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Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Rettungsdienst“ für das Jahr 2024 zur Kenntnis.
Danach bleiben die Gebührensätze unverändert.
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 zur Kostenrechnenden Einrichtung "Rettungsdienst" (Kostenträger 020901) vor.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Rettungsdienstgebühren bilden das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW), das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (KAG NRW) und die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen des Rettungsdienstes werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
Der Ausgleich kann beim Krankentransportwagen (KTW), beim Rettungstransportwagen (RTW) und beim Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) inklusive Notarzt durch unveränderte Gebührensätze erreicht werden.
Die Gebührentarife für den Rettungsdienst sind - vorbehaltlich des Einvernehmens mit den Krankenkassenverbänden - ab dem 01.01.2024 auf der Basis der Gebührenkalkulation 2024 wie folgt festzulegen:
KTW 381,00 €
RTW 579,00 €
NEF (inkl. NA) 763,00 €
Nach den Regelungen KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Gemäß den Anforderungen des KAG NRW ist die Ausgleichsverpflichtung vorstehend getrennt nach den Fahrzeugarten KTW, RTW und NEF dargestellt. Nach Ausgleich der jeweiligen Überschüsse bzw. Fehlbeträge aus den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 mit den Überschüssen bzw. Fehlbeträgen aus anderen Vorjahren und den Kalkulationsvorträgen in 2023 und 2024 verbleibt eine Ausgleichsverpflichtung für den KTW in Höhe von -25.429 € und für die beiden RTW in Höhe von 178.204 €.
Gespräch mit den Krankenkassenverbänden
Der Abstimmungsprozess mit den Krankenkassenverbänden ist noch nicht abgeschlossen. Daher wird die vorliegende Kalkulation vorbehaltlich des Einvernehmens aufgestellt.
Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2024 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2023 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 14.766 €.
Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergeben sich bei folgenden Positionen:
Die Personalkostenplanung 2024 wurden vom Krankenhaus Wermelskirchen zur Verfügung gestellt. Die voraussichtlichen Kosten für medizinisches Verbrauchsmaterial und Medikamente für die Rettungsdienstfahrzeuge wurden anhand der bisherigen Ist-Kosten 2023 ermittelt.
In 2024 soll die Arbeits- und Dienstkleidung auf Leasing & Lohnwäsche umgestellt werden. Dadurch steigen hier die Kosten von 13.000 € auf 62.000 €. Aufgrund der Leasingwäsche sollen im Gegenzug die Kosten bei der Beschaffung von Dienstkleidung nahezu heruntergefahren werden. Es sind nur noch Beschaffungen von Schuhen, Helmen, Handschuhen, etc. vorgesehen. Die Kosten sinken von 57.950 € auf 26.500 €.
Hinzu kommen kleinere Beträge für weitere Ausbildungen (wie z.B. Praxisanleitung, MPG Beauftragte bzw. Beauftragter, Lagersicherheit, Arzneimittelbeauftragte bzw. Arzneimittelbeauftragter, Gruppenführerin bzw. Gruppenführer RettD) i.H.v. 25.000 € sowie Kosten für ein Fahrsicherheitstraining i.H.v. 6.000 €.
Die Einsatzzahlen für die Kalkulation 2024 wurden auf der Basis der Einsatzzahlen der letzten Jahre ermittelt. Die Zahl der abgerechneten und der geplanten Einsätze stellt sich wie folgt dar:
Entsprechend der Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden wurden auch bei der Gebührenkalkulation 2024 Fehleinsätze berücksichtigt. Ebenso sind Gebührenausfälle für Fehleinsätze aus dem Allgemeinen Haushalt der Stadt zu tragen (263.600 €).
Anlage/n:
● Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 (Anlage 1) ● Ermittlung der Kalkulatorischen Kosten (Anlage 2)
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