Beschluss: 1.) Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt eine Aufgabenübertragung im Bereich der Abfallwirtschaft auf den Bergischen Abfallwirtschaftsverband zum 01.01.2025 gemäß der als Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
2.) Der Rat der Stadt Wermelskirchen bewilligt die als Anlage 2 beigefügte Geschäftsordnung des zu bildenden „Beirates für Abfallentsorgung in der Stadt Wermelskirchen“.
3.) Der Rat der Stadt Wermelskirchen stimmt der Aufgabenunterstützung durch den BAV bei der Bearbeitung von Behälteränderungswünschen, der Veranlagung und der Bürgerberatung für das Jahr 2024 zu.
Sachverhalt:
Nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz NRW (LKrWG NRW) sind die kreisangehörigen Kommunen für die Abfuhren der Siedlungsabfälle in ihrem Stadt- oder Gemeindegebiet zuständig und der Kreis, hier der Bergische Abfallwirtschaftsverband (BAV) als Zweckverband der Kreise, für die Behandlung dieser Abfälle. Das LKrWG NRW bietet den kreisangehörigen Kommunen die Möglichkeit, ihre hoheitlichen gesetzlichen Entsorgungsaufgaben der Einsammlung und des Transports der Siedlungsabfälle auf den Kreis, hier auf den BAV, mittels einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu übertragen. Die Pflichtenübertragung zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Kommune und Kreis/BAV) unterliegen nicht dem Vergaberecht.
Mit dem BAV wurden Gespräche geführt und das folgende Konzept für eine mögliche Aufgabenübertragung erarbeitet, um Synergien durch die Bündelung von Aufgaben beim BAV zu nutzen bei gleicher Servicequalität für die Bürgerinnen und Bürger sowie unter Beibehaltung des vorhandenen Entsorgungssystems.
Umfang der Aufgabenübertragung
Durch die so genannte delegierende Pflichtenübertragung wechselt die Zuständigkeit für die kommunalen Entsorgungsaufgaben und deren gesamte Bearbeitung von der Stadt Wermelskirchen zum BAV. Die Bürgerinnen und Bürger werden unverändert einen jährlichen Gebührenbescheid erhalten, allerdings durch den BAV, an welchen sie auch die Gebühren zahlen, mit denen die Entsorgungsleistungen finanziert werden. Der BAV erlässt für die Stadt Wermelskirchen die Abfallentsorgungssatzung und die Abfallgebührensatzung. Von Seiten der Stadt erhält der BAV keine Zahlungen.
Die folgenden Aufgaben übernimmt der BAV mit der Pflichtenübertragung von der Stadt Wermelskirchen, die entsprechend entlastet wird:
Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet die Übertragung keinen geringeren Service. Der BAV wird nahtlos der direkte Ansprechpartner für alle Belange der kommunalen Entsorgung. Das Bürgerbüro des BAV ist gebührenfrei telefonisch erreichbar sowie per E-Mail und Fax. Termine vor Ort wären nach Vereinbarung ebenfalls grundsätzlich möglich. Darüber hinaus bietet der BAV über seine Internetseiten und die BAV-Abfallapp ein umfangreiches digitales Serviceangebot mit online Anmeldungen für Sperrmüll und Elektroaltgeräte, Erinnerungsfunktion für Abfuhrtermine sowie aktuelle Informationen und einen Ratgeber zur Abfallentsorgung.
Der BAV führt die Entsorgung des wilden Mülls und die Leerung der Straßenpapierkörbe in allen Kommunen, welche ihre Entsorgungsaufgaben auf den BAV übertragen haben, mit eigenem Personal durch. Nach einer kurzen Einarbeitungszeit werden die vorgegebenen Leerungsintervalle der kommunalen Betriebe fortgeführt. Im Rahmen der regelmäßigen Touren wird auch der wilde Müll eingesammelt und an den Standorten der Depotcontainer nach dem Rechten geschaut. Da der BAV für die Altkleider- und Elektroaltgerätecontainer zuständig ist, bieten sich hier Synergien bei der Entsorgung des wilden Mülls an diesen Standorten.
Bereits zehn Kommunen im Verbandsgebiet des BAV haben von der Möglichkeit der Aufgabenübertragung seit 2001 Gebrauch gemacht: Engelskirchen, Hückeswagen, Radevormwald, Reichshof, Burscheid, Leichlingen, Kürten, Nümbrecht, Overath und Lindlar.
Vorteile für die Stadt Wermelskirchen
Der Personalbedarf, um auf die ständige Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft, die aktuelle europäische und nationale Gesetzgebung sowie die neueste Rechtsprechung reagieren zu können, wird weiter steigen. Eine zentrale Verwaltung mit der Bündelung des Fachwissens entlastet die einzelnen Kommunen.
Die Übertragung der Entsorgungspflichten auf den BAV bietet der Stadt Wermelskirchen die Chance, die kommunalen Ressourcen besser zu nutzen und effizienter einzusetzen, und so die Bürgerinnen und Bürger als Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu entlasten. Weil nicht mehr jede einzelne kommunale Verwaltung Kapazitäten und Fachwissen für weitgehend ähnliche Aufgaben vorhalten muss, können die Personalressourcen für andere Aufgaben gewonnen werden.
Die Stadt Wermelskirchen steht bekannter Weise vor personellen Herausforderungen, da sich auch hier der Fachkräftemangel im Bereich der Verwaltungskräfte deutlich bemerkbar macht.
Derzeit wird 1 Vollzeitstelle (ohne Führungskräfte) mit der Aufgabe der Abfallentsorgung in der Abgabenerhebung der Kämmerei beschäftigt. Die Stelle der Abfallberatung der Stadt Wermelskirchen ist ab dem 01.01.2024 nicht besetzt. Die Stelleninhaberin hat zum 31.12.2023 gekündigt. Ein kleiner, restlicher Stellenumfang ist bis zum 31.12.2023 befristet.
Der Personalrat wird entsprechend der gesetzlichen Vorgaben parallel zur politischen Beratung beteiligt werden.
Durch die Aufgabenübertragung auf den BAV sind Konsolidierungspotentiale in den Bereichen der Verwaltung und der Sammlung wilden Mülls möglich.
Die Übertragung wird zum 01.01.2025 angestrebt. Diese Perspektive bietet ausreichend Zeit für die Abstimmung mit der Kommunalaufsicht und den weiteren organisatorischen Vorbereitungen. Auf Grundlage eines entsprechenden Ratsbeschlusses in diesem Jahr hätte der BAV die Möglichkeit, die Stadt Wermelskirchen bereits im Jahr 2024 bei der Bearbeitung von Behälteränderungswünschen, der Veranlagung und der Bürgerberatung aktiv zu unterstützen. Dies würde der Stadt schon früher eine Entlastung bringen und die Gelegenheit bieten, um die neuen Verantwortlichkeiten zu etablieren und zu perfektionieren.
Die Übertragung der hoheitlichen Entsorgungspflichten erfolgt mittels einer öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung. Diese ist unbefristet, wobei den Kommunen alle 5 Jahre die Möglichkeit zur Kündigung der Übertragung zusteht.
Das Entsorgungssystem der Stadt Wermelskirchen sowie noch laufende Verträge mit beauftragten Abfuhrunternehmen werden unverändert fortgeführt. Die Stadt hat auch nach der Übertragung ihrer hoheitlichen Entsorgungspflichten ein Mitwirkungsrecht bei der Gestaltung des Entsorgungssystems und den Auftragsvergaben. Durch einen politischen Beirat besteht für die Politik in Wermelskirchen die gleiche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Ausführung der Abfallentsorgung wie bisher.
Mitwirkungsrechte der Stadt Wermelskirchen nach der Aufgabenübertragung
Jede Kommune behält auch nach der Übertragung der Entsorgungspflichten auf den BAV vertraglich vereinbarte Mitwirkungsrechte über einen eigenen Beirat. Die Kommunen entsenden die Mitglieder des Beirates und entscheiden über dessen Geschäftsordnung. Der Entwurf einer Geschäftsordnung liegt als Anlage bei.
Die Beiräte beraten insbesondere folgende Themen:
Der BAV übernimmt die Vor- und Nachbereitungen der Sitzungen des Beirates, welcher mindestens einmal jährlich, in der Regel im Herbst, zusammentritt. Der BAV nimmt beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil und erläutert die Gebührenkalkulation, ggf. erforderliche Satzungsänderungen und informiert die Beiratsmitglieder über die aktuellen Entwicklungen in der Abfallwirtschaft. Weitere Sitzungen werden bei Bedarf angesetzt.
Durch die Aufgabenübertragung ist zwar die Verbandsversammlung des BAV das alleinige Entscheidungsgremium, der Kommune steht jedoch ein vertraglich verbrieftes Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Verband grundlegende Änderungen des bisherigen Entsorgungs- und Gebührensystems beschließt, die nicht auf gesetzliche Vorgaben basieren oder nicht vom Beirat gebilligt werden.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bildet die vertragliche Grundlage für die Übertragung der Entsorgungspflichten von der Stadt Wermelskirchen auf den BAV. Ein Entwurf hierzu liegt als Anlage 1 bei. Nachfolgend sind die Inhalte der Vereinbarung zusammengefasst dargestellt:
Der BAV würde die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Abschluss der Bezirksregierung Köln als zuständige Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegen.
Anlage/n: Anlage 1: öffentlich-rechtliche Vereinbarung Anlage 2: Geschäftsordnung für den Beirat
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