Vorlage - 0130/2023  

 
 
Betreff: Landeszuschuss zur Abfederung der Energiepreissteigerungen für die Kindertagesbetreuung in Kita und Kindertagespflege
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Mühring, Vanessa
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
15.06.2023 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Bescheid des LVR für Energiepreissteigerungen v. 7.3.23  
Anlage zum Bescheid vom 07.03.2023  

Mitteilung:

 

Die Verwaltung informiert den Jugendhilfeausschuss über die Bewilligung des Landeszuschusses zur Abfederung der Energiepreissteigerung für die Kindertagesbetreuung in Kita und Kindertagespflege für das Kindergartenjahr 2022/2023.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Landschaftsverband Rheinland hat der Stadt Wermelskirchen mit Bescheid vom 07.03.2023 eine fachbezogene Pauschale nach § 29 Haushaltsgesetz NRW 2023 in Höhe von 107.516,22 bewilligt. Diese Landesmittel dienen der Abfederung der gestiegenen Energiekosten für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Kindergartenjahr 2022/23.

 

Die Mittel sind wie folgt berechnet:

 

Kitas der freien Träger:    53.151,55 €

Tagespflegepersonen:      12.087,55 €

städtische Kindertageseinrichtungen:  42.277,12 €

 

Die Pauschalen werden zu 100 % vom Land gefördert.

 

Kindertageseinrichtungen

An die Kindertageseinrichtungen, die im Laufe dieses Kindergartenjahres in Betrieb sind bzw. waren, wird ein Zuschlag zu den per 15.03.2022 beantragten Kindpauschalen gezahlt. Plätze für Kinder mit Inklusion werden mit der Regelpauschale bezuschusst.

Änderungen der Kindpauschalen nach dem Antrag vom 15.03.2022 werden nicht berücksichtigt.

Die Mittel für die geplante Einrichtung in der Innenstadt, die zwar beantragt wurden aber den Betrieb nicht mehr aufnimmt, müssen an den Landschaftsverband erstattet werden.

 

Die Verwendung der Mittel muss im Verwendungsnachweis für dieses Kindergartenjahr in kibiz.web, der entsprechend erweitert werden soll, nachgewiesen werden. Der Pauschalzuschuss ist nicht rücklagefähig, so dass nicht verbrauchte Mittel zurück zu zahlen sind.

 

Kindertagespflege

Der Zuschuss berechnet sich auf Basis der zum 15.03.2022 beim Landschaftsverband Rheinland gemeldeten Kindpauschalen. Um den unterschiedlichen Energiebedarf zu berücksichtigen, wird bei der Weiterbewilligung die Anzahl der betreuten Kinder zugrunde gelegt. Die Pro-Kopf-Pauschale beträgt 80,05 €.

r die anstehende Auszahlung im Juni 2023 wurden alle belegten Plätze zum Stichtag 01.03.2023 berücksichtigt. Plätze die bis zum 31.07.2023 zusätzlich belegt werden (Höchstzahl der Belegungen sind die Plätze in der Pflegeerlaubnis) können bis zum 31.07.2023 nachgemeldet werden.

Die Pauschale wird an alle Tagespflegepersonen gezahlt, die Wermelskirchener Kinder betreuen. Analog zur Regelung bei den Kindertageseinrichtungen werden Inklusivplätze mit der einfachen Pauschale gefördert.

 

Ein Verwendungsnachweis ist durch die Kindertagespflegepersonen nicht zu führen.

 

Verfahren

Die Pauschalen für die Kindertageseinrichtungen wurden bereits im März 2023 an alle Träger weiterbewilligt und ausgezahlt.

Bei der Kindertagespflege wird nach nunmehr abschließender Klärung wie die Auszahlung über die genutzte Fachsoftware erfolgen kann, die Weiterleitung an die Kindertagespflegepersonen im Juni vorgenommen.

 


Anlage/n:

 

Bescheid vom 07.03.2023
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bescheid des LVR für Energiepreissteigerungen v. 7.3.23 (1509 KB)      
Anlage 2 2 Anlage zum Bescheid vom 07.03.2023 (101 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

X

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

X

Nein

Wenn Ja, welche: