesondere die Berücksichtigung der Mehrfachnutzung von bestehenden Schulräumlichkeiten. Zusätzlich sind die in der aktuellen Schulentwicklungsplanung beschriebenen Raumbedarfe mitberücksichtigt worden.
Die insgesamt aus diesem Prozess entwickelten Baumaßnahmen werden in der Sitzung des Schulausschusses am 15.02.2023 je Schulstandort vorgestellt.
Der sich hieraus ergebenden nächste Schritt (Beauftragung von Fachplanungsbüros zur Prüfung der Umsetzbarkeit der geplanten Baumaßnahmen) kann erfolgen, sobald die unter Ziffer 1. genannte Vereinbarung zwischen Bund und Land NRW abgeschlossen ist und die Förderrichtlinie bzw. eine verbindliche Aussage zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegt. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung sowie der Veröffentlichung der Förderbedingungen ist im Frühjahr 2023 zu rechnen.
3. Beschlussvorschlag
Es wird vorgeschlagen, die von der Verwaltung vorgestellten baulichen Maßnahmen zur Realisierung des Rechtsanspruches auf Ganztagesbetreuung zu beschließen und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Weiterhin wird vorgeschlagen, die hierfür erforderlichen und im Haushalt 2022/2023 bereits berücksichtigten Planungsleistungen zu beauftragen, sobald die Förderbedingungen des Landes NRW im Rahmen der Sicherstellung des OGS-Rechtsanspruches vorliegt.
Anlage/n:
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