Beschlussvorschlag: Sachverhalt: „Eine Gemeinde ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen: 1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro, 2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus, 3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.“ Für die Bergische Energie- und Wasser GmbH und die Krankenhaus Wermelskirchen GmbH liegt der Jahresabschluss 2022 vor, für den städtischen Abwasserbetrieb Wermelskirchen GmbH der Jahresabschluss 2021. Für den Haushalt der Stadt Wermelskirchen ist der sich im Endstadium der Prüfung befindliche Jahresabschluss 2020 berücksichtigt..
Zu 1. In den Gesamtabschluss einzubeziehen sind im Rahmen der Vollkonsolidierung der Städtische Abwasserbetrieb (100 %) und die Krankenhaus Wermelskirchen GmbH (66,67 %). Nach der Equitymethode ist die BEW Bergische Energie- und Wasser-GmbH (25,1 %) einzubeziehen. Die Bilanzsummen lauten wie folgt:
Dieses Kriterium ist somit erfüllt.
Zu 2. Voll konsolidierungspflichtig sind der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen und die Krankenhaus Wermelskirchen GmbH. Nach den vorliegenden Jahresabschlüssen ergeben sich folgende Vergleichszahlen:
Auch dieses Kriterium ist somit erfüllt
Zu 3.
Auch dieses Kriterium trifft zu.
Da alle drei Merkmale somit erfüllt sind und der Arbeits- und Kostenaufwand für die Erstellung und Prüfung eines Gesamtabschlusses für die Stadt Wermelskirchen in keiner Relation zum zusätzlichen Informationsnutzen steht, schlägt die Verwaltung dem Rat der Stadt vor, auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses für 2022 zu verzichten.
Stattdessen wird ein separater Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW erstellt. Dieser umfasst u. a. Informationen über die Beteiligungsverhältnisse, die Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche, eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jeden verselbständigten Aufgabenbereiches sowie eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde (siehe § 117 Abs. 2 GO NRW).
Wenn die endgültigen Zahlen für das Jahr 2022 vorliegen, wird auch noch einmal eine Überprüfung erfolgen, dass die Kriterien des § 116a GO NRW erfüllt sind. Es gibt derzeit keine Erkenntnisse, dass dies nicht der Fall sein wird.
Anlage/n:
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