Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, nachfolgende Satzung zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Wermelskirchen zu beschließen.
Sachverhalt: Die Kindertagespflege ist ein flexibles Betreuungsangebot, dessen Merkmale die Familienähnlichkeit und die enge persönliche Bindung eines Kindes an die Kindertagespflegeperson sind. Sie findet im häuslichen Umfeld der Kindertagespflegeperson oder in kindgerechten externen Räumlichkeiten statt. Die Kindertagespflege soll die Entwicklung eines Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Erziehungsberechtigten helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Der Förderauftrag der Kindertagespflege umfasst die Bereiche Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Die Förderung soll sich an Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Der Auftrag der Kindertagespflege schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Der Betreuungsbedarf bei den U3 Kindern erhöht sich, wie in der Kindertagesstätten-bedarfsplanung ausgewiesen, weiter. Somit stellt die Kindertagespflege insbesondere für die jüngeren Kinder (U3) wegen ihrer Familiennähe, zeitlichen Flexibilität und damit verbunden der Vereinbarkeit von Familie und Beruf als Betreuungsform ein attraktives Betreuungsangebot dar. Um diesem Bedarf gerecht werden zu können, bedarf es weiterhin eines stetigen Ausbaus der Kindertagespflege, der sowohl für die Kindertagespflegepersonen als auch für die Familien nur durch erhöhte Attraktivität gewährleistet werden kann. Gesetzliche Veränderungen und Anpassungen, welche die Relevanz der Kindertagespflege in der Kindertagesbetreuung zusätzlich bestärken und hervorheben sind zum Beispiel die im vergangenen Jahr umgesetzte einheitliche Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen nach dem Qualitätshandbuch, die nunmehr eine abgeschlossene Qualifizierung mit 300 Stunden – vorher 160 Std. – vorsieht, sowie auch die Installierung eines Vertretungssystems zur Vergleichbarkeit mit den Kindertageseinrichtungen vor dem Hintergrund des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach § 3 KiBiz. Die Änderungen ergeben sich ausführlich aus der anhängenden Synopse und sind nachfolgend kurz zusammengefasst:
Präambel Inhaltsverzeichnis eingefügt zur Übersichtlichkeit, besserem Verständnis und schnellerem Auffinden gesuchter Positionen und Verschiebung des Haupttextes zur besseren Lesbarkeit in „Auftrag für die Kindertagespflege“.
Auftrag für die Kindertagespflege - Textbausteine aus Präambel hierhin verschoben - Kurze Erläuterung des Begriffs und der verschiedenen Betreuungsformen
§ 1: - redaktionelle Änderungen zur Strukturierung, der besseren Lesbarkeit und des Verständnisses
§ 2: - redaktionelle Änderungen zur Strukturierung, der besseren Lesbarkeit und des Verständnisses - Abs. 3: der Grundanspruch von 20 Wochenstunden wurde herausgenommen, da nach § 24 Abs. 1 SGB VIII der individuelle Bedarf zu berücksichtigen ist, welcher auch unterhalb der 20 Wochenstunden liegen kann. - Abs. 5 Definition „Kind“ hinzugefügt - Abs. 7 Erfordernis der schriftlichen Begründung bei Betreuungsbedarfen über 45 Wochenstunden analog der Praxis in den Kindertageseinrichtungen eingefügt (s. Vorlage RAT 0264/2022) - Abs. 9 Verweis auf die Nachweispflicht des Masernschutzes gegenüber der Kindertagespflegeperson
§ 3 - Neue Strukturierung zur Übersichtlichkeit - Hervorhebung des Prozesses Antragstellung, Bewilligungsverfahren, Fachberatung (Rechtsanspruch § 23 SGB VIII)
§4 - Rechtsgrundlagen zur Erlaubnis der Kindertagespflege aufgeführt
§5 - Umstrukturierung und Verdeutlichung der Voraussetzung zur Eignung einer Kindertagespflegeperson benannt - Die genauen Ausführungen zu bau- und brandschutzrechtlichen Anforderungen entfallen, da diese Kontrollen durch die Bauordnung durchgeführt werden.
§ 6 - Definition, Voraussetzung und Rahmenbedingungen zur Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis
§ 7 - Jetzt Großtagespflege: Die Konzeption ist nach den jeweils geltenden Rechtsprechungen zu verfassen und es werden mindestens drei Räume (Küche, Diele, Bad) empfohlen. Hinweis auf die Lebensmittelüberwachung. Anpassung des Mietzuschusses analog der jährlichen Fortschreibungsrate gemäß § 37 KiBiz
§ 8 - Jetzt Aufhebung/Widerruf/Rücknahme der Kindertagespflegeerlaubnis: klare Definition welche gesetzlichen Bestimmungen bei Aufhebung/Rücknahme/Widerruf gelten
§ 9 - Redaktionelle Änderungen zur Strukturierung und Übersichtlichkeit der Pflichten - Abs. 2: Alltagsintegrierte Beobachtung gemäß § 18 KiBiz in die Satzung aufgenommen - Abs. 4: Hinzugefügt wurde die Verpflichtung der KTPP die Fachberatung über die Aufnahme gemeindefremder Kinder zu informieren (Hintergrund: Auslastung der Betreuungsplätze, auf Grundlage des Rechtsanspruchs)
§10 Jetzt Vertretung in der Kindertagespflege: Neuaufnahme, da es sich um eine gesetzliche Vorgabe gemäß §22 SGB VIII handelt
§11 - Jetzt Laufende Geldleistung/Kindertagespflegeentgelt: redaktionelle Änderungen zur Strukturierung/Übersichtlichkeit, Aufnahme der Rahmenbedingungen zu Kündigungen, um klare Vorgaben für den Bedarfsfall zu schaffen, zur Weiterqualifizierung und Professionalisierung der KTPP. Darüber hinaus wurde die Erstattung der Qualifikationskosten des Zertifikatskurses Inklusion zu 50% aufgenommen und die Tabelle zur Übersicht der Vergütung an die aktualisierten Qualifikationsanforderungen angepasst - Abs. 3: die Prozentsätze zu den Versicherungen entfallen und werden aus redaktionellen Gründen durch den Hinweis ersetzt, dass die Sozialleistungen jeweils den gesetzlich geltenden prozentualen Anteilen eines Arbeitnehmers entsprechen. - Abs. 4: es wird eine Woche mehr Urlaub + der 24. und 31.12 als zusätzliche Urlaubstage gewährt, um die Attraktivität der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson zu steigern Abs. 5: Eingewöhnung aufgrund praktischer Erfahrungen detaillierter ausgeführt und angepasst.
§ 12 - Elternbeiträge: keine inhaltlichen Änderungen
§13 - Qualitätsentwicklung: zur Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards und weiteren Qualifizierung der Kindertagespflege - Die rechtliche Umsetzung des Schutzauftrags nach §8a SGB VIII sowie die Verpflichtung zu regelmäßigen Schulungen wurden aufgenommen - Abs. 2: Bei den Fortbildungen wurden die gesetzlich vorgeschriebenen fünf auf nunmehr 12 Stunden/Jahr angehoben, um die Qualität zu sichern und weiter auszubauen. Darüber hinaus wurden die Arten der anerkannten Fortbildungen und der Ablauf der Erstattungsmöglichkeiten genauer definiert - Abs. 3 und 4: die Verpflichtung alle zwei Jahre einen Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder zu absolvieren sowie alle zwei Jahre Hygieneunterweisung aufzufrischen wurde aufgenommen, um Transparenz zu schaffen und Unklarheiten zu beseitigen
§14 - Anpassung des Datums
Die o.g. Änderungen beinhalten jährliche Mehrkosten von ca. 87.000 € die sich wie folgt aufteilen:
§ 7 Abs. 2 Mietzuschuss (Fortschreibungsrate): ca. 2.000 €/Jahr § 10 Abs. 2 Vertretungsmodell: ca. 70.000 €/Jahr § 11 Abs. 4 erhöhter Urlaubsanspruch: ca. 15.000 €/Jahr
Anlage/n: Satzung (neu) Synopse
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