Vorlage - 0162/2023  

 
 
Betreff: Übertragung der Gesellschafteranteile der BWS auf den BAV zum 01.01.2024
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:20/4
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Jakstait, Susanne
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
11.09.2023 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
18.09.2023 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschluss:

 

  1. Der Rat der Stadt Wermelskirchen stimmt der Einziehung der Geschäftsanteile der Stadt Wermelskirchen an der Bergischen Wertstoff-Sammel-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BWS) und Abtretung gegen Zahlung eines Entgelts zu.

 

  1. Der Rat der Stadt Wermelskirchen beauftragt seinen Vertreter in der Gesellschafter-versammlung der BWS, einen gleichlautenden Beschluss zu fassen.


 


Sachverhalt:

 

Die BWS ist ein kommunales Unternehmen, das die Befugnisse der beteiligten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger („örE“) gemäß § 22 VerpackG im Oberbergischen und Rheinisch-Bergischen Kreis mit Ausnahme der Stadt Bergisch Gladbach wahrnimmt.

 

Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrags der BWS halten der BAV 46,481 %, der ASTO 22,346 %, die AVEA GmbH & Co. KG 5,102 %, die StadtWerke Rösrath AöR und die Kommunen Lindlar, Nümbrecht, Morsbach, Odenthal, Overath und Wermelskirchen jeweils 3,724 % des Stammkapitals.

 

Aufgrund erheblicher personeller Veränderungen innerhalb der BWS (Ausfall/Ausscheiden einer von zwei Beschäftigten sowie beider Geschäftsführer zum Ende des Jahres) wurden die Aufgaben der Gesellschaft angepasst und Dienstleistungen, die von der BWS seit ihrer Gründung gegenüber den Auftragnehmern der Dualen Systeme (REVEA und Lobbe) wahrgenommen wurden und den größten Arbeitsanteil ausmachten, an diese zum 01.01.2024 zurückgegeben.

 

Die verbleibenden Kernaufgaben gegenüber den Dualen Systemen (PPK-Mengen-meldungen und Vermarktung, Abfallberatung, Abruf der Nebenentgelte, etc.) rechtfertigen grundsätzlich keine Aufrechterhaltung einer GmbH und betreffen fast ausschließlich die Zuständigkeit des BAV. Der BAV kann diese im Rahmen seiner Tätigkeiten miteinbauen, da ihm seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes vermehrt von diesem Pflichten übertragen wurden.

 

Zudem verfügt er über das entsprechende Knowhow sowie die benötigten Fachkräfte und kann so die erforderliche Vertretung sicherstellen. Die Bündelung der Arbeiten beim BAV gewährleistet eine sichere personelle Ausstattung und spart unnötigen Verwaltungsaufwand. Daher war zunächst auch angedacht, die BWS aufzulösen.

 

Allerdings bestehen zwischen der BWS und Dritten/Kommunen zahlreiche laufende Verträge (insbesondere Mandatierungen durch die Kommunen und Nebenentgeltvereinbarungen mit den Dualen Systemen etc.), die im Falle einer Auflösung der Gesellschaft sämtlich neu abzuschließen wären. Um diesen erheblichen Aufwand zu vermeiden, ist es sinnvoll, die BWS (zunächst) aufrechtzuerhalten, jedoch den Verwaltungsaufwand zeitnah auf das erforderliche Minimum zu reduzieren.

 

Daher ist beabsichtigt, dass der BAV sämtliche Geschäftsanteile der anderen Gesellschafter möglichst zum Jahresende 2023 übernimmt und die Gesellschaft als alleiniger Gesellschafter fortführt.

 

Alle verbleibenden Aufgaben werden von ihm sodann verantwortlich unter der BWS weitergeführt, insbesondere die Beratung der Bürgerinnen und Bürger, so dass sich für die Städte/Gemeinden/StadtWerke Rösrath/ASTO keinerlei Veränderungen ergeben.

 

Der den Kommunen ausgezahlte Anteil an den Nebenentgelten bleibt selbstverständlich erhalten und kann durch die Straffung der Verwaltungsstruktur zukünftig erhöht werden. Durch diese Synergie könnten somit mehr Mittel für die Reinigung der Glascontainerplätze eingesetzt werden.

 

Auch die zukünftigen Verhandlungen mit den Dualen Systemen werden für alle öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wie bisher nach gemeinsamer vorheriger Abstimmung geführt. Zur Abstimmung der Verhandlungspositionen im Vorfeld wird es einen „Arbeitskreis Duale Systeme“, bestehend aus Vertretern des BAV, ASTO und der Städte und Gemeinden, geben. Die Verhandlungen gegenüber den Dualen Systemen werden sodann, wie bisher, durch Vertreter des BAV und des ASTO geführt.

 

Die Übernahme der Geschäftsanteile der Gesellschafter der BWS erfolgt durch Einziehung und Abtretung gegen Zahlung eines Entgelts seitens des BAV als verbleibender Alleingesellschafter gemäß den §§ 13, 14 des Gesellschaftsvertrags.

 

Dieses Entgelt berechnet sich nach der Höhe desjenigen Anteils am Reinvermögen (Stammkapital zuzüglich der Rücklagen und eines etwaigen Bilanzgewinns abzüglich eines etwaigen Bilanzverlustes) der Gesellschaft zum Stichtage, der dem Verhältnis des eingezogenen Geschäftsanteils zum Stammkapital entspricht, abzüglich des an den ausscheidenden Gesellschafter auszuschüttenden Bilanzgewinnanteils, § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags. Stichtag ist der Schluss des letzten vor Einziehung abgelaufenen Geschäftsjahres der Gesellschaft (Vorjahresbilanz).

 

Die Einziehung der Geschäftsanteile bedarf gemäß § 111 Abs. 2 GO NRW der Zustimmung der zuständigen Gremien und ist der Aufsichtsbehörde (hier: Bezirksregierung Köln) anzuzeigen, § 115 Abs. 1 lit.  c) GO NRW. Anschließend sind mit den ausscheidenden Gesellschaftern notariell beglaubigte Abtretungsvereinbarungen hinsichtlich der eingezogenen Geschäftsanteile zu schließen (vgl. § 15 GmbHG). 

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Stadt Wermelskirchen, gemäß dieser Vorlage der Einziehung durch Abtretung der Geschäftsanteile an der BWS an den BAV zuzustimmen.
 


Anlage/n:

 


 


 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: