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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt von seinem Rückholrecht nach § 41 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 1 Absatz 4 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wermelskirchen über die Erteilung von Entscheidungsbefugnissen des Rates auf Ratsausschüsse vom 23.11.2020 Gebrauch zu machen und Entscheidungen über Grundstücksverkäufe nicht mehr als Geschäft der laufenden Verwaltung auf die Bürgermeisterin zu übertragen.
Der letzte Halbsatz von § 2 Buchstabe c) der oben genannten Zuständigkeitsordnung wird dahingehend geändert, dass es dort künftig heißt: „(…), soweit bei Grundstückankäufen nicht die Bürgermeisterin im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig ist“. Gleichzeitig werden in § 15 Abs. 2 Buchstabe h) der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.07.1995 in der Fassung der 23. Nachtragssatzung vom 22.02.2022 die Worte „und zu veräußern“ gestrichen. Die hierzu notwendige Änderung der Hauptsatzung erfolgt in der 24. Nachtragssatzung in Vorlage 079.
Sachverhalt:
Gemäß § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen gelten Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf die Bürgermeisterin übertragen. Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Routineangelegenheiten, die sachlich, politisch und insbesondere finanziell nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. Nach §15 Abs. 2 h) der Hauptsatzung zählen darunter auch Grundstücksgeschäfte bis zu einem Verkehrswert von 20.000 €.
Aufgrund der sich stetig verknappenden Grundstückssituation, hat die Bürgermeisterin seit Amtsantritt festgelegt, dass die Veräußerung von jeglichem Grundeigentum wesentlich restriktiver gehandhabt werden soll, als dies in der Vergangenheit der Fall war. So wurden Verkäufe nur getätigt, wenn dies einen besonderen Nutzen für die Bürger der Stadt oder die Stadtverwaltung hatte. Waldgrundstücke sollten grundsätzlich nicht mehr verkauft werden, um diese für Tauschgeschäfte für Ausgleichsflächen zu sichern.
Schon aus diesem Grunde kann bei Grundstücksverkäufen nicht mehr von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ausgegangen werden. Um darüber hinaus auch der politischen Ausgestaltung des städtischen Grundstücksportfolios gerecht zu werden, schlägt die Verwaltung vor, Grundstücksverkäufe in die Entscheidungskompetenz des Haupt- und Finanzausschusses bzw. des Rates zurückzugeben.
Für Grundstücksankäufe soll es bei der bisherigen Regelung bleiben.
Anlage/n:
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