Anfrage: -Wurde die Verordnung und damit die Erweiterung der Grenze für die Bodenpunkte in der Analyse berücksichtigt und bei der angegebenen Grenze von 45 handelt es sich um einen Übertragungsfehler?
—Sofern die Grenze von 55 Bodenpunkten aufgrund der Kurzfristigkeit nicht berücksichtigt wurde, wie verändern sich die Potentialflächen für Freiflächenphotovoltaik mit dem aktualisierten Grenzwert von 55 Bodenpunkten?
Sachverhalt: Die Analyse der Potenzialflächen wurde von einem Beratungsbüro erstellt, das diese Analysen bundesweit vornimmt. Die untersuchten Parameter folgen sowohl rechtlichen und technischen Vorgaben, wurden aber ergänzt um Erfahrungswerte. In Abwägung der Aspekte PV-Nutzbarkeit gegen Bodenertrag wurde der konservative Wert von 45 Bodenpunkten angesetzt, der schon in vielen vergleichbaren Untersuchungen herangezogen worden war. Der Erlass der Landesregierung konnte wegen der zeitlichen Überschneidung nicht mehr berücksichtigt werden und wäre ansonsten in der Auswertung thematisiert worden.
Die Verwaltung arbeitet derzeit an der Ermittlung der Flächenpotenziale im Bodenpunktbereich zwischen 45 und 55. Die Ergebnisse werden Grundlage des noch zu erstellenden Handlungskonzepts sein, das der künftigen Ausweisung von Freiflächen-PV-Flächen zugrunde liegen wird. Darin werden die unterschiedlichen Belange, wie z.B. Energiegewinnung, landwirtschaftliche Nutzbarkeit, städtebauliche Auswirkung, Naturschutz, Umweltbelange (v.a. Blendwirkung) etc. miteinander in Einklang zu bringen sein. Allerdings sind dafür auch die derzeit laufende Änderung des Landesentwicklungsplanes und deren Auswirkungen abzuwarten sowie die aktuell auf Bundesebene diskutierten und in ihren Einzelheiten noch nicht absehbaren gesetzlichen Änderungen (insb. im Baugesetzbuch) einzubeziehen. Die Verwaltung steht daneben bereits weiterhin in engem Kontakt mit der BEW, die als Netzbetreiber ein logischer Partner für die konzeptionelle Entwicklung und praktische Umsetzung von Freiflächen-PV-Anlagen sein wird.
Anlage/n:
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