Vorlage - RAT/0055/2003  

 
 
Betreff: A) Abwägung der Anregungen aus der 1. öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB
B) Abwägung der Anregungen aus der 2. öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB
C) Beschluß zum Wechsel des Vorhabenträgers
D) Beschluß des Durchführungsvertrages zum B-Plan Nr. 65 "OBI 2000"
E) Beschluß des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes als Satzung nach § 10 (1) BauGB
Status:öffentlich  
Verfasser:61 Schindler
Federführend:Planungsamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
22.09.2003 
40. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
29.09.2003 
27. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A) und B)

Der Rat beschließt die Kenntnisnahme, Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der 1. Und 2. Öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen gemäß der im Sachverhalt bzw. unter Anlage A) und B) dieser Sitzungsvorlage dargestellten jeweiligen Beschlußvorschläge.

 

Zu C)

Der Rat der Stadt stimmt dem Wechsel des Vorhabenträgers, der FISTULA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. , Uerdinger Straße 90 in 40474 Düsseldorf zu.

 

Zu D)

Der Rat der Stadt beschließt den Abschluß des Durchführungsvertrages zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 “OBI 2000” mit dem Vorhabenträger, der FISTULA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co., Uerdinger Straße 90, 40474 Düsseldorf, in der vorgelegten Fassung.

 

Zu E)

Der Rat der Stadt beschließt den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 “OBI 2000” in Verbindung mit der dazu gehörenden Begründung als Satzung gemäß § 10 (1) BauGB.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

Mit Schreiben vom 29.07.1999 hat die OBI-Systemzentrale in Wermelskirchen den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gestellt.

 

Der Rat der Stadt ist diesem Antrag gefolgt und hat am 23.08.1999 einen Aufstellungsbeschluß für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Bereich “Hinter dem Hofe / EKZ” gefaßt.

 

Zu einem späteren Zeitpunkt, am 04.09.2000 wurde durch den Rat der Stadt die Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet, und wird zwischenzeitlich im Parallelverfahren mit dem B-Plan weitergeführt.

 

Ziel der FNP-Änderung und des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Bau- und Heimwerkermarktes mit einem angegliederten Gartencenter zu schaffen.

 

Vom 04.10.1999 bis zum 05.11.1999 wurde für den B-Plan Nr. 65 “OBI 2000” die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) sowie der Nachbargemeinden und die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt.

Grundlage für das frühzeitige Verfahren war eine “Machbarkeitsstudie” für das geplante Projekt, die vom Fachbüro “Planquadrat” aus Dortmund, im Auftrag des Vorhabenträgers, erstellt worden ist.

 

Im Laufe dieses Verfahrens wurde gleichermaßen die landesplanerische Abstimmung nach § 20 LPlG mit der Bez. Reg. Köln durchgeführt. Mit Datum vom 06.01.2000 wurde die Vereinbarkeit des Vorhabens “OBI 2000” mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung von der Bezirksregierung bescheinigt.

 

Die im Rahmen der frühzeitige Beteiligung der TÖB sowie der Nachbargemeinden und der Bürger vorgebrachten Anregungen wurden vom Rat der Stadt am 26.03.2001 beraten und abgewägt. Gleichzeitig wurde die öffentliche Auslegung des Planwerkes nach § 3 (2) BauGB beschlossen.

 

Das Verfahren zu dem Bebauungsplan wurde anschließend weitergeführt und stellte vor allem in Hinsicht auf die weitere Abstimmung zur verkehrlichen Erschließung und die Anbindung an die bestehende Autobahzufahrt BAB A 1 einen hohen Aufwand dar.

 

Selbst nachdem der Rat der Stadt am 17.12.2001 die Änderung des Auslegungsentwurfes hinsichtlich der Ausgestaltung der Verkehrsfläche ergänzend beschlossen hatte, ergab sich in Grundsatz- und Detailfragen zu der Verkehrsanbindung mit den betroffenen Strassenbehörden weiterer Abstimmungsbedarf.

 

 

Nach Anpassung und Überarbeitung verschiedener Fachbeiträge und Untersuchung verschiedener Varianten zur Verkehrsanbindung zum Projekt, konnte der Bebauungsplan vom 07.02.2003 bis zum 10.03.2003 nach § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt werden.

 

Die im Rahmen dieser Auslegung vorgebrachten Anregungen von Straßen NRW konnten in Hinblick auf die Bedenken zur verkehrlichen Anbindung des Bau- und Heimwerkermarktes an den Autobahnanschluß zur BAB A 1 zunächst nicht ausgräumt werden.

 

In weiteren Verhandlungen mit Straßen NRW konnte eine Lösung erarbeitet werden, die nun allen Belangen in dieser Hinsicht Rechnung trägt.

 

Diese veränderte Form der Erschließung machte eine erneute Auslegung des B-Planes in Teilen erforderlich. Der Rat der Stadt beschloß am 21.07.2003 die erneute, aber befristete Auslegung des Bebauungsplanes für zwei Wochen.

