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Beschlussvorschlag: Zu A) und B) Der Rat beschließt die Kenntnisnahme, Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der 1. Und 2. Öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen gemäß der im Sachverhalt bzw. unter Anlage A) und B) dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlußvorschläge. Zu C) Der Rat der
Stadt stimmt dem Wechsel des Vorhabenträgers, der FISTULA
Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. , Uerdinger Straße 90 in
40474 Düsseldorf zu. Zu D) Der Rat der
Stadt beschließt den Abschluß des Durchführungsvertrages zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 65 “OBI 2000” mit dem Vorhabenträger, der FISTULA
Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co., Uerdinger Straße 90, 40474
Düsseldorf, in der vorgelegten Fassung. Zu E) Der Rat der
Stadt beschließt den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 “OBI
2000” in Verbindung mit der dazu gehörenden Begründung als Satzung gemäß
§ 10 (1) BauGB. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 29.07.1999 hat die OBI-Systemzentrale in Wermelskirchen den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gestellt. Der Rat der
Stadt ist diesem Antrag gefolgt und hat am 23.08.1999 einen Aufstellungsbeschluß
für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Bereich “Hinter dem Hofe /
EKZ” gefaßt. Zu einem
späteren Zeitpunkt, am 04.09.2000 wurde durch den Rat der Stadt die Änderung
des Flächennutzungsplanes eingeleitet, und wird zwischenzeitlich im
Parallelverfahren mit dem B-Plan weitergeführt. Ziel der
FNP-Änderung und des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Bau- und
Heimwerkermarktes mit einem angegliederten Gartencenter zu schaffen. Vom 04.10.1999
bis zum 05.11.1999 wurde für den B-Plan Nr. 65 “OBI 2000” die
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie der
Nachbargemeinden und die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Grundlage für
das frühzeitige Verfahren war eine “Machbarkeitsstudie” für das
geplante Projekt, die vom Fachbüro “Planquadrat” aus Dortmund, im
Auftrag des Vorhabenträgers, erstellt worden ist. Im Laufe
dieses Verfahrens wurde gleichermaßen die landesplanerische Abstimmung nach §
20 LPlG mit der Bez. Reg. Köln durchgeführt. Mit Datum vom 06.01.2000 wurde die
Vereinbarkeit des Vorhabens “OBI 2000” mit den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung von der Bezirksregierung bescheinigt. Die im Rahmen
der frühzeitige Beteiligung der TÖB sowie der Nachbargemeinden und der Bürger
vorgebrachten Anregungen wurden vom Rat der Stadt am 26.03.2001 beraten und
abgewägt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Planwerkes nach § 3
(2) BauGB beschlossen. Das Verfahren
zu dem Bebauungsplan wurde anschließend weitergeführt und stellte vor allem in
Hinsicht auf die weitere Abstimmung zur verkehrlichen Erschließung und die
Anbindung an die bestehende Autobahzufahrt BAB A 1 einen hohen Aufwand dar. Selbst nachdem
der Rat der Stadt am 17.12.2001 die Änderung des Auslegungsentwurfes
hinsichtlich der Ausgestaltung der Verkehrsfläche ergänzend beschlossen hatte,
ergab sich in Grundsatz- und Detailfragen zu der Verkehrsanbindung mit den
betroffenen Strassenbehörden weiterer Abstimmungsbedarf. Nach Anpassung
und Überarbeitung verschiedener Fachbeiträge und Untersuchung verschiedener
Varianten zur Verkehrsanbindung zum Projekt, konnte der Bebauungsplan vom
07.02.2003 bis zum 10.03.2003 nach § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt werden. Die im Rahmen
dieser Auslegung vorgebrachten Anregungen von Straßen NRW konnten in Hinblick
auf die Bedenken zur verkehrlichen Anbindung des Bau- und Heimwerkermarktes an
den Autobahnanschluß zur BAB A 1 zunächst nicht ausgräumt werden. In weiteren
Verhandlungen mit Straßen NRW konnte eine Lösung erarbeitet werden, die nun
allen Belangen in dieser Hinsicht Rechnung trägt. Diese
veränderte Form der Erschließung machte eine erneute Auslegung des B-Planes in
Teilen erforderlich. Der Rat der Stadt beschloß am 21.07.2003 die erneute, aber
befristete Auslegung des Bebauungsplanes für zwei Wochen. Diese 2.
Öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 14.08.2003 bis zum 29.08.2003
durchgeführt. Die im Rahmen
dieser zwei Auslegungsverfahren vorgebrachten Anregungen gilt es nun unter
Punkt A) und B) zu beraten und abzuwägen. Zu A)Abwägung der Anregungen aus der 1. öffentlichen Auslegung nach § 3 (2)
BauGB
1. Anregungen der Träger öffentlicher Belange1.1 Das Amt für
Agrarordnung Siegburg (Anlage 1.1) meldet mit Schreiben vom 20.02.2003
keine Anregungen an.
1.2 Das Staatliche
Umweltamt Köln (Anlage 1.2) meldet mit Schreiben vom 17.03.2003 keine
Anregungen an.
