Vorlage - RAT/0191/2004  

 
 
Betreff: Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW zur Umgestaltung des Schwanenplatzes
a) Entscheidung nach § 26 Abs. 6 GO NRW über die Zulässigkeit
b) Beratung und Entscheidung über den Inhalt des Bürgerbegehrens
und im Ablehnungsfall
c) Festsetzung des Termins des Bürgerentscheids, Einteilung des Abstimmungsgebiets
in Stimmbezirke und Bereitstellung der Haushaltsmittel
Status:öffentlich  
Federführend:Planungsamt Beteiligt:Kämmerei
Bearbeiter/-in: Weiß, Bernd  Haupt- und Personalamt
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
12.07.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat der Stadt stellt gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW fest, dass das am 17.06.2004 eingegangene Bürgerbegehren „So soll der Schwanenplatz umgestaltet werden!“ zulässig ist.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt aus den in der Beschlussvorlage eingehend dargelegten Gründen dem vorliegenden Bürgerbegehren nicht zu entsprechen und bestätigt seinen in der Sitzung am 29.03.2004 (TOP. 9.2) gefassten Beschluss zur weiterführenden Ausbauplanung des Schwanenplatzes (Drs.-Nr. RAT/308/2003/1). Ein Bürgerentscheid findet daher statt.

 

  1. Der Rat der Stadt setzt den Termin des nach § 26 GO NRW durchzuführenden Bürgerentscheides auf Sonntag, den 05. September 2004 fest. Die Abstimmbezirke werden entsprechend dem Vorschlag des Bürgermeisters festgelegt.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt, die zur Durchführung des Bürgerbegehrens erforderlichen Haushaltsmittel beim Unterabschnitt 052 – Wahlen – in Höhe von voraussichtlich 23.000 € außerplanmäßig bereitzustellen. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen bei H.-Stelle 1.900.041.0.4 VWH (Schlüsselzuweisungen).

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Zum Beschlussvorschlag 1.

 

Mit einem Einwohnerantrag nach § 25 GO NRW wurde am 08.03.2004 unter Beifügung eines Vorentwurfs beantragt, den Schwanenplatz in seiner bisherigen Gestalt und Funktion zu erhalten. Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 29.03.2004 (TOP. 9.2) diesen Einwohnerantrag abgelehnt.

Unter dem gleichen Tagesordnungspunkt hat der Rat der Stadt auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr beschlossen, die Verwaltung mit der Ausbauplanung unter Berücksichtigung der Grundprinzipien des Vorentwurfs von Herrn Prof. Schittek zu beauftragen; auf die Beschlussvorlage RAT/0308/2003/1 mit den umfangreichen detaillierten Abwägungsunterlagen wird verwiesen.

 

Gegen diese Entscheidung richtet sich ein Bürgerbegehren, das unter dem Motto „So soll der Schwanenplatz umgestaltet werden!“ initiiert wurde (Anlage 1).

Es obliegt dem Rat der Stadt, gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW förmlich festzustellen, ob dieses Begehren zulässig ist. Wird dies bejaht, entscheidet der Rat in der Sache.   

 

Falls der Rat dem zulässigen Begehren nicht entspricht, ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt ein Bürgerentscheid. Den Vertretern des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, in der Ratssitzung ihren Antrag zu erläutern.

 

Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist anhand folgender Kriterien zu prüfen:

 

1. Verbands- und Organkompetenz des Rates, § 26 Absatz 1 GO NRW

Gemäß § 2 GO NRW sind die Gemeinden in ihrem Gebiet, soweit Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. Der „Schwanenplatz“ befindet sich als öffentliche Verkehrsfläche im Gebiet und im Eigentum der Stadt Wermelskirchen. Dem Rat obliegt die Organkompetenz, da er im Rahmen des § 41 GO NRW allzuständig ist.

 

2. Schriftform, § 26 Absatz 2 Satz 1 GO NRW

Das Bürgerbegehren wurde am 17.06.2004 schriftlich eingereicht. Beigefügt waren ein Leistungsverzeichnis vom 15.05.2004 mit Angabe der Gesamtkosten sowie eine Übersicht der zur erwarteten Landesförderung,  aufgestellt am 15.06.2004 (Anlagen 2 und 3).

 

3. Benennung der entscheidungsbedürftigen Frage, § 26 Absatz 2 Satz 1 GO NRW

Es muß sich – wie sich aus § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW ergibt – um eine mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortbare Frage handeln, die in sich widerspruchsfrei,  inhaltlich nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich ist. Die von den Antragstellern formulierte Frage: „Soll die UMGESTALTUNG des SCHWANENPLATZES  nach der umseitig abgebildeten Variante ‚BÜRGERPLAN’ und nicht nach der vom Rat der Stadt am 29.3.2004 beschlossenen Ausbauvariante ‚Streifenpark’ (Schittek-Plan) ausgeführt werden?“ erfüllt diese Anforderungen.

 

4. Begründung, § 26 Absatz  2 Satz 1 GO NRW

Die Begründung ist zwingender Inhalt des Bürgerbegehrens und soll die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufklären. Die Begründung ist vorhanden.

 

5. Kostendeckungsvorschlag, § 26 Absatz 2 Satz 1 GO NRW

Die Antragsteller sind verpflichtet, die finanziellen Auswirkungen ihres Bürgerbegehrens – insbesondere die für die Bürger sich ergebenden Mehrbelastungen - allen Beteiligten deutlich zu machen. Da trotz der Ermächtigung nach § 26 Abs. 10 GO NRW seitens des Landes hierzu keine ergänzenden Regelungen durch Rechtsverordnung ergangen sind, hat es die Rechtsprechung übernommen, mit einer Reihe von Entscheidungen die Kriterien, die an einen gültigen Kostendeckungsvorschlag zu knüpfen sind, näher zu definieren. Zum Kostendeckungsvorschlag gehören zwei Elemente, nämlich die Kosten der verlangten Maßnahme und der Deckungsvorschlag hierfür im Haushalt (Ausgaben und erwartete Einnahmen).

Seitens der Antragsteller wird darauf verwiesen, dass die Kosten des „Bürgerplans“ auf maximal 700.000 Euro geschätzt werden.  Mangels einer Detailplanung konnte die Angemessenheit dieser Kosten hinsichtlich Masse und Einheitspreis anhand der Planskizzen nur überschlägig geprüft werden. Dagegen lassen sich die aus der Realisierung des „Bürgerplans“ zu erwartenden Einnahmen beziffern. Die Antragsteller beschränken sich hierbei auf die knappe Aussage (Zitat) „Landesmittel als Zuschuss können ebenfalls beantragt werden.“ Aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 21.06.2004 (Anlage 7) ist mit einer Landesförderung von rd. 38.500 € zu rechnen.

Im Haushaltsplan 2004 sind derzeit für den Bau des Schwanenplatzes nach dem ARGE-Entwurf Ausgaben in Höhe von 995.000 € und Landeszuweisungen von 364.000 € veranschlagt; dies ergibt einen Zuschussbedarf von 631.000 €. Aus dem „Bürgerplan“ ist bei Ansatz der von den Antragstellern geschätzten Kosten von 652.800 € und einer Landeszuweisung von 38.500 € ein Zuschussbedarf von mindestens 614.300 € zu erwarten. Aussagen zu den Folgekosten liegen für beide Planungen noch nicht vor, dürften jedoch im vorliegenden Fall in Relation zu den Investitionskosten nachrangig sein und sollten bei der weiteren Prüfung dieses Kostendeckungsvorschlages außer Betracht bleiben.

Zur entscheidenden Frage, welche Anforderungen an die Qualität des   Kostendeckungsvorschlags zu stellen sind, wurden die einschlägigen Kommentierungen zur Gemeindeordnung NRW sowie die Rechtsprechung herangezogen.

Rehn/Cronauge/von Lennep führen hierzu im Kommentar zu § 26 GO, Anm. III 3. folgendes aus: „Es ist daher gerechtfertigt, die Angabe der Herstellungs- oder Anschaffungskosten … zu fordern. Hier reicht allerdings eine überschlägige Kostenschätzung aus, die mit den den Antragstellern  zur Verfügung stehenden Mitteln möglich ist. Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass die Antragsteller nicht über das Fachwissen von Behörden verfügen und nicht verpflichtet sein sollen, kostspielige Gutachten in Auftrag zu geben, um präzise Kostenangaben machen zu können (VGH BW, Urteil vom 6.7.1982, ESVGH 33, S. 42/45).

Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Sennewald/Wansleben, nehmen im  Kommunalver-fassungsrecht NRW, § 26 GO, Anm. 2.7 zu dieser Problematik wie folgt Stellung: „..Der Kostendeckungsvorschlag muss aus sich heraus verständlich sein und die Folgen für den Haushalt nachvollziehbar aufzeigen. Ob die Kosten objektiv ‚genau richtig’ oder nach der richtigen Methode errechnet wurden, ist unerheblich.“

Abschließend wird noch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1999 – 1 K 11023/96 – verwiesen. Dieses hat entschieden, dass sich der Kostendeckungsvorschlag erübrigen kann, „wenn die mit dem Bürgerbegehren erstrebte Maßnahme im Vergleich zu der von der Vertretung beschlossenen keinen finanziellen Mehraufwand verursacht und dies auch ohne weitere Darlegung auf der Hand liegt.“

Unter Würdigung der vorstehenden Ausführungen wird der Kostendeckungsvorschlag anerkannt.

 

6. Vertretungsberechtigte Personen, § 26 Absatz 2 Satz  2 GO NRW

Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen vertretungsberechtigte Personen benennen.

Seitens der Antragsteller wurde diese Forderung durch Benennung der Bürger Robert Weber, Heinz-Jürgen Busch und Peter Sterz erfüllt.

 

7. Vollständigkeit der Unterschriftenliste, § 26 Absatz 4 GO NRW

Mit dem Verweis auf § 25 Absatz 4 GO NRW ist zu prüfen, ob jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Antrages enthält. Dies umfasst auch die Benennung der Vertreter, die Begründung sowie den Kostendeckungsvorschlag. Die Prüfung ergab keine Beanstandungen.

 

8. Einhaltung der Einreichungsfrist, § 26 Absatz 3 GO NRW

Das Bürgerbegehren wendet sich – wie eingangs erwähnt - gegen den am 29.03.2004 gefassten Beschluss des Rates der Stadt zur weiterführenden Ausbauplanung des Schwanenplatzes; dieser Beschluss bedurfte keiner Bekanntmachung. Gegen diesen Beschluss kann daher binnen einer Frist von 3 Monaten nach dem Sitzungstag das Bürgerbegehren eingereicht werden. Dies ist seitens der Antragsteller am 17.06.2004 fristgerecht erfolgt.

 

9. Zahlenmäßige Voraussetzungen (Unterschriftsquorum), § 26 Absatz 4 GO NRW

In Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern muss das Bürgerbegehren von 7 % der Bürger unterzeichnet sein. In der Stadt Wermelskirchen sind 29.741 Bürger zur Kommunalwahl berechtigt; das erforderliche Quorum beträgt daher 2.082 Unterschriften.

Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag am 17.06.2004 insgesamt 297 Unterschriftenlisten vorgelegt. Nach Überprüfung wurden 2.984 Unterschriften als gültig anerkannt; 530 Unterschriften waren ungültig.  Am 23.06. und 29.06.2004 wurden seitens der Antragsteller insgesamt 80 weitere Unterschriftslisten nachgereicht; diese wurden jedoch nicht mehr geprüft, das das nach § 26 Abs. 4 GO NRW erforderliche Quorum bereits erfüllt war.

 

Aufgrund der vorstehenden Prüfung wird dem Rat der Stadt vorgeschlagen, gemäß § 26 Abs. 6 GO NRW festzustellen, dass das Bürgerbegehren nach Erfüllung der formellen Voraussetzungen zulässig ist.

 

 

Zum Beschlussvorschlag 2.

 

1. Fördergrundlage Schwanenplatz

 

Im Vorfeld der Gegenüberstellung wir die Grundlage der Förderung des Schwanenplatzes nochmals verdeutlicht:

Die Förderrichtlinien Stadterneuerung beinhaltet im Oberthema "Gestaltung von Plätzen, Fußgängerbereichen und Straßen, Maßnahmen im privaten Bereich." allgemeine Aussagen zur Förderung: "9.1 Gefördert werden Maßnahmen, die der Sicherung und Stärkung und damit der Attraktivitätssteigerung der Innenstädte, der Stadtteil-/Ortsteilzentren und der hochverdichteten Wohnviertel dienen." Die Fördergrundlage des Schwanenplatzes bezieht sich auf: "9.21 Die Umgestaltung von vorrangig bisher vom ruhenden Verkehr geprägten Plätzen; zu den zuwendungsfähigen Ausgaben wird ein Festbetrag von 250 DM" (125 €) "je qm umgestalteter Fläche gewährt".

 

 

2. Zusammenfassung der Gegenüberstellung Schittek-Entwurf und Weber-Entwurf

 

Zur Vorbereitung der Entscheidung, ob dem vorliegenden Bürgerbegehren entsprochen werden soll oder nicht, wurde eine detaillierte und umfangreiche Gegenüberstellung des Schittek-Entwurfes und des Weber-Entwurfes zum Umbau des Schwanenplatzes erarbeitet (Anlage 5). In dieser Anlage werden die Entwürfe unter den Kriterien

§         Städtebau,

§         Topographie,

§         Kirmes,

§         Erschließung,

§         Ruhender Verkehr,

§         Schulwegsicherung,

§         Oberflächenentwässerung,

§         Rettungswege und -fahrzeuge sowie

§         Kosten und Förderung

verglichen.

 

 

Entwurf Schittek

Der Entwurf (Anlage 6) erfüllt alle Planungsvorgaben (Schaffung einer qualitativ hochwertigen innerstädtischen Platzanlage, Sicherung und Verbesserung der Kirmesnutzung, Unterbringung einer ausreichenden Stellplatzzahl sowie die Sicherung des Schulwegs Schwanenschule – Innenstadt).

 

Nach Realisierung des Entwurfs verfügt die Stadt Wermelskirchen über eine innerstädtische Platzanlage von hohem städtebaulichen Wert, die gleichzeitig unterschiedlichsten Nutzungen Raum bietet.

Unterstützt durch die Gestaltung erhält der Schwanenplatz ein vollständig neues Gesicht mit hohem Wiedererkennungswert.

 

Gespräche mit den zuständigen Dezernenten bei der Bezirksregierung Köln haben ergeben, dass der vorliegende Entwurf nach den Maßgaben des Abschnitts 9.21 der „Förderrichtlinien Stadterneuerung“ förderfähig ist. Entsprechend wird eine Mittelbewilligung in Höhe von 125 €/m² Platzfläche erwartet.

 

 

Entwurf Weber

Abgesehen von der Unterbringung einer ausreichenden Anzahl an Stellplätzen erfüllt der Entwurf die planerischen Vorgaben (s. o. Entwurf Schittek) nicht oder nur in unzureichender Weise.

 

Dem Entwurf fehlen wesentliche städtebauliche Qualitäten.

 

Eine Realisierung des Entwurfs würde Verbesserungen gegenüber dem heutigen Zustand vorrangig in der Stellplatzorganisation und durch sie Schaffung eines besser begehbaren Untergrundes schaffen.

Die am Rand gelegene Rasenfläche wirkt für eine innerstädtische Platzanlage eher fehl am Platz.

Der Platz weist keine markanten Elemente auf, er ist ein (Park-) Platz unter vielen.

 

Laut Schreiben der Bezirksregierung Köln ist der Entwurf insbesondere wegen fehlender städtebaulicher Qualitäten und einer zu dominierenden Parkplatznutzung nicht nach Abschnitt 9.21 der „Förderrichtlinien Stadterneuerung“ (125 €/m²) förderfähig.

Fördermittel können lediglich für das Anlegen der Grünfläche und der Spielgeräte beantragt werden.

 

 

Vergleich

Ein Vergleich der beiden Entwürfe fällt in jeglicher Hinsicht zu Gunsten des Schittek-Entwurfes aus. Der vermeintliche Vorteil des Weber-Entwurfs hinsichtlich der größeren Stellplatzzahl wird durch die daraus resultierenden erheblich geringeren Einnahmen aus Städtebaufördermitteln ins Gegenteil verkehrt.

 

Mit der Realisierung des Schittek-Entwurfs kann die Stadt eine qualitativ hochwertige Platzanlage mit Aufenthaltsqualitäten und Nutzungsvielfalt schaffen, die allen Planungsvorgaben gerecht wird.

 

All dies bietet der Weber-Entwurf nicht. Er schafft mit vergleichsweise hohem finanziellen Aufwand vorwiegend eine Verbesserung der derzeitigen Parkplatznutzung ohne wesentliche städtebauliche Qualitäten.

 

 

Empfehlung

Die Verwaltung gibt folgerichtig die klare, eindeutige Empfehlung, weiterhin den Umbau des Schwanenplatzes auf der Grundlage des Schittek-Entwurfs durchzuführen und keine Umsetzung des Weber-Entwurfs zu verfolgen. Eine Bestätigung des Ausbaubeschlusses des Schwanenplatzes vom 29.03.2004 (Drs.Nr. RAT/308/2003/1) wird deshalb empfohlen.

 

 

Unterlagen

Für die Entscheidungsfindung über den Schwanenplatz stehen den Fraktionen eine Vielzahl an Unterlagen zur Verfügung:

§         Im Rahmen der Entscheidung über den Einwohnerantrag wurde eine detaillierte und umfangreiche Abwägung aller Anregungen aus den Bürgerversammlungen, Fraktionen und Fachbehörden durchgeführt und mit einer Vielzahl von Plandarstellungen verdeutlicht (RAT/0308/2003/1); die Fraktionen haben jeweils eine Fassung bunter Pläne erhalten.

§         Am 04.06.2004 haben alle Fraktionen eine bunte Fassung der fachlichen Betrachtung des Weber-Entwurfes erhalten.

§         Am 06.07.2004 wird den Fraktionen der aktuelle Stand der Planung Schittek (entsprechend Förderantrag vom 31.06.2004) sowie ergänzendes Material zu Verfügung gestellt.

 

Sollten den Fraktionen Unterlagen zur Entscheidung fehlen, können diese beim Planungsamt nachgefragt werden.

 

 

Zum Beschlussvorschlag 3.

 

Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist nach § 26 Abs. 6 GO NRW innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Aufgrund der Fristen für den Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung sowie der öffentlichen Ausschreibung, Submission und Vergabe ist der frühst mögliche Termin für einen Bürgerentscheid zu wählen. Obwohl eine Entscheidung zur Sicherung der Fördermittel sowie im Hinblick auf die Fertigstellung des Schwanenplatzes bis zur Herbstkirmes 2005 unbedingt erforderlich ist, sollte der Bürgerentscheid aufgrund der Sommerferien 2004 erst nach Ferienende (04.09.2004) erfolgen. Es wird daher vorgeschlagen, den Termin des Bürgerentscheids auf den 05.09.2004 festzusetzen. Die Abstimmung per Brief kann im Voraus beantragt werden; Abstimmungs-unterlagen können nach Anlegung der Abstimmverzeichnisse schon ab dem 02.08.2004 versandt werden.

 

Nach § 3 der Satzung  für die Durchführung von Bürgerentscheiden i.d.F. der 1. Nachtrags-satzung teilt der Rat der Stadt das Stadtgebiet in Abstimmungsbezirke ein. Es wird vorgeschlagen, insgesamt 5 Abstimmbezirke einzurichten (siehe anliegende Übersicht). Die Abstimmlokale werden sich dort in zentraler Lage befinden.

 

 

Zum Beschlussvorschlag 4.

 

Durch die erstmalig eingeführte Abstimmungsbenachrichtigung sowie die Möglichkeit der Abstimmung per Brief fallen bei rd. 30.000 Bürgern erhebliche Porto- und Druckkosten an, deren Höhe mangels Erfahrungswerten noch nicht abschließend beziffert werden kann. Die Verwaltung schätzt die Sachkosten auf ca. 23.000 €; der Betrag wäre außerplanmäßig beim UA. 052 VWH (Wahlen) bereitzustellen.

 

 

 

Anlagen

  1. Bürgerbegehren nach § 26 GO NRW
  2. Leistungsverzeichnis vom 15.05.2004
  3. Übersicht der erwarteten Landesförderung vom 15.06.2004
  4. Unterschriftenliste
  5. Umbau Schwanenplatz – Gegenüberstellung Schittek-Entwurf und Weber-Entwurf
  6. Schittek-Entwurf
  7. Stellungnahme der Bezirksregierung Köln
  8. Einteilung der Abstimmungsbezirke zum Bürgerentscheid

 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

x

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

0

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift