Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss ist dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune vermittelt. Gem. § 59 Abs. 3 GO prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss und den Lagebericht der Stadt unter Einbezug des Prüfungsberichtes. Er bedient sich hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung oder des beauftragten Dritten. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 24.08.2020 (Vorlage 0058/2020) beschlossen, die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BPG Beratungs- und Prüfungsgesellschaft mbH zu übertragen. Die mit der Jahresabschlussprüfung Beauftragten haben nach § 102 Abs. 8 GO einen Prüfungsbericht erstellt und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020 stellt die Grundlage für die Prüfung und Beratung durch den Rechnungsprüfungsausschuss dar. Der Wirtschaftsprüfer hat am 18.10.2023 in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung berichtet und zu den offenen Fragen Stellung genommen. Der Ausschuss hat über die daraus abgeleiteten Erkenntnisse beraten und fasste anschließend einstimmig folgenden Beschluss: 1. Der Rechnungsprüfungsausschuss beschließt zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung 2020 der Stadt Wermelskirchen folgende Stellungnahme gemäß § 59 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegenüber dem Rat der Stadt abzugeben: „Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss zum 31.12.2020 und den Lagebericht 2020 der Stadt Wermelskirchen vom 14.09.2023 unter Einbezug des Prüfungsberichtes der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BPG gemäß § 102 Abs. 2 GO NRW geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss übernimmt den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BPG. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich ein eigenes Urteil zum Jahresabschluss 2020 gebildet und schließt sich den Ergebnissen des Prüfberichts der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an. Der Rechnungsprüfungsausschuss erhebt gemäß § 59 Abs. 3 GO NRW auf der Grundlage des vorgelegten Prüfungsberichts keine Einwendungen und billigt den von der Bürgermeisterin aufgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2020 und den Lagebericht 2020.“ 2. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt a) den Jahresabschluss 2020 der Stadt Wermelskirchen gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festzustellen und b) der Bürgermeisterin für das Jahr 2020 gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung zu erteilen. |