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Beschlussvorschlag:
Sachverhalt: Zum Beschlussvorschlag 1. Mit einem Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW wurde am 08.03.2004 unter Beifügung eines Vorentwurfs beantragt, den Schwanenplatz in seiner bisherigen Gestalt und Funktion zu erhalten. Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 29.03.2004 (TOP. 9.2) diesen Einwohnerantrag abgelehnt. Unter dem gleichen Tagesordnungspunkt hat der Rat der Stadt auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr beschlossen, die Verwaltung mit der Ausbauplanung unter Berücksichtigung der Grundprinzipien des Vorentwurfs von Herrn Prof. Schittek zu beauftragen; auf die Beschlussvorlage RAT/0308/2003/1 mit den umfangreichen detaillierten Abwägungsunterlagen wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich ein Bürgerbegehren, das unter dem Motto „So soll der Schwanenplatz umgestaltet werden!“ initiiert wurde (Anlage 1). Es obliegt dem Rat der Stadt, gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW förmlich festzustellen, ob dieses Begehren zulässig ist. Wird dies bejaht, entscheidet der Rat in der Sache. Falls der Rat dem zulässigen Begehren nicht entspricht, ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt ein Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, in der Ratssitzung ihren Antrag zu erläutern. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist anhand folgender Kriterien zu prüfen: 1. Verbands- und
Organkompetenz des Rates, § 26 Absatz 1 GO NRW Gemäß § 2 GO NRW sind die Gemeinden in ihrem Gebiet, soweit Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. Der „Schwanenplatz“ befindet sich als öffentliche Verkehrsfläche im Gebiet und im Eigentum der Stadt Wermelskirchen. Dem Rat obliegt die Organkompetenz, da er im Rahmen des § 41 GO NRW allzuständig ist. 2. Schriftform, § 26 Absatz 2
Satz 1 GO NRW Das Bürgerbegehren wurde am 17.06.2004 schriftlich eingereicht. Beigefügt waren ein Leistungsverzeichnis vom 15.05.2004 mit Angabe der Gesamtkosten sowie eine Übersicht der zur erwarteten Landesförderung, aufgestellt am 15.06.2004 (Anlagen 2 und 3). 3. Benennung der
entscheidungsbedürftigen Frage, § 26 Absatz 2 Satz 1 GO NRW Es muß sich – wie sich aus
§ 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW ergibt – um eine mit „Ja“ oder
„Nein“ beantwortbare Frage handeln, die in sich
widerspruchsfrei, inhaltlich
nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich ist. Die von den
Antragstellern formulierte Frage: „Soll die UMGESTALTUNG des
SCHWANENPLATZES nach der umseitig
abgebildeten Variante ‚BÜRGERPLAN’ und nicht nach der vom Rat der
Stadt am 29.3.2004 beschlossenen Ausbauvariante ‚Streifenpark’
(Schittek-Plan) ausgeführt werden?“ erfüllt diese Anforderungen. 4. Begründung, § 26
Absatz 2 Satz 1 GO NRW Die Begründung ist zwingender
Inhalt des Bürgerbegehrens und soll die Unterzeichner über den Sachverhalt und
die Argumente der Initiatoren aufklären. Die Begründung ist vorhanden. 5. Kostendeckungsvorschlag, §
26 Absatz 2 Satz 1 GO NRW Die Antragsteller sind verpflichtet, die finanziellen Auswirkungen ihres Bürgerbegehrens – insbesondere die für die Bürger sich ergebenden Mehrbelastungen - allen Beteiligten deutlich zu machen. Da trotz der Ermächtigung nach § 26 Abs. 10 GO NRW seitens des Landes hierzu keine ergänzenden Regelungen durch Rechtsverordnung ergangen sind, hat es die Rechtsprechung übernommen, mit einer Reihe von Entscheidungen die Kriterien, die an einen gültigen Kostendeckungsvorschlag zu knüpfen sind, näher zu definieren. Zum Kostendeckungsvorschlag gehören zwei Elemente, nämlich die Kosten der verlangten Maßnahme und der Deckungsvorschlag hierfür im Haushalt (Ausgaben und erwartete Einnahmen). Seitens der Antragsteller wird darauf verwiesen, dass die Kosten des „Bürgerplans“ auf maximal 700.000 Euro geschätzt werden. Mangels einer Detailplanung konnte die Angemessenheit dieser Kosten hinsichtlich Masse und Einheitspreis anhand der Planskizzen nur überschlägig geprüft werden. Dagegen lassen sich die aus der Realisierung des „Bürgerplans“ zu erwartenden Einnahmen beziffern. Die Antragsteller beschränken sich hierbei auf die knappe Aussage (Zitat) „Landesmittel als Zuschuss können ebenfalls beantragt werden.“ Aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 21.06.2004 (Anlage 7) ist mit einer Landesförderung von rd. 38.500 € zu rechnen. Im Haushaltsplan 2004 sind derzeit für den Bau des Schwanenplatzes nach dem ARGE-Entwurf Ausgaben in Höhe von 995.000 € und Landeszuweisungen von 364.000 € veranschlagt; dies ergibt einen Zuschussbedarf von 631.000 €. Aus dem „Bürgerplan“ ist bei Ansatz der von den Antragstellern geschätzten Kosten von 652.800 € und einer Landeszuweisung von 38.500 € ein Zuschussbedarf von mindestens 614.300 € zu erwarten. Aussagen zu den Folgekosten liegen für beide Planungen noch nicht vor, dürften jedoch im vorliegenden Fall in Relation zu den Investitionskosten nachrangig sein und sollten bei der weiteren Prüfung dieses Kostendeckungsvorschlages außer Betracht bleiben. Zur entscheidenden Frage, welche Anforderungen an die Qualität des Kostendeckungsvorschlags zu stellen sind, wurden die einschlägigen Kommentierungen zur Gemeindeordnung NRW sowie die Rechtsprechung herangezogen. Rehn/Cronauge/von Lennep führen hierzu im Kommentar zu § 26 GO, Anm. III 3. folgendes aus: „Es ist daher gerechtfertigt, die Angabe der Herstellungs- oder Anschaffungskosten … zu fordern. Hier reicht allerdings eine überschlägige Kostenschätzung aus, die mit den den Antragstellern zur Verfügung stehenden Mitteln möglich ist. Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass die Antragsteller nicht über das Fachwissen von Behörden verfügen und nicht verpflichtet sein sollen, kostspielige Gutachten in Auftrag zu geben, um präzise Kostenangaben machen zu können (VGH BW, Urteil vom 6.7.1982, ESVGH 33, S. 42/45). Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Sennewald/Wansleben, nehmen im Kommunalver-fassungsrecht NRW, § 26 GO, Anm. 2.7 zu dieser Problematik wie folgt Stellung: „..Der Kostendeckungsvorschlag muss aus sich heraus verständlich sein und die Folgen für den Haushalt nachvollziehbar aufzeigen. Ob die Kosten objektiv ‚genau richtig’ oder nach der richtigen Methode errechnet wurden, ist unerheblich.“ Abschließend wird noch auf die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1999 –
1 K 11023/96 – verwiesen. Dieses hat entschieden, dass sich der
Kostendeckungsvorschlag erübrigen kann, „wenn die mit dem Bürgerbegehren
erstrebte Maßnahme im Vergleich zu der von der Vertretung beschlossenen keinen
finanziellen Mehraufwand verursacht und dies auch ohne weitere Darlegung auf
der Hand liegt.“ Unter Würdigung der vorstehenden Ausführungen wird der Kostendeckungsvorschlag anerkannt. 6. Vertretungsberechtigte
Personen, § 26 Absatz 2 Satz 2 GO NRW Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen vertretungsberechtigte Personen benennen. Seitens der Antragsteller wurde diese Forderung durch Benennung der Bürger Robert Weber, Heinz-Jürgen Busch und Peter Sterz erfüllt. 7. Vollständigkeit der
Unterschriftenliste, § 26 Absatz 4 GO NRW Mit dem Verweis auf § 25 Absatz 4
GO NRW ist zu prüfen, ob jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut
des Antrages enthält. Dies umfasst auch die Benennung der Vertreter, die
Begründung sowie den Kostendeckungsvorschlag. Die Prüfung ergab keine
Beanstandungen. 8. Einhaltung der
Einreichungsfrist, § 26 Absatz 3 GO NRW Das Bürgerbegehren wendet sich
– wie eingangs erwähnt - gegen den am 29.03.2004 gefassten Beschluss des
Rates der Stadt zur weiterführenden Ausbauplanung des Schwanenplatzes; dieser
Beschluss bedurfte keiner Bekanntmachung. Gegen diesen Beschluss kann daher
binnen einer Frist von 3 Monaten nach dem Sitzungstag das Bürgerbegehren
eingereicht werden. Dies ist seitens der Antragsteller am 17.06.2004
fristgerecht erfolgt. 9. Zahlenmäßige
Voraussetzungen (Unterschriftsquorum), § 26 Absatz 4 GO NRW In Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern muss das Bürgerbegehren von 7 % der Bürger unterzeichnet sein. In der Stadt Wermelskirchen sind 29.741 Bürger zur Kommunalwahl berechtigt; das erforderliche Quorum beträgt daher 2.082 Unterschriften. Die Antragsteller haben mit ihrem
Antrag am 17.06.2004 insgesamt 297 Unterschriftenlisten vorgelegt. Nach
Überprüfung wurden 2.984 Unterschriften als gültig anerkannt; 530
Unterschriften waren ungültig. Am 23.06.
und 29.06.2004 wurden seitens der Antragsteller insgesamt 80 weitere
Unterschriftslisten nachgereicht; diese wurden jedoch nicht mehr geprüft, das
das nach § 26 Abs. 4 GO NRW erforderliche Quorum bereits erfüllt war. Aufgrund der vorstehenden Prüfung wird dem Rat der Stadt vorgeschlagen, gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW festzustellen, dass das Bürgerbegehren nach Erfüllung der formellen Voraussetzungen zulässig ist. Zum Beschlussvorschlag 2. 1. Fördergrundlage
Schwanenplatz Im Vorfeld der Gegenüberstellung wir die Grundlage der Förderung des Schwanenplatzes nochmals verdeutlicht: Die Förderrichtlinien
Stadterneuerung beinhaltet im Oberthema "Gestaltung von Plätzen,
Fußgängerbereichen und Straßen, Maßnahmen im privaten Bereich." allgemeine
Aussagen zur Förderung: "9.1 Gefördert werden Maßnahmen, die der Sicherung
und Stärkung und damit der Attraktivitätssteigerung der Innenstädte, der
Stadtteil-/Ortsteilzentren und der hochverdichteten Wohnviertel dienen." Die
Fördergrundlage des Schwanenplatzes bezieht sich auf: "9.21 Die
Umgestaltung von vorrangig bisher vom ruhenden Verkehr geprägten Plätzen; zu
den zuwendungsfähigen Ausgaben wird ein Festbetrag von 250 DM" (125
€) "je qm umgestalteter Fläche gewährt". 2. Zusammenfassung der
Gegenüberstellung Schittek-Entwurf und Weber-Entwurf
Zur Vorbereitung der Entscheidung, ob dem vorliegenden Bürgerbegehren entsprochen werden soll oder nicht, wurde eine detaillierte und umfangreiche Gegenüberstellung des Schittek-Entwurfes und des Weber-Entwurfes zum Umbau des Schwanenplatzes erarbeitet (Anlage 5). In dieser Anlage werden die Entwürfe unter den Kriterien § Städtebau, § Topographie, § Kirmes, § Erschließung, § Ruhender Verkehr, § Schulwegsicherung, § Oberflächenentwässerung, § Rettungswege und -fahrzeuge sowie § Kosten und Förderung verglichen. Entwurf Schittek Der Entwurf (Anlage 6) erfüllt
alle Planungsvorgaben (Schaffung einer qualitativ hochwertigen innerstädtischen
Platzanlage, Sicherung und Verbesserung der Kirmesnutzung, Unterbringung einer
ausreichenden Stellplatzzahl sowie die Sicherung des Schulwegs Schwanenschule
– Innenstadt). Nach Realisierung des Entwurfs
verfügt die Stadt Wermelskirchen über eine innerstädtische Platzanlage von
hohem städtebaulichen Wert, die gleichzeitig unterschiedlichsten Nutzungen Raum
bietet. Unterstützt durch die Gestaltung
erhält der Schwanenplatz ein vollständig neues Gesicht mit hohem Wiedererkennungswert. Gespräche mit den zuständigen
Dezernenten bei der Bezirksregierung Köln haben ergeben, dass der vorliegende
Entwurf nach den Maßgaben des Abschnitts 9.21 der „Förderrichtlinien
Stadterneuerung“ förderfähig ist. Entsprechend wird eine
Mittelbewilligung in Höhe von 125 €/m² Platzfläche erwartet. Entwurf Weber Abgesehen von der Unterbringung
einer ausreichenden Anzahl an Stellplätzen erfüllt der Entwurf die planerischen
Vorgaben (s. o. Entwurf Schittek) nicht oder nur in unzureichender Weise. Dem Entwurf fehlen wesentliche
städtebauliche Qualitäten. Eine Realisierung des Entwurfs
würde Verbesserungen gegenüber dem heutigen Zustand vorrangig in der
Stellplatzorganisation und durch sie Schaffung eines besser begehbaren
Untergrundes schaffen. Die am Rand gelegene Rasenfläche
wirkt für eine innerstädtische Platzanlage eher fehl am Platz. Der Platz weist keine markanten
Elemente auf, er ist ein (Park-) Platz unter vielen. Laut Schreiben der Bezirksregierung
Köln ist der Entwurf insbesondere wegen fehlender städtebaulicher Qualitäten
und einer zu dominierenden Parkplatznutzung nicht nach Abschnitt 9.21
der „Förderrichtlinien Stadterneuerung“ (125 €/m²)
förderfähig. Fördermittel können lediglich für
das Anlegen der Grünfläche und der Spielgeräte beantragt werden. Vergleich Ein Vergleich der beiden Entwürfe
fällt in jeglicher Hinsicht zu Gunsten des Schittek-Entwurfes aus. Der
vermeintliche Vorteil des Weber-Entwurfs hinsichtlich der größeren Stellplatzzahl
wird durch die daraus resultierenden erheblich geringeren Einnahmen aus
Städtebaufördermitteln ins Gegenteil verkehrt. Mit der Realisierung des
Schittek-Entwurfs kann die Stadt eine qualitativ hochwertige Platzanlage mit
Aufenthaltsqualitäten und Nutzungsvielfalt schaffen, die allen Planungsvorgaben
gerecht wird. All dies bietet der Weber-Entwurf
nicht. Er schafft mit vergleichsweise hohem finanziellen Aufwand vorwiegend
eine Verbesserung der derzeitigen Parkplatznutzung ohne wesentliche städtebauliche
Qualitäten. Empfehlung Die Verwaltung gibt folgerichtig
die klare, eindeutige Empfehlung, weiterhin den Umbau des Schwanenplatzes auf
der Grundlage des Schittek-Entwurfs durchzuführen und keine Umsetzung des
Weber-Entwurfs zu verfolgen. Eine Bestätigung des Ausbaubeschlusses des
Schwanenplatzes vom 29.03.2004 (Drs.Nr. RAT/308/2003/1) wird deshalb empfohlen. Unterlagen Für die Entscheidungsfindung über
den Schwanenplatz stehen den Fraktionen eine Vielzahl an Unterlagen zur
Verfügung: §
Im Rahmen der Entscheidung über den
Einwohnerantrag wurde eine detaillierte und umfangreiche Abwägung aller
Anregungen aus den Bürgerversammlungen, Fraktionen und Fachbehörden durchgeführt
und mit einer Vielzahl von Plandarstellungen verdeutlicht (RAT/0308/2003/1); die
Fraktionen haben jeweils eine Fassung bunter Pläne erhalten. §
Am 04.06.2004 haben alle Fraktionen eine bunte
Fassung der fachlichen Betrachtung des Weber-Entwurfes erhalten. §
Am 06.07.2004 wird den Fraktionen der aktuelle
Stand der Planung Schittek (entsprechend Förderantrag vom 31.06.2004) sowie
ergänzendes Material zu Verfügung gestellt. Sollten den Fraktionen Unterlagen
zur Entscheidung fehlen, können diese beim Planungsamt nachgefragt werden.
Zum Beschlussvorschlag 3. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist nach § 26 Abs. 6 GO NRW innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Aufgrund der Fristen für den Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung sowie der öffentlichen Ausschreibung, Submission und Vergabe ist der frühst mögliche Termin für einen Bürgerentscheid zu wählen. Obwohl eine Entscheidung zur Sicherung der Fördermittel sowie im Hinblick auf die Fertigstellung des Schwanenplatzes bis zur Herbstkirmes 2005 unbedingt erforderlich ist, sollte der Bürgerentscheid aufgrund der Sommerferien 2004 erst nach Ferienende (04.09.2004) erfolgen. Es wird daher vorgeschlagen, den Termin des Bürgerentscheids auf den 05.09.2004 festzusetzen. Die Abstimmung per Brief kann im Voraus beantragt werden; Abstimmungs-unterlagen können nach Anlegung der Abstimmverzeichnisse schon ab dem 02.08.2004 versandt werden. Nach § 3 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden i.d.F. der 1. Nachtrags-satzung teilt der Rat der Stadt das Stadtgebiet in Abstimmungsbezirke ein. Es wird vorgeschlagen, insgesamt 5 Abstimmbezirke einzurichten (siehe anliegende Übersicht). Die Abstimmlokale werden sich dort in zentraler Lage befinden. Zum Beschlussvorschlag 4. Durch die erstmalig eingeführte
Abstimmungsbenachrichtigung sowie die Möglichkeit der Abstimmung per Brief
fallen bei rd. 30.000 Bürgern erhebliche Porto- und Druckkosten an, deren Höhe
mangels Erfahrungswerten noch nicht abschließend beziffert werden kann. Die
Verwaltung schätzt die Sachkosten auf ca. 23.000 €; der Betrag wäre
außerplanmäßig beim UA. 052 VWH (Wahlen) bereitzustellen. Anlagen
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