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Beschluss: Der Ausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt: Die Fraktion Freie Wähler bittet um die Beantwortung der Frage, wie sich der Wegfall der Straßenbaubeiträge in Wermelskirchen darstellt. (Detaillierte Anfrage siehe Anlage)
Am 18.10.2023 hat die Landesregierung den Gesetzentwurf zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Dieser wird nun zur Beratung den zuständigen Ausschüssen vorgelegt. Das Gesetz soll mit Wirkung zum 01. Januar 2024 in Kraft treten.
Der aktuelle Entwurf sieht ein Beitragserhebungsverbot für Straßenausbaumaßnahmen vor, mit welchen ab dem 01. Januar 2024 begonnen wird. Dies bedeutet, dass für alle Straßenausbaumaßnahmen, für die ab diesem Zeitpunkt erstmalig ein Ausbaubeschluss durch das zuständige Organ beschlossen oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 veranschlagt werden, keine Beiträge erhoben werden dürfen.
Für solche Maßnahmen wird künftig der Anteil an Kosten, welcher nach alter Gesetzeslage durch die Anliegenden zu tragen war, den Kommunen durch die Landesregierung (auf Antrag) erstattet.
Ebenfalls entfällt für diese Maßnahmen die Pflicht zur Erstellung eines Straßen- und Wegekonzeptes sowie die zuletzt verpflichtende Durchführung einer Anliegerversammlung.
Für alle Maßnahmen, die vor dem 01. Januar 2024 beschlossen wurden oder spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, soll die alte Gesetzeslage weiterhin gelten.
So wird es bei künftigen Abrechnungen übergangsweise drei verschiedene Fallkonstruktionen mit unterschiedlichen Auswirkungen für die betroffenen Anliegenden und auch für die Verwaltung geben.
Fall 1: Altfälle mit Zahlungspflicht der Anlieger - Maßnahmen vor dem 01.01.2018 Für alle Maßnahmen, die vor dem 01. Januar 2018 beschlossen wurden oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2017 veranschlagt wurden, sollen weiterhin nach dem Recht in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung behandelt werden. Somit unterliegen sie dem Beitragserhebungsgebot nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW.
Die betroffenen Anliegenden sind hier nach wie vor beitragspflichtig und erhalten einen Beitragsbescheid mit Zahlungsaufforderung.
Fall 2: Übergangsregelung mit 100% Förderung durch das Land NRW - Maßnahmen vom 01.01.2018 – 31.12.2023 Straßenausbaumaßnahmen, die zwischen dem 01. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2023 beschlossen oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses erstmalig in den Jahren 2018-2023 veranschlagt wurden, unterliegen dem Anwendungsbereich der Förderung durch das Land NRW.
Der Anliegeranteil wird hierbei zu 100% vom Land NRW übernommen. Beitragsbescheide müssen erstellt und versandt werden, beinhalten jedoch keine Zahlungsaufforderung („Null-Bescheide“).
Fall 3: Neue Regelung mit Erstattung durch das Land NRW – Maßnahmen ab dem 01.01.2024 Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 01. Januar 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushaltsjahr des Jahres 2024 veranschlagt werden, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW und somit der Erstattungsleistung nach dem neuen § 8a KAG NRW.
Es werden keine Bescheide erstellt. Dennoch entsteht ein städtischer Verwaltungsaufwand.
Nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund kann aktuell nicht eingeschätzt werden, ob es im Laufe der Beratungen noch Änderungen in Bezug auf den Gesetzesentwurf und somit auch zu den Regelungen für Altfälle oder in Bezug auf die Übergangsregelungen geben wird. Die Kommunen werden über die weiteren Beratungen und Entscheidungen durch Schnellbriefe informiert.
Stand in Wermelskirchen:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf würden zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage 7 geplante Straßenausbaumaßnahmen noch unter das Beitragserhebungsgebot fallen und somit eine Beitragspflicht für die Anliegenden auslösen.
Es handelt sich um folgende Straßen:
1.Mannesmannstraße (seit 2011 im Haushalt) 2.Nordstraße (seit 2011 im Haushalt) 3.Wirtsmühler Straße (seit 2017 im Haushalt) 4.Wolfhagener Straße (seit 2017 im Haushalt) 5.Kolfhausen (seit 2011 im Haushalt) 6.Goethestraße (Ausbaubeschluss aus 2017) 7.Berufsschulstraße – südlicher Teilabschnitt (geänderter Baubeschluss aus 2011) 8.Vorm Eickerberg (seit 2011 im Haushalt)
Anlage/n: Anfrage der Fraktion Freie Wähler
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