Es wird
festgestellt, dass die wasserschutzrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt
wurden. Es erfolgt der Hinweis, dass nach Planfeststellung der
BAB-Anschlussstelle Wermelskirchen eine Anpassung der Wasserschutzzonen II
und III an die neuen Grundstücksverhältnisse erfolgen kann. 1.3 Die Industrie- und
Handelskammer Köln, Zweigstelle Leverkusen (Anlage 1.3) meldet mit Schreiben
vom 13.03.2003 keine Anregungen an.
Die IHK stellt fest,
dass der geplante Bau- und Gartenmarkt in Übereinstimmung mit der
zentralörtlichen Gliederung steht sowie der Standort in funktionaler und
räumlicher Hinsicht sinnvoll ist. 1.4 Die RWE Net AG,
Regionalzentrum Neuss (Anlage 1.4) meldet mit Schreiben vom 07.03.2003
keine Anregungen an.
Es erfolgt der
Hinweis, dass im Plangebiet ein 10-KV-Kabel liegt und für die Versorgung des
Baumarktes die Errichtung einer Kundenstation erforderlich wird. 1.5
Die PLEdoc aus Essen (Anlage 1.5) meldet mit Schreiben vom
08.03.2003 keine Anregungen an.
1.6
Die
Deutsche Telekom AG (Anlage 1.6) meldet mit Schreiben vom 17.02.2003
keine Anregungen an.
1.7
Straßen NRW, Betriebssitz Köln (Anlage 1.7) meldet in seiner gebündelten
Stellungnahme vom 05.03.2003 Bedenken an und stimmt dem Bebauungsplan
Nr. 65 nicht zu.
Stellungnahme des Bürgermeisters: Zur Ausräumung der Bedenken des Landesbetriebes Straßen NRW wurden
mehrere Klärungsgespräche mit dem Bürgermeister und den Vertretern des
Landesbetriebes, dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW
sowie dem Bundesverkehrsministerium geführt und eine einvernehmliche verkehrstechnische und verkehrsrechtliche Lösung erzielt. Zur
planungsrechtlichen Umsetzung dieser Lösung hat der Rat in seiner Sitzung am
21.07.2003 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes beschlossen Das Ergebnis dieser erneuten öffentlichen Auslegung ist im Teil B
dieser Beschlussvorlage zu entnehmen. 1.8
Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises (Anlage 1.8) meldet
in seiner gebündelten Stellungnahme vom 10.03.2003 Bedenken des
Landschaftsbeirates und Bedenken aus verkehrsrechtlicher Sicht an.
Der Landschaftsbeirat betrachtet die
Bewertung der Dachbegrünung mit 6 Punkten als zu hoch. Aus verkehrsrechtlicher Sicht
bestehen Bedenken gegen die doppelte Kreisverkehrslösung. Stellungnahme des Bürgermeisters: Die Auffassung des
Landschaftsbeirates wird nicht geteilt. Ackerflächen ohne Wildkrautflur, also sehr intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen, werden nach der einschlägigen Methodik zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen mit 6 Punkten bewertet. Diese Biotoptypen sind hinsichtlich
ihrer Nutzungsintensität und Naturnähe allemal mit einer Dachbegrünung zu
vergleichen. Im Gegenteil, Ackerfläche (dazu zählen auch Maisäcker) sowie Gärten
werden in den Regel sehr intensiv genutzt. Der Einsatz von Pestiziden und
Kunstdünger in beträchtlichem Maße ist zulässig, die Lebensräume sind sehr
naturfern und oftmals mit Schadstoffen belastet. Es kommen nur Tier- und
Pflanzenarten vor, die diese Nutzungsintensität tolerieren. Das bedeutet, die Lebensräume Äcker und Gärten
sind charakterisiert durch eine ganz geringe Struktur und Artenvielfalt, sehr
geringe Naturnähe, Reife und Vollkommenheit. Die naturnahe Begrünung von Dachflächen bietet eine Vielzahl
von Umweltschutzvorteilen, wie Wärmedämmung, Luftreinhaltung,
Sauerstofferzeugung, Rückhaltung des Regenwassers, Schaffung von Lebensraum für
Pflanzen und Tiere (insbesondere Insekten). Extensivbegrünungen, wie im Falle
OBI 2000 geplant,
sind Vegetationsformen, die sich weitgehend selbst erhalten und
weiterentwickeln. Eine Bewertung dieser Lebensräume
mit einem gleichen Punktwert wie bei einer intensiv genutzten Maisackerfläche
ist daher auf alle Fälle zu rechtfertigen. Bezüglich der verkehrsrechtlichen
Bedenken wird auf das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung gem.
Anlage B dieser Beschlussvorlage verwiesen. Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt
beschließt, die vom Landschaftsbeirat vorgebrachten Bedenken, unter Berücksichtigung
der Stellungnahme des Bürgermeisters, zurückzuweisen. 1.9 Die Arbeitsgemeinschaft
der Naturschutzverbände (Anlage 1.9) meldet in ihrer Stellungnahme vom
18.03.2003 Bedenken und Anregungen an.
Die Dachbegrünung
wird mit 6 Punkten als zu hoch bewertet angesehen. Es wird angeregt, für
die Dachbepflanzung eine Pflanzliste aufzustellen und das Umfeld so zu
gestalten, dass sich Tiere ansiedeln können (Nisthilfen). Stellungnahme des Bürgermeisters: Im Hinblick auf die Bewertung der Dachbegrünung wird auf die entsprechende Stellungnahme zu den Bedenken des Landschaftsbeirates unter Punkt 1.8 verwiesen. Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass die Schlussfolgerung nach einer 0-Punktbewertung der begrünten Dachfläche nicht haltbar ist. Die Naturschutzverbände schreiben, dass das Verfahren Ludwig zur Anwendung gekommen ist. Da bei Ludwig der Biotoptyp "Dachbegrünung" aber nicht enthalten ist, ist nach Ansicht der Verbände eine Dachbegrünung mit 0 Punkten zu bewerten. Eine solche Schlussfolgerung ist unbegründet, da von Dachbegrünungen zweifellos viele ökologisch positive Wirkungen ausgehen, die sich nicht zuletzt durch Förderprogramme des Landes NRW ausdrücken. Weiterhin führen die Naturschutzverbände aus, dass das MUNLV und das Städtebauministerium eine Bewertung der Dachbegrünung mit 0,5 Punkten (extensive Begrünung) und 1,0 Punkten (intensive Begrünung) vornehmen. Diese Bewertung beruht nicht auf der Bewertungsmethode nach Ludwig, sondern auf einem vereinfachten Verfahren im Rahmen der Bauleitplanung. Somit ist es nicht korrekt, die Punkte numerisch zu vergleichen. Zur Verdeutlichung: nach diesem vereinfachten Verfahren wird der Biotoptyp "Obstwiese, alt" mit 9 Punkten bewertet, nach Ludwig mit 20 Punkten. Die Anregung der Verbände, eine artenreiche Pflanzliste für die Dachbegrünung aufzunehmen, ist sinnvoll. Die Anregung, Nisthilfen im Umfeld vorzusehen, kann umgesetzt werden. Da sich direkt angrenzend an den OBI-Markt die Ersatzmaßnahme E 3 (für die B 51 n) befindet, sollte bei dem Landesbetrieb Straßen NRW angeregt werden, Nisthilfen auf E 3 aufzustellen. Diese Anregung berührt jedoch keine planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 65. Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt
beschließt, die von der Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände
vorgebrachten Bedenken, zurückzuweisen. Der Rat der Stadt Beschließt, der
Anregung bzgl. Aufnahme einer Pflanzliste zur Dachbegrünung zu folgen. 1.10 Die RWE
Net AG, Transportnetz (Anlage 1.10) meldet mit Schreiben vom 24.02.2003
Bedenken an.
Den geplanten
Geländeaufschüttungen im Schutzstreifen der Freileitung kann nicht zugestimmt
werden, da die verbleibenden Abstände zu den Leiterseilen entsprechend der
gültigen DIN nicht ausreichen. Stellungnahme des Bürgermeisters: Die Bedenken wurden mit der RWE Net AG in einem
Gespräch mit dem beauftragten Planungsbüro erörtert. Zur Einhaltung der gültigen DIN VDE Bestimmung 0210
wird im südwestlichen Eckbereich des Plangebietes eine veränderte Höhenlage des
rückwärtigen Erschließungshofes und der Zufahrtsrampe erforderlich. Die
einzuhaltenden Höhen wurden protokollarisch festgehalten und sind bei der
Bauplanung (Bauantrag) und Bauausführung zu beachten. Da die rückwärtige Zufahrt im Bebauungsplan lediglich
hinweislich dargestellt ist, werden Bebauungsplanfestsetzungen jedoch nicht
berührt. Im Baugenehmigungsverfahren sind die Vorgaben der RWE Net AG
jedoch zwingend zu beachten. Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt
beschließt, den von der RWE Net AG vorgebrachten Anregungen, unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters, zu folgen. 2. Anregungen der Nachbargemeinden2.1
Die Stadt Wuppertal (Anlage 2.1) meldet mit Schreiben vom
18.02.2003 keine Anregungen an.
Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt
nimmt die Stellungnahme der Stadt Wuppertal zur Kenntnis. 2.2
Die Stadt Solingen (Anlage 2.2) meldet mit Schreiben vom
12.03.2003 keine Anregungen an.
Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt
nimmt die Stellungnahme der Stadt Solingen zur Kenntnis. 2.3
Die Stadt Remscheid (Anlage 2.3) meldet mit Schreiben vom
05.03.2003 Bedenken an.
Die in dem Schreiben vorgebrachten Bedenken richten sich, wie bereits
bei der Stellungnahme der Stadt Remscheid im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Nachbargemeinden, gegen das Projekt insgesamt und die, aus
Sicht der Stadt Remscheid, zu erwartenden negativen Auswirkungen in Hinblick auf die zentralörtliche
Gliederung. In der Sache wurden
keine neuen Argumente vorgetragen. Stellungnahme des Bürgermeisters: Die von der Stadt Remscheid
vorgebrachten Bedenken sind bereits umfassend im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Nachbargemeinden vom Rat der Stadt beraten worden. Im Ergebnis
wurden sie vom Rat der Stadt am 26.03.2001 zurückgewiesen. In Bezug auf die zentralörtliche
Gliederung ist mit der Bezirksregierung Köln ein entsprechendes
Abstimmungsverfahren durchgeführt worden. Hier wurde geprüft, inwieweit das
Projekt den Zielen der Landesplanung und Raumordnung entspricht. Die
Anpassungsbestätigung beinhaltet diese Prüfung und es wurden hinsichtlich der
Auswirkungen des geplanten Baumarktes dabei keine landesplanerischen Bedenken
geäußert. Die im Vorfeld des Verfahrens
erstellte Machbarkeitsstudie zu dem Projekt zeigt auf, dass aufgrund der
Objektgröße des Marktes der Versorgungsbereich der Standortgemeinde
überschritten wird. Der Einzelhandelserlass sieht aber die Kompatibilität eines
Vorhabens zur zentralörtlichen Gliederung dann noch als gegeben an, wenn nicht-zentrenrelevante Sortimente
vorherrschen und eine ausreichende quantitative und qualitative Versorgung im
benachbarten Versorgungsbereich nicht gefährdet ist. Im Falle eines nicht-zentrenrelevanten Kernsortiments (z.B. Bau- und Heimwerkerbedarf), die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente für sich betrachtet, der zentralörtlichen Gliederung entsprechen. Diese Bedingungen sind für das
geplante Vorhaben gegeben. Im Bau- und Gartenmarktangebot dominieren die nicht
zentrenrelevanten Sortimente, so dass negative Auswirkungen auf den
innerstädtischen Einzelhandel der Stadt Wermelskirchen als auch auf die
Nachbargemeinden nicht erkennbar sind. Auch die IHK Köln erhebt in ihrer
Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 keine
grundsätzlichen Bedenken (siehe Anlage 1.3). Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt
beschließt, die von der Stadt Remscheid vorgebrachten Anregungen und Bedenken,
unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters, zurückzuweisen. 2. Anregungen von Bürgern und Sonstigen3.1
Die Kaiser + Becker Grundstücksverwaltung GmbH & Co. KG
(Anlage 3.1) trägt mit Schreiben vom 03.03.2003 Bedenken vor.
Die geplante
Neuanbindung des EKZ führt zum Wegfall vorhandener Parkplätze und zusätzlichen
Kosten. Aufgrund der vorhandenen Zuwegung ist diese neue Erschließungsmaßnahme
für das EKZ nicht erforderlich. Stellungnahme des Bürgermeisters: Das EKZ ist derzeit nur über die eng bebaute Viktoriastraße an das Hauptstraßennetz angebunden. Aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens des EKZ stellt dies, insbesondere für die Anwohner der Viktoriastraße, eine unbefriedigende Situation dar. Mit der geplanten Anbindung des OBI-Marktes ergibt sich nunmehr die Möglichkeit, das EKZ direkt an das Hauptstraßennetz anzubinden. Im Bebauungsplan wird daher die öffentliche Verkehrsfläche bis an die Grundstücksgrenze des EKZ herangeführt und damit die Möglichkeit der Anbindung des Grundstückes an den neuen Knotenpunkt eröffnet. Die weitere grundstücksinterne Erschließung ist nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen dieses Bebauungsplanes. Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen der Stadt und der Fa. Kaiser * Becker GmbH & Co. KG geregelt, der dem Rat zur Beschlußfassung vorgelegt wird. Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt
beschließt, die Bedenken der Kaiser + Becker Grundstücksverwaltungs GmbH &
Co. KG, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters, zurückzuweisen. 3.2
Die RHG Kaiser + Kellermann OHG (Anlage 3.2) schießt sich den
unter 3.1 vorgetragenen Bedenken der Kaiser + Becker Grundstücksverwaltungs
GmbH & Co. KG an.
Stellungnahme des Bürgermeisters: Es wird auf die Stellungnahme zu 3.1 verwiesen. Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt beschließt, die Bedenken der RHG Kaiser + Kellermann
OHG, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters,
zurückzuweisen. 3.3 Die Tönnes
GmbH & Co. KG, Höferhof 11, Wermelskirchen (Anlage 3.3) meldet mit
Schreiben vom 27.03.2003 der Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs &
Widmaier, Bedenken an.
Die Bedenken sind in
der Anlage 3.3 unter den Punkten 1 - 7 dargelegt. Stellungnahme des Bürgermeisters: zu 1) zu 2) und 3) zu 4) Das Staatl. Umweltamt Köln hat hierzu in seinem
Schreiben vom 17.03.2003 (siehe Anlage 1.2) bestätigt, dass die festgelegten
Rahmenbedingungen (Befestigung der Stellplätze und Niederschlagsentwässerung in
städt. Kanalisation, Brandschutzkonzept etc.) in der Planung berücksichtigt
wurden. Weiterhin teilt das Staatl. Umweltamt mit, dass die geplanten Stellplätze
außerhalb der systematischen Abgrenzung der Wasserschutzzone II liegen. In
diesem Zusammenhang kündigt das Staatl. Umweltamt an, nach Abschluss der
Planfeststellung der BAB-Anschlussstelle Wermelskirchen die Abgrenzung der
Wasserschutzzonen der veränderten Grundstückssituation neu anzupassen. Im Rahmen des
6. Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan ist die Entlassung der
Fläche aus dem Landschaftsschutz erfolgt. Die Untere Landschaftsbehörde hat der
Entlassung aus dem Landschaftsschutz zugestimmt, da eine Vollkompensation des
Eingriffs erfolgt. zu 5) zu 6) zu 7) Die Verkehrsbedeutung der Straße
bleibt sehr hoch und wird sich in Hinblick auf die Verkehrsbelastung noch
deutlich steigern. Von einem Abschneiden der
Verkehrsströme kann überhaupt nicht die Rede sein. Der Gesamtverkehr von und zu
der Autobahn und zu den Märkten (OBI/EKZ) wird weitgehend (von/zur Richtung
Innenstadt/B 51 n) am Firmengelände Tönnes vorbeigeführt. Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt beschließt, die Bedenken der Tönnes GmbH & Co.
KG, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters,
zurückzuweisen. Zu B)Abwägung der Anregungen aus der 2.
Öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB
1. Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange1.1
Das Amt für
Agrarordnung Siegburg (Anlage B 1.1) meldet mit Schreiben vom 28.08.2003
keine Anregungen an. 1.2
Das Staatliche
Umweltamt Köln (Anlage B 1.2) meldet mit Schreiben vom 19.08.2003 keine
Anregungen an. 1.3
Die Bergische
Energie- und Wasser-GmbH Wipperfürth
(BEW) (Anlage B 1.3) meldet mit Schreiben vom 26.08.2003 keine Anregungen
an. 1.4
Die Deutsche
Telekom (Anlage B 1.4) meldet mit Schreiben vom 26.08.2003 keine Anregungen
an. 1.5
Die Industrie-
und Handelskammer Köln, Zweigstelle Leverkusen (Anlage B 1.5) meldet mit
Schreiben vom 22.08.2003 Anregungen in Hinblick auf die Kreuzungsausgestaltung
an. Sie gibt zu bedenken, daß die zu erwartenden Verkehrsflüsse bei der
jetzigen Lösung vor allem Rückstaus zur Autobahn ergeben könnten. Aus Sicht der IHK könnte dies Problem ggfls. durch eine
Lichtsignalanlage vermieden werden. Der IHK ist im Kern ihrer Aussage wichtig, daß die Erreichbarkeit der
Märkte OBI und Globus nicht beeinträchtigt wird und die Leistungsfähigkeit der
Autobahn-Abfahrt aus Richtung Köln und der Auffahrt Richtung Dortmund nicht
beeinträchtigt wird. Stellungnahme des Bürgermeisters: Die von der Industrie- und Handelskammer vorgetragenen Anregungen sind im Rahmen der Planungen und Überlegungen zu dieser Kreuzungslösung ebenfalls diskutiert und beraten worden. Um den Verkehrsfluß auch in Zukunft an dieser Kreuzung zu gewährleisten ist vorgesehen, bei entsprechendem Bedarf eine Lichtsignalanlage zu installieren. Dies ist auch in der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Wermelskirchen und Straßen NRW so geregelt. Insofern sind die Anregungen der Industrie- und Handelskammer berücksichtigt.
1.6
Der Landrat
des Rheinisch Bergischen Kreises (Anlage B 1.6) trägt mit Schreiben vom
29.08.2003 aus verkehrsrechtlicher Sicht Anregungen vor. Die Anregungen und Bedenken beziehen sich auf die Ausgestaltung der
Kreuzung der provisorischen Basisstrasse mit dem Ast des Autobahnzubringers zur
A 1. Hier wird vermutet, daß bei erhöhtem Verkehrsfluß zu den Märkten OBI
und Globus ein Rückstau auf die Autobahn zu befürchten ist. Es wird vorgeschlagen die Ausgestaltung der Kreuzung anders vorzunehmen
und die Haupterschließungsachse in Richtung L 157/Zufahrt Autobahn A 1
umzulegen. Die Zufahrt der Märkte könnte dann rechtwinklig auf die Achse
angebunden werden. Darüber hinaus wird die ursprüngliche Kreisverkehrslösung, die
Gegenstand der 1. Öffentl. Auslegung war, als günstiger angesehen. Stellungnahme des Bürgermeisters Die vom Landrat vorgetragenen Anregungen sind im Vorfeld dieser 2. öffentlichen Auslegung mit den Vertretern der Fachbehörden und den Verkehrsplanern breit diskutiert worden. Sämtliche bislang vorgeschlagenen verkehrstechnischen Lösungen im Rahmen dieses Planverfahrens waren letztlich verkehrsrechtlich nicht tragfähig. Von daher wurde eine Variante gefunden, die mit Straßen NRW, dem Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW sowie dem Bundesverkehrsministerium abgestimmt wurde und aus Sicht der Fachbehörden verkehrsrechtlich Bestand hat. Über diese jetzt ausgelegte Variante wird eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung getroffen, die auch Optionen beinhaltet und eine entsprechende Signalregelung vorsieht, wenn durch die künftigen Verkehrsflüsse bedingt die Notwendigkeit dafür erkennbar wird. Insofern werden die Anregungen vom Landrat des Rheinisch Bergischen Kreises beachtet. Die Anregung die ursprüngliche Kreisverkehrslösung wieder umzusetzen bzw. die Kreuzung mit seiner Haupterschließungsachse zu verändern wird zurückgewiesen, da diese Lösungen verkehrsrechtlich nicht tragfähig sind.
1.7
Straßen NRW,
Niederlassung Köln (Anlage B 1.7.)
meldet mit Schreiben vom 12.09.2003 keine grundsätzlichen Bedenken zum
geänderten Planteil an. In der Stellungnahme werden neben dem Hinweis auf die notwendige
Verwaltungsvereinbarung und die straßenrechtlichen Voraussetzungen einige Anregungen
zu redaktionellen Änderungen gemacht. Diese beziehen sich auf begriffliche Formulierungen in der Begründung
zu diesem Bebauungsplan. (provisorische Basisstraße statt Anbindung an
Anschluss zur Autobahn / Landesbetrieb Straßenbau statt Landschaftsverband
Rheinland) Darüber hinaus wird auf die noch abzuschließende
Verwaltungsvereinbarung hingewiesen, die die Planung, die Baudurchführung und
die Kostentragung des Umbaus der provisorischen Basisstraße regelt. Daneben ist vor Inkraftsetzung des Bebauungsplanes das Vorliegen der
straßenrechtlichen Voraussetzungen für eine zeitlich – bis zur
Inbetriebnahme einer neuen kurzen Anschlußstelle – befristete Anbindung
des Anschlußstellenastes an die provisorische Umfahrung nachzuweisen. Gleichermaßen wird auf die Notwendigkeit einer Ampelanlage an der
Anbindung prov. Basisstraße / BAB Rampe verwiesen und den Einbau der dafür
erforderlichen Stauschleifen sowie darauf, daß keine Radfahrer diese
Straßenabschnitte befahren dürfen. Nicht zuletzt zeigt Straßen NRW nochmals auf, daß die geplanten
Stellplätze und Zufahrten des Marktes nicht Gegenstand der jetzigen Abstimmung
sind und daß, bevor der Vorhabenbezogene B-Plan in Vollzug gesetzt wird die
entsprechenden Genehmigungen dafür nach § 9 FStrG bei Straßen NRW eingeholt
werden. Stellungnahme des Bürgermeisters: Die von Straßen NRW vorgetragenen
Anregungen hinsichtlich der redaktionellen Änderungen in Teilen der Begründung
sind aufgenommen und im Text angepasst worden. Dies betrifft die Begriffe wie
“provisorische Basisstraße” sowie “Landesbetrieb
Straßenbau” Die angesprochene
Verwaltungsvereinbarung wird zur Zeit erarbeitet und liegt bereits im Entwurf
vor. Es bestehen keine Bedenken diese Vereinbarung auch kurzfristig abschließen
zu können. Auch das Vorliegen der
straßenrechtlichen Voraussetzungen für die befristete Anbindung des
Anschlußstellenastes an die provisorische Umfahrung wird nachgewiesen. Ggfls.
sind von Seiten des Landes bzw. der Stadt dafür noch Voraussetzungen zu
schaffen. Dieser Punkt wird, wie von Straßen
NRW ausgeführt, in einem gesonderten Termin beraten und hat für das
grundsätzliche Einverständnis des Landesbetriebs Straßenbau zu diesem Plan
keine Bedeuteung. Der Hinweis auf die Stellplätze und
Zufahrten im Bereich der 40 m Anbauverbotszone ist gesondert zu bewerten. Der von Straßen NRW geforderte
gesonderte Antrag nach § 9 FStrG zur Genehmigung der Zufahrten und Parkplätze
wird im Rahmen des weiteren Genehmigungsverfahrens zum OBI-Markt eingereicht. Um einem möglichen Rückstau, der
aber unwahrscheinlich ist, auf die BAB Rampe entgegenzuwirken ist geplant bei
Bedarf und zum gegebenen Zeitpunkt den Verkehrsfluß an der Anbindung der BAB
Rampe an die provisorische Basisstrasse mit einer Lichtsignalanlage zu regeln. Die entsprechenden vorbereitenden
Maßnahmen, wie die Verlegung von Leerrohren, werden im Rahmen der Baumaßnahmen
ausgeführt und sind auch in der Verwaltungsvereinbarung geregelt. Um zu verhindern das Radfahrer den
Bereich der provisorischen Basisstrasse befahren, und damit irrtümlich auf die
BAB-Rampe gelangen, ist eine entsprechende Beschilderung vorgesehen. Dies ist
eine verkehrsregelnde Maßnahme bei der späteren Realisierung, die nicht durch
den Bebauungsplan geregelt werden kann. In Bezug auf die Ersatzmaßnahme für die
B 51 n (E 3) wird angestrebt, daß Straßen NRW diese Ausgleichsfläche erwirbt,
so daß sich eine Verwaltungsvereinbarung dazu erübrigt. Diese Verhandlungen
zwischen den Liegenschaftsabteilungen laufen zur Zeit.
2.
Anregungen und Bedenken der Nachbargemeinden 2.1 Die Stadt Radevormwald (Anlage B
2.1) meldet mit Schreiben vom 18.08.2003 keine Anregungen an. 2.2
Die
Stadt Wuppertal (Anlage B 2.2) meldet mit Schreiben vom 19.08.2003 keine
Anregungen an. 2.3
Die
Stadt Hückeswagen (Anlage B 2.3) meldet mit Schreiben vom 20.08.2003
keine Anregungen an. 2.4
Die
Stadt Remscheid (Anlage B 2.4) meldet mit Schreiben vom 15.08.2003 keine
Anregungen zur 2. öffentl. Auslegung an. Sie verweist lediglich auf die
vorgebrachten Einwendungen zur 1. öffentl. Auslegung. Diese Anregungen wurden im Rahmen
der Abwägung unter Punkt A 2.3 dieser Sitzungsvorlage behandelt und beraten.
3. Anregungen von Bürgern und
Sonstigen
Die Tönnes GmbH & Co. KG, Höferhof 11, Wermelskirchen
(Anlage B 3.1) meldet mit Schreiben vom 25.08.2003 der Rechtsanwälte Redeker,
Sellner, Dahs & Widmaier, Bedenken an. Die Bedenken sind in der Anlage
unter den Punkten 1 – 3 dargelegt. Stellungnahme des Bürgermeisters: Zu 1Die zu der Anbindung des OBI-Marktes vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit nach geltendem Straßenrecht, sind aus Sicht des Bürgermeisters nicht begründet. Der Entwurf zur Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten und letztlich handelnd durch den Direktor des Landesbetriebs Straßenbau NRW, Leiter der Niederlassung Gummersbach zur Ausgestaltung der Anbindung an die provisorische Basisstraße, entspricht den rechtlichen Grundlagen des Straßenrechts. Der Autobahnzubringer wird eindeutig auf eine klassifizierte Strasse, die als provisorische Basisstraße den Verkehr übergangsweise aufnimmt, bis der neue Autobahnanschluß (kurzer Arm) realisiert ist, münden. Die Realisierung ist in ca. 3 – 4 Jahren zu erwarten. Insofern mündet der Verkehr des OBI und Globus-Marktes nicht, wie bemängelt, unmittelbar auf die Autobahnzu- und Abfahrt. Die in der Stellungnahme zitierte “alte” Verwaltungsvereinbarung wird darüber hinaus durch die neue Vereinbarung abgelöst und in Teilen gegenstandslos. Die damit verbundenen Argumente, in Bezug auf einen Rückbau dieser Basisstraße nach einem bestimmten Zeitpunkt, sind insofern nicht mehr relevant. Nicht zuletzt ist die rechtliche Erschließungssituation der Fa. Tönnes durch diese Lösung, Anbindung und Erschließung der Märkte über diese provisorische Basisstraße, in keiner Weise betroffen. Die von der Fa. Tönnes in der weiteren Stellungnahme aufgeführten privaten Belange sind dadurch unberührt. Insgesamt ist festzustellen, daß städtebauliche Veränderungen bzw. Rahmenbedingungen, die einer allgemeinen Risikosphäre zuzurechnen sind, nicht abwägungsrelevant sind. Dazu gehört z. B. Veränderungen der allgemeinen Wettbewerbssituation oder allgemeine Veränderungen im generellen Verkehrsnetz. Die Bedenken sind unter Beachtung der Stellungnahme des Bürgermeisters zurückzuweisen. Zu 2 Die in diesem Punkt vorgetragenen
Bedenken richten sich in erster Linie gegen eine vermeintlich unausgewogene
Abwägung unterschiedlicher privater Interessen. Hier wird reklamiert, daß eine
“gerechte” Abwägung sowie ein Interessenausgleich durch die Planung
herzustellen ist, und keine Ungleichheit in der Behandlung der berührten
privaten Belange entstehen darf. Konkret wird befürchtet, daß durch
die kurze Anbindung des neuen OBI-Marktes über die provisorische Basisstraße an
die BAB-Rampe zur A 1, die Interessen der Fa. Tönnes vernachlässigt bzw.
übergangen werden. Wo nun genau diese Interessen und
Belange liegen ist in dem Schreiben nicht weiter ausgeführt. Es wird nur
angedeutet, daß sie die wegemäßige Erschließung betreffen, und hier eine
rechtsfehlerhafte Abwägung gesehen wird. Die hier vorgetragenen Bedenken sind
aus Sicht des Bürgermeisters nicht begründet und nachvollziehbar. Die von der Fa. Tönnes angesprochene
wegemäßige Erschließung ändert sich für das Betriebsgelände der Fa. Tönnes in
keiner Weise. Die bisherige Erschließung des Betriebes über die L 157 bleibt
unverändert erhalten und wird auch nicht in ihrer Qualität verändert. Die in
Abhängigkeit mit dem Bau der B 51 n eingerichtete einspurige Verkehrsführung in
diesem Bereich wird dagegen in absehbarer Zeit (in 04) wieder aufgehoben, so
daß sich die Erschließungssituation für die Fa. Tönnes wieder normalisiert. Dies ist unabhängig von der
Realisierung des OBI-Marktes und dessen Anbindung an das öffentl. Verkehrsnetz
zu betrachten. Eine Ungleichbehandlung in der Sache
kann nicht erkannt werden. Insbesondere weil nach Realisierung des kurzen
Autobahnastes sämtliche Verkehre in Richtung Wermelskirchen über die L 157
geführt werden und somit am Betriebsgelände der Fa. Tönnes vorbeifahren. Im Übrigen wurden Bedenken der Fa. Tönnes in Bezug auf die
Erschließungssituation mit einer erweiterten Begründung bereits unter Punkt A
3.3 Abs. 7 behandelt und abgewogen. Die Bedenken sind auch unter der
Berücksichtigung der o.g. Stellungnahme des Bürgermeisters zurückzuweisen. Zu 3 Hier wird beanstandet, daß zu den zu
erwartenden Kosten für die Realisierung des OBI-Marktes bisher keine Angaben
über den städtischen Kostenanteil der äußeren Erschließung gemacht wurden und
damit die Abwägung defizitär sei. Grundsätzlich ist festzustellen, daß
die vorliegende Planung in Form eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
durchgeführt worden ist. Wesentlicher Bestandteil ist in
diesem Zusammenhang der Durchführungsvertrag zu diesem Plan, der die
Verpflichtung zur Realisierung und die Kostentragung des Projektes regelt. Er
enthält Angaben zu der prozentualen Kostenverteilung für die
Erschließungsanlagen. Dieser Durchführungsvertrag ist
Gegenstand dieser Sitzungsvorlage und wird vor dem Satzungsbeschluß vom Rat der
Stadt beschlossen. Er ist somit auch Bestandteil des Abwägung- und
Entscheidungsmaterials für den Rat, bevor letztendlich der Plan als Satzung
beschlossen wird. Genaue und absolute Angaben zu den
städtischen Kosten für ein Projekt müssen nicht zwangsläufig zum weiteren Vollzug
des Bebauungsplanes angegeben werden. Dies vor allem, wenn die Kosten zum
überwiegenden Teil vom Vorhabenträger übernommen werden, oder durch
Erschließungsbeiträge abgedeckt werden. Insofern ist die Darstellung der Kosten für diesen Plan, die Realisierung und diese Abwägung nicht von solch hervorgehobener Bedeutung, daß in der Begründung eine differenzierte Kostendarlegung der Vertragspartner erfolgen müßte.
. Zu C) Wechsel des VorhabenträgersIm Laufe des Verfahrens ist aus innerbetrieblichen Gründen für das
Projekt bei der OBI-Gruppe ein Wechsel der Zuständigkeiten und damit verbunden
ein Wechsel der Organisationsform erfolgt. Aus diesem Grunde firmiert nun im Projekt “OBI 2000” die
Fa. FISTULA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co., Uerdinger Straße
90 in 40474 Düsseldorf als Vorhabenträger. Gegen diesen Wechsel des Vorhabenträgers bestehen seitens des
Bürgermeisters keine Bedenken. Der Rat der Stadt sollte insofern diesem Wechsel
nach § 12 (5) BauGB zustimmen.
Zu D) Beschluß des Durchführungsvertrages Der Durchführungsvertrag regelt auf Grundlage des abgestimmten
Vorhaben- und Erschließungsvertrages die Verpflichtungen der Vertragsparteien,
vornehmlich die des Vorhabenträgers. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung der Vorhaben- und
Erschließungsmaßnahmen im Vertragsgebiet sowie zu der Anbindung an das
überörtliche Verkehrsnetz der Autobahnzufahrt A 1 im Zusammenhang mit der
Anbindung an die L 157. Der Vorhabenträger beabsichtigt einen Bau- und Heimwerkermarkt mit
Gartencenter im Plangebiet zu errichten. Der Durchführungsvertrag regelt neben den Ausführungsfristen auch die
Kostentragung zu dem Gesamtprojekt. Der Vertragsentwurf wurde einvernehmlich mit dem Vorhabenträger
abgestimmt. Der Durchführungsvertrag als Durchführungsverpflichtung gilt als Teil
und Gegenstand der Abwägung und ist vor dem Satzungsbeschluß abzuschließen. (Anlage)
Zu E) Satzungsbeschluß Nachdem nun die Abwägung insgesamt abgeschlossen worden ist, der
Beschluß zum Abschluß eines entsprechenden Durchführungsvertrages gefaßt wurde,
kann der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 65 “OBI 2000” als
Satzung nach § 10 (1) BauGB beschlossen werden.
Anlage/n: 1.
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange,
Nachbargemeinden, Bürger und Sonstigen Zur 1. und 2.
öffentl. Auslegung 2.
Durchführungsvertrag 3.
Abschlußbegründung Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Begründung und den ergänzenden
Fachgutachten, der Vorhaben- und Erschließungsplan mit den ergänzenden
Projektplänen wird vor und in der Sitzung zur Einsicht ausgelegt.
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