Vorlage - 0147/2023  

 
 
Betreff: § 61 Schulgesetz NRW - Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Voß, Andreas
Beratungsfolge:
Schulausschuss Anhörung
06.09.2023 
Sitzung des Schulausschusses (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschluss:

 

Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Schulausschusses am 23.05.2023 hat die Verwaltung auf Anfrage von Herrn Thorsten Schmalt, CDU, zugesagt, dem Ausschuss Vorschläge zur Beratung vorzulegen, wie der Schulträger zukünftig sein Recht gemäß § 61 Schulgesetz NRW (Beteiligung bei der Bestellung der Schulleitung) wahrnehmen soll.

 

Gem. § 61 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW schreibt die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen.

 

Die Bezirksregierung nennt dann der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen.

 

Die Schulkonferenz und der Schulträger können die Bewerberinnen und Bewerber in diesem Zusammenhang zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

 

Gem. § 66 Absatz 3 setzt sich die Schulkonferenz aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie der gewählten Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler zusammen. Die Schulkonferenz kann darüber hinaus Vertreterinnen und Vertreter schulergänzender Angebote und Personen aus dem schulischen Umfeld als beratende Mitglieder berufen. Nach § 62 Absatz 2 lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulträger zu allen Sitzungen der Schulkonferenz ein. Der Schulträger hat das Recht, dort Anträge zu stellen.

 

Gem. § 61 Absatz 2 Schulgesetz haben die Schule und der Schulträger längstens 8 Wochen Zeit, Stellung zu den Bewerbungen zu nehmen und einen Vorschlag abzugeben. Bei der Abgabe des Vorschlags kann eine aus Sicht der Schule und des Schulträgers geeignete Person vorgeschlagen oder, sofern mehrere Bewerbungen vorliegen, eine Reihenfolge oder auch eine gleichrangige Einschätzung abgegeben werden. Der Vorschlag soll begründet sein. Eine Pflicht, einen Vorschlag abzugeben, besteht nicht. Die Bezirksregierung trifft am Ende des Verfahrens eine Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese und würdigt hierbei die Stellungnahmen von Schulkonferenz und Schulträger.

 

Vor diesem Hintergrund ist der Schulträger von den Schulen zu den Sitzungen der Schulkonferenzen bisher in Person des Ersten Beigeordneten eingeladen und so am Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters beteiligt worden. Auf dieser Grundlage sind die gem. § 61 Schulgesetz NRW genannten Stellungnahmen des Schulträgers gegenüber der Bezirksregierung abgegeben worden.

 

Das bisherige Verfahren hat sich bewährt, da hiermit relativ zeitnah eine einvernehmliche Einschätzung des Schulträgers und der Schulkonferenz herbeigeführt werden konnte.

 

Von der Möglichkeit, von der Bezirksregierung Köln benannte Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, hat die Stadt Wermelskirchen als Schulträger bisher keinen Gebrauch gemacht.

 

Hinsichtlich der zukünftigen Beteiligung des Schulträgers am Auswahlverfahren zur Bestellung eines Schulleiters/einer Schulleiterin ergibt sich das nachstehende Verfahren:

 

1. Beibehaltung des bisherigen Verfahrens, bei dem der Erste Beigeordnete als Vertreter des Schulträgers an den Schulkonferenzen und somit auch am Auswahlverfahren an der Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters teilnimmt

 

und ergänzend:

 

2. Einladung der von der Bezirksregierung Köln genannten Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch in den Schulausschuss. Hierbei ist zu beachten, dass dieses Gespräch in Ermangelung einer entsprechenden Regelung auf rein freiwilliger Basis stattfinden kann. Eine Verpflichtung des Bewerbers / der Bewerberin besteht nicht.

 


Anlage/n:

 


 


 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: