Vorlage - 0109/2023  

 
 
Betreff: Alternative Orte für Trauungen
Status:öffentlich  
Verfasser:Arne Feldmann
Federführend:Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Feldmann, Arne
Beratungsfolge:
Verwaltungsvorstand
Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung
11.09.2023 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschluss:

 

Der Rat beschließt, mit der Kattwinkelschen Fabrik als Regiebetrieb eine Vereinbarung für die Durchführung von Trauungen in der Bogenbinderhalle zu treffen.


Sachverhalt:

 

Der HuF hat in seiner Sitzung vom 09.04.2022 die Verwaltung beauftragt, alternative Orte für Trauungen vorzuschlagen und die Kosten sowie die Personalsituation zu skizzieren.

 

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Regelungen, die vorgeben, wo eine Trauung durchgeführt werden kann. Einschlägig ist hier der § 14 des Personenstandsgesetzes (PStG). Danach soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, stattfinden. Weitere Ausführungen macht das Gesetz nicht. Mithin ist der § 14 PStG mit Hilfe ministerieller Erlasse, standesamtsaufsichtlicher Weisungen und Hinweise sowie Kommentierungen auszulegen. Das Innenministerium des Landes NRW hat 1996 und 2002 zwei Erlasse hierzu herausgegeben, die durch Hinweise der Standesamtsaufsicht des RBK konkretisiert wurden. Danach müssen Trauzimmer folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

-       Trauzimmer außerhalb von Verwaltungsgebäuden sind als solche zu "widmen".

-       Die Räume müssen nach Art und Ausstattung der Bedeutung der Ehe entsprechen.

-       Es muss sich um geschlossene Räume handeln, über die der Standesbeamte während der Trauung die Sachherrschaft hat; dabei muss er oder sie auch Ordnungsgewalt ausüben können (z. B. Störer hinausweisen). Der Ort der standesamtlichen Eheschließung muss räumlich von den anderen Örtlichkeiten der Hochzeitsfeier getrennt sein.

-       Die Nutzung dieser Räume darf nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt sein, also prinzipiell jedem Bürger zur Verfügung stehen.

-       Am Gebäude/ Eingang muss während der Trauungen ein Schild mit der Aufschrift "Stadt Wermelskirchen, - Standesamt / Trauzimmer", angebracht werden.

 

Aus den Vorgaben des IM MRW in Verbindung mit den Hinweisen des RBK und der einschlägigen Kommentierung (z.B. Gaaz/ Bornhofen, Personenstandsrecht zu § 14 Personenstandsgesetz (PStG), S. 162 ff) ergeben sich folgende Überlegungen, die im Vorfeld einer Ausweitung der Trauzimmer zu Bedenken sind:

 

-       Bei der Auswahl des Trauzimmers sollte wegen der vorzunehmenden Widmung unbedingt die untere Standesamtsaufsicht beteiligt werden, da die Räume "der Bedeutung der Ehe" entsprechen müssen, d.h. es muss ein würdiger Rahmen für die Trauung gewährleistet sein. Eine solche Beurteilung ist der Natur der Sache nach natürlich stets subjektiv. Die Anforderungen an diesen "würdigen Rahmen" müssten durch das Standesamt definiert werden (problematische Fälle wären z.B. eine Trauung in einem aktiv genutzten Kuh-, Hühner- oder Schweinestall, oder eine Trauung in einem als Gruft geschmückten Raum). Hier kann es zu starken Abgrenzungsproblematiken und Interessenskonflikten zwischen dem Standesbeamten, dem Brautpaar und dem Anbieter des Trauraumes kommen (welche Räume werden als Trauzimmer gewidmet und welche nicht). Zudem muss der Raum, in dem die Trauung vorgenommen wird, von anderen Räumen (z.B. Raum der Hochzeitsfeier oder anderen Räumen mit Publikumsverkehr), abgetrennt sein. Es müsste für eine Geeignetheitsprüfung von Räumlichkeiten ein entsprechender Katalog erstellt werden, welche Voraussetzungen für einen würdigen Rahmen erfüllt sein müssten. Dieser Katalog müsste gerichtsfest sein.

-       Jedem Brautpaar (unabhängig von der geschlechtlichen oder religiösen Ausrichtung) muss aus Gründen der Gleichbehandlung die Möglichkeit eröffnet werden, an den zur Verfügung stehenden Orten heiraten zu können. Dies kann bei religiös ausgerichteten Veranstaltungshäusern möglicherweise zu Konflikten führen.

-       Das Gebot der Zugänglichkeit für Jedermann kann insbesondere bei gastronomischen Einrichtungen zu der Problematik führen, dass eine Trauung in diesen Gewerbebetrieben oftmals an andere Leistungen (zwangs-)gekoppelt sind, wie z.B. die Verpflichtung, in der Einrichtung Speisen u. Getränke zu bestellen). Diese Kopplungsgeschäfte sind grundsätzlich verboten. Die Überwachung dieses Verbotes stellt eine Herausforderung für das Standsamt und die berufenen Standesbeamtinnen und Standesbeamten dar.

-       Das Standesamt muss neben der Terminhoheit bei Trauungen auch das uneingeschränkte Hausrecht haben. Ansonsten könnte sich eine Problematik aus dem Umstand ergeben, dass Hochzeitspaare und gastronomische Einrichtungen ohne Beteiligung des Standesamtes im Vorfeld Termine vereinbaren und es zu Terminfestsetzungen "am Standesamt vorbei" kommen kann, die dann aber terminlich vom Standesamt nicht umgesetzt werden können. Hier besteht die Gefahr, dass die Standesbeamten durch Brautpaare oder Anbieter mittels Geld oder psychologischem Druck beeinflusst werden könnten (Stichwort Korruption bzw. Vorteilsnahme im Amt). Ohne das uneingeschränkte Hausrecht können "Störer" nicht rechtswirksam des Trauzimmers verwiesen werden.

 

Aktuell werden Trauungen unter der Woche und an einem Samstag im Monat im Trauzimmer in den Bürgerhäusern vorgenommen. Zusätzlich gibt es bis zu 4 Termine im Jahr r große Hochzeitsgesellschaften außerhalb der Bürgerhäuser. An Sonn- und Feiertagen werden keine Trauungen vorgenommen.

 

Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist die Nutzung von Räumlichkeiten außerhalb des klassischen Trauzimmers grundsätzlich möglich und die Stadt Wermelskirchen macht von dieser Möglichkeit auch bereits Gebrauch.  Da sich im Trauzimmer in den Bürgerhäusern unter Ausnutzung des Kaminzimmers max. 30 Personen aufhalten können, gibt es für größere Hochzeitsgesellschaften die Möglichkeit, an bis zu 4 Terminen im Jahr im Film-Eck Wermelskirchen getraut zu werden. Dieses bietet Platz für die zu 80 Personen. Das Kino wird zwar gewerblich betrieben, es findet aber keine gastronomische Bewirtung von Hochzeitsgesellschaften statt. Hierzu gibt es eine vertragliche Regelung mit dem Kinobetreiber, die die rechtlichen Voraussetzungen regelt.

 

Eine Ausweitung auf zusätzliche Trauräume (in Gastronomiebetrieben oder kommerziell betriebenen Eventhäusern) ist zwar grundsätzlich möglich, steht aber unter dem Vorbehalt rechtlicher und praktischer Überlegungen. Die Abwägung der für und gegen die Ausweitung sprechenden Argumente hat bisher dazu geführt, dass dem Wunsch verschiedener Betreiber von Seiten der Verwaltungsführung nicht stattgegeben wurde. Es wird vorgeschlagen, diese Linie aus den vorstehend genannten Gründen beizubehalten.

 

Aus der Kommentierung zu § 14 PStG lässt sich jedoch eine andere Alternative entnehmen, um das Angebot an Trauorten in Wermelskirchen attraktiv zu erweitern. Danach sind Trauungen an Orten möglich, die für die Stadt prägend sind oder zumindest eine imagefördernde Wirkung zugunsten der Stadt entfalten ohne gleichzeitig dem Kopplungsverbot mit gastronomischem Angebot zu unterfallen.

 

Ein solcher Ort ist die Bogenbinderhalle der Kattwinkelschen Fabrik. Die 1893/94 errichtete Fabrik ist ein zeitgeschichtliches Kulturdenkmal und prägend für die Stadt Wermelskirchen. Als Kulturzentrum hat die Kattwinkelsche Fabrik einen weit über die Stadtgrenzen hinausgehenden Ruf. Die Kultureinrichtung ist eine städtische Einrichtung als Regiebetrieb und obliegt der Verwaltung durch Stadt. Mit dem Leiter der Kattwinkelsche Fabrik, Herrn Stollberg, wurde bereits Kontakt aufgenommen. Er kann sich bis zu 4 Termine für Eheschließungen in der Kattwinkelsche Fabrik vorstellen. Die Termine sind natürlich mit dem Kulturprogramm der Kattwinkelsche Fabrik im Vorfeld abzustimmen.

Die Kattwinkelsche Fabrik liegt im Zentrum von Wermelskirchen und es würde kein nennenswerter zusätzlicher Zeit- und Wegeaufwand für die Standesbeamtinnen und Standesbeamten entstehen. Die Termine in der Katt könnten so gut in die bereits bestehenden Wochenendtermine eingebunden werden. Gebührentechnisch würde wie bei Trauungen im Film-Eck verfahren.
 


Anlage/n:

 


 


 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: