Vorlage - 0213/2023  

 
 
Betreff: Vertragsanpassung mit der EDEKA Rhein-Ruhr eG zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. DA 15 "Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter Dabringhausen"
Status:öffentlich  
Verfasser:Alexandra Herbrich
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Herbrich, Alexandra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Anhörung
27.11.2023 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr (offen)   
Rat der Stadt Entscheidung
11.12.2023 
Sitzung des Rates der Stadt (offen)   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
2. Änderung Durchführungsvertrag  

Beschluss:

 

Beschlussvorschlag StuV:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt, den 2. Nachtrag zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. DA 15 „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter Dabringhausen“ in der vorliegenden Fassung zu beschließen. Darüber hinaus empfiehlt er dem Rat der Stadt, die Bürgermeisterin zu beauftragen, die Vertragsänderung mit der EDEKA Rhein-Ruhr eG abzuschließen.

 

 

Beschlussvorschlag Rat:

 

Der Rat der Stadt beschließt den 2. Nachtrag zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. DA 15 „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter Dabringhausen“ in der vorliegenden Fassung und beauftragt die Bürgermeisterin, die Vertragsänderung mit der EDEKA Rhein-Ruhr eG abzuschließen.


 


Sachverhalt:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 14.12.2020 ersatzweise für den Rat der Stadt Wermelskirchen beschlossen, den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. DA 15 „Sondergebiet Lebensmittelvollsortimenter Dabringhausen“ mit der EDEKA Rhein-Ruhr eG (Vorhabenträgerin) abzuschließen. Der daraufhin abgeschlossene Durchführungsvertrag sah u.a. den Bau eines Kreisverkehrs vor.

 

Im Laufe des weiteren Verfahrens wurde die Stadt Wermelskirchen im Januar 2022 von der Vorhabenträgerin informiert, dass die Baukosten für den Neubau eines EDEKA-Marktes und den Bau eines Kreisverkehrs insgesamt soweit gestiegen sind, dass eine Realisierung des Vorhabens gefährdet ist. Der Bau des Kreisverkehrs wurde daher nicht weiter gefordert. Stattdessen verpflichtete sich die Vorhabenträgerin im Rahmen eines 1. Nachtrages zum Durchführungsvertrag die Mehrkosten für den Umbau der Mobilstation an der Kreuzung L101/K18 zu tragen sowie im Zuge des Neubaus des EDEKA-Marktes eine Abbiegespur für die Zufahrt zum geplanten Markt baulich entsprechend den Verkehrserfordernissen zu realisieren.

 

Im Frühjahr 2023 hat die Stadtverwaltung den möglichen Bau eines Kreisverkehrs erneut mit dem Träger der Straßenbaulast (Straßen.NRW) thematisiert. Dies geschah insbesondere vor dem Hintergrund der festgestellten Unfallhäufung und weil ein Kreisverkehr die verkehrssicherste Variante ist. Daraufhin teilte Straßen.NRW im Juni 2023 mit, dass das Vorhaben nunmehr eine entsprechende Priorisierung erhalten soll, die eine zügige Realisierung ermöglicht. Die Planungs- und Baukosten werden vollumfänglich vom Land NRW im Nachhinein erstattet. Die Koordinierung der Planungs- und Bauleistungen ist federführend von der Stadt zu übernehmen (Vgl. Vorlage 0195/2023).

 

Die Vorhabenträgerin wurde daraufhin von der Stadt darüber informiert, dass ein Kreisverkehr gebaut werden soll. Zu klären ist im weiteren Verfahren noch, welche Auswirkungen der Bau des Kreisverkehrs auf das Bauvorhaben der EDEKA Rhein-Ruhr eG haben wird und welche baulichen Änderungen die Vorhabenträgerin nun zu berücksichtigen hat (zum Beispiel das Anlegen von Gehwegen oder Querungshilfen). Der Durchführungsvertrag vom 09.12.2020 bzw. 15.12.2020 in der Fassung des 1. Nachtrages vom 04.05.2022 bzw. 24.05.2022 muss entsprechend inhaltlich geändert werden. Da die baulichen Änderungen erst im weiteren Verlauf der Planungen genau benannt werden können, hat sich die Verwaltung entschieden, den Durchführungsvertrag in zwei Schritten anzupassen:

 

  1. Zeitliche Anpassung (2. Nachtrag zum Durchführungsvertrag)

Bisher hat die EDEKA Rhein-Ruhr eG den Bau des Vorhabens aufgrund der schwierigen Lage im Bausektor noch nicht beginnen können. Weitere Ausschreibungen wurden auf den Weg gebracht. Eine Realisierung des Vorhabens kann aber nicht mehr in der vereinbarten Frist erfolgen. Diese Entwicklungen konnten der Verwaltung nachvollziehbar dargelegt werden, sodass die Fristen in § 4 des Durchführungsvertrages in der Fassung des 1. Nachtrags jeweils um 2 Jahre verlängert werden. Der Baubeginn des Vorhabens wird von 24 Monaten auf 4 Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung und die Fertigstellung von 4 auf 6 Jahre verlängert. Diese Fristanpassung erfolgt, da die erste Frist zum Ende dieses Jahrs ausläuft (Baugenehmigung aus dem Jahr 2021) und mit einem Baubeginn in diesem Jahr nicht mehr gerechnet werden kann. Zum rechtssicheren Bestand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird der in der Anlage beigefügte Vertragsnachtrag vereinbart.

 

  1. Inhaltliche Anpassung zu baulichen Anforderungen an EDEKA (künftiger 3. Nachtrag zum Durchführungsvertrag)

Die inhaltlichen Anpassungen aufgrund der baulichen Anforderungen erfolgen, sobald diese im Rahmen der Planung des Kreisverkehrs feststehen.


 


Anlage/n:

 

2. Änderung Durchführungsvertrag
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2. Änderung Durchführungsvertrag (188 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: