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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die 1. Nachtragssatzung zur Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 13.05.1997 in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung. Eine Ausfertigung ist der Originalniederschrift als Anlage beizufügen. Sachverhalt: Die Landesregierung hat beschlossen, zur Durchführung von Bürgerentscheiden auf der Ermächtigungsgrundlage des § 26 Abs. 10 GO NRW eine Rechtsverordnung zu erlassen. Mit dieser Verordnung – die mit Zustimmung des kommunalpolitischen Ausschusses des Landtages NRW Anfang Juli 2004 in Kraft treten soll - werden die Gebietskörperschaften verpflichtet, in einer Satzung zu regeln
Der vorliegende Referentenentwurf geht davon aus, dass die Gemeinden diese Vorgaben zeitnahe nach Inkrafttreten der Verordnung umsetzen. Vorstehende Regelungen sind in die derzeitige Satzung einzubinden, die 1997 vom Rat der Stadt auf der Grundlage einer Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW erlassen wurde. Im Hinblick auf die in der Ratssitzung am 12.07.2004 anstehende Entscheidung über das vorliegende Bürgerbegehren „Umgestaltung Schwanenplatz“ besteht – falls der Rat der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließt – dringender Regelungsbedarf. Die derzeitige Satzung sowie die beabsichtigten Änderungen sind in der Anlage synoptisch dargestellt. Sollten sich noch weitere Änderungen gegenüber dem Verordnungsentwurf ergeben, wird die Verwaltung die Fraktionen zeitnah informieren und ggf. eine überarbeitete Fassung nachreichen. Es ist nachzutragen, dass bei einem Bürgerentscheid durch die Abstimmungsbenachrichtigung, die Möglichkeit einer Abstimmung per Brief sowie zusätzliche Abstimmungslokale bei rd. 30.000 Abstimmungsberechtigten neben dem personellen Aufwand mit einer nicht unerheblichen Sachkostensteigerung zu rechnen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Abstimmung mit einer Wahl verbunden wird. Anlage/n:
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