 

Diese 2. Öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 14.08.2003 bis zum 29.08.2003 durchgeführt.

 

 

Die im Rahmen dieser zwei Auslegungsverfahren vorgebrachten Anregungen gilt es nun unter Punkt A) und B) zu beraten und abzuwägen.

 

 

 

Zu A)  

 

Abwägung der Anregungen aus der 1. öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB

 

 

 

1.                  Anregungen der Träger öffentlicher Belange

 

1.1       Das Amt für Agrarordnung Siegburg (Anlage 1.1) meldet mit Schreiben vom 20.02.2003 keine Anregungen an.

 

1.2       Das Staatliche Umweltamt Köln (Anlage 1.2) meldet mit Schreiben vom 17.03.2003 keine Anregungen an.

Es wird festgestellt, dass die wasserschutzrechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt wurden. Es erfolgt der Hinweis, dass nach Planfeststellung der BAB-Anschlussstelle Wermelskirchen eine Anpassung der Wasserschutzzonen II und III an die neuen Grundstücksverhältnisse erfolgen kann.

1.3       Die Industrie- und Handelskammer Köln, Zweigstelle Leverkusen (Anlage 1.3) meldet mit Schreiben vom 13.03.2003 keine Anregungen an.

Die IHK stellt fest, dass der geplante Bau- und Gartenmarkt in Übereinstimmung mit der zentralörtlichen Gliederung steht sowie der Standort in funktionaler und räumlicher Hinsicht sinnvoll ist.

1.4       Die RWE Net AG, Regionalzentrum Neuss (Anlage 1.4) meldet mit Schreiben vom 07.03.2003 keine Anregungen an.

Es erfolgt der Hinweis, dass im Plangebiet ein 10-KV-Kabel liegt und für die Versorgung des Baumarktes die Errichtung einer Kundenstation erforderlich wird.

1.5              Die PLEdoc aus Essen (Anlage 1.5) meldet mit Schreiben vom 08.03.2003 keine Anregungen an.

 

 

1.6              Die Deutsche Telekom AG (Anlage 1.6) meldet mit Schreiben vom 17.02.2003 keine Anregungen an.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.6 vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.

 

 

 

1.7              Straßen NRW, Betriebssitz Köln (Anlage 1.7) meldet in seiner gebündelten Stellungnahme vom 05.03.2003 Bedenken an und stimmt dem Bebauungsplan Nr. 65 nicht zu.

 

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Zur Ausräumung der Bedenken des Landesbetriebes Straßen NRW wurden mehrere Klärungsgespräche mit dem Bürgermeister und den Vertretern des Landesbetriebes, dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW sowie dem Bundesverkehrsministerium geführt und eine einvernehmliche verkehrstechnische und verkehrsrechtliche Lösung erzielt.

Zur planungsrechtlichen Umsetzung dieser Lösung hat der Rat in seiner Sitzung am 21.07.2003 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes beschlossen

Das Ergebnis dieser erneuten öffentlichen Auslegung ist im Teil  B dieser Beschlussvorlage zu entnehmen.

 

 

1.8              Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises (Anlage 1.8) meldet in seiner gebündelten Stellungnahme vom 10.03.2003 Bedenken des Landschaftsbeirates und Bedenken aus verkehrsrechtlicher Sicht an.

 

Der Landschaftsbeirat betrachtet die Bewertung der Dachbegrünung mit 6 Punkten als zu hoch.

Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen Bedenken gegen die doppelte Kreisverkehrslösung.

 

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Die Auffassung des Landschaftsbeirates wird nicht geteilt.

Ackerflächen ohne Wildkrautflur, also sehr intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen, werden nach der einschlägigen Methodik zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen mit 6 Punkten bewertet.

Diese Biotoptypen sind hinsichtlich ihrer Nutzungsintensität und Naturnähe allemal mit einer Dachbegrünung zu vergleichen. Im Gegenteil, Ackerfläche (dazu zählen auch Maisäcker) sowie Gärten werden in den Regel sehr intensiv genutzt. Der Einsatz von Pestiziden und Kunstdünger in beträchtlichem Maße ist zulässig, die Lebensräume sind sehr naturfern und oftmals mit Schadstoffen belastet. Es kommen nur Tier- und Pflanzenarten vor, die diese Nutzungsintensität tolerieren. Das bedeutet, die Lebensräume Äcker und Gärten sind charakterisiert durch eine ganz geringe Struktur und Artenvielfalt, sehr geringe Naturnähe, Reife und Vollkommenheit.

Die naturnahe Begrünung von Dachflächen bietet eine Vielzahl von Umweltschutzvorteilen, wie Wärmedämmung, Luftreinhaltung, Sauerstofferzeugung, Rückhaltung des Regenwassers, Schaffung von Lebensraum für Pflanzen und Tiere (insbesondere Insekten). Extensivbegrünungen, wie im Falle OBI 2000 geplant, sind Vegetationsformen, die sich weitgehend selbst erhalten und weiterentwickeln.

Eine Bewertung dieser Lebensräume mit einem gleichen Punktwert wie bei einer intensiv genutzten Maisackerfläche ist daher auf alle Fälle zu rechtfertigen.

Bezüglich der verkehrsrechtlichen Bedenken wird auf das Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung gem. Anlage B dieser Beschlussvorlage verwiesen.

 

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, die vom Landschaftsbeirat vorgebrachten Bedenken, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters, zurückzuweisen.

 

 

1.9       Die Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände (Anlage 1.9) meldet in ihrer Stellungnahme vom 18.03.2003 Bedenken und Anregungen an.

Die Dachbegrünung wird mit 6 Punkten als zu hoch bewertet angesehen. Es wird angeregt, für die Dachbepflanzung eine Pflanzliste aufzustellen und das Umfeld so zu gestalten, dass sich Tiere ansiedeln können (Nisthilfen).

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Im Hinblick auf die Bewertung der Dachbegrünung wird auf die entsprechende Stellungnahme zu den Bedenken des Landschaftsbeirates unter Punkt 1.8 verwiesen. Ergänzend hierzu ist auszuführen, dass die Schlussfolgerung nach einer 0-Punktbewertung der begrünten Dachfläche nicht haltbar ist.

Die Naturschutzverbände schreiben, dass das Verfahren Ludwig zur Anwendung gekommen ist. Da bei Ludwig der Biotoptyp "Dachbegrünung" aber nicht enthalten ist, ist nach Ansicht der Verbände eine Dachbegrünung mit 0 Punkten zu bewerten. Eine solche Schlussfolgerung ist unbegründet, da von Dachbegrünungen zweifellos viele ökologisch positive Wirkungen ausgehen, die sich nicht zuletzt durch Förderprogramme des Landes NRW ausdrücken.

Weiterhin führen die Naturschutzverbände aus, dass das MUNLV und das Städtebauministerium eine Bewertung der Dachbegrünung mit 0,5 Punkten (extensive Begrünung) und 1,0 Punkten (intensive Begrünung) vornehmen. Diese Bewertung beruht nicht auf der Bewertungsmethode nach Ludwig, sondern auf einem vereinfachten Verfahren im Rahmen der Bauleitplanung.

Somit ist es nicht korrekt, die Punkte numerisch zu vergleichen. Zur Verdeutlichung: nach diesem vereinfachten Verfahren wird der Biotoptyp "Obstwiese, alt" mit 9 Punkten bewertet, nach Ludwig mit 20 Punkten.

Die Anregung der Verbände, eine artenreiche Pflanzliste für die Dachbegrünung aufzunehmen, ist sinnvoll.

Die Anregung, Nisthilfen im Umfeld vorzusehen, kann umgesetzt werden. Da sich direkt angrenzend an den OBI-Markt die Ersatzmaßnahme E 3 (für die B 51 n) befindet, sollte bei dem Landesbetrieb Straßen NRW angeregt werden, Nisthilfen auf E 3 aufzustellen. Diese Anregung berührt jedoch keine planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 65.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, die von der Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände vorgebrachten Bedenken, zurückzuweisen. Der Rat der Stadt Beschließt, der Anregung bzgl. Aufnahme einer Pflanzliste zur Dachbegrünung zu folgen.

 

 

 

1.10     Die RWE Net AG, Transportnetz (Anlage 1.10) meldet mit Schreiben vom 24.02.2003 Bedenken an.

Den geplanten Geländeaufschüttungen im Schutzstreifen der Freileitung kann nicht zugestimmt werden, da die verbleibenden Abstände zu den Leiterseilen entsprechend der gültigen DIN nicht ausreichen.

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Die Bedenken wurden mit der RWE Net AG in einem Gespräch mit dem beauftragten Planungsbüro erörtert.

Zur Einhaltung der gültigen DIN VDE Bestimmung 0210 wird im südwestlichen Eckbereich des Plangebietes eine veränderte Höhenlage des rückwärtigen Erschließungshofes und der Zufahrtsrampe erforderlich. Die einzuhaltenden Höhen wurden protokollarisch festgehalten und sind bei der Bauplanung (Bauantrag) und Bauausführung zu beachten.

Da die rückwärtige Zufahrt im Bebauungsplan lediglich hinweislich dargestellt ist, werden Bebauungsplanfestsetzungen jedoch nicht berührt.

Im Baugenehmigungsverfahren sind die Vorgaben der RWE Net AG jedoch zwingend zu beachten.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, den von der RWE Net AG vorgebrachten Anregungen, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters, zu folgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.         Anregungen der Nachbargemeinden

 

 

2.1              Die Stadt Wuppertal (Anlage 2.1) meldet mit Schreiben vom 18.02.2003 keine Anregungen an.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Stadt Wuppertal zur Kenntnis.

 

 

2.2              Die Stadt Solingen (Anlage 2.2) meldet mit Schreiben vom 12.03.2003 keine Anregungen an.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme der Stadt Solingen zur Kenntnis.

 

 

2.3              Die Stadt Remscheid (Anlage 2.3) meldet mit Schreiben vom 05.03.2003 Bedenken an.

 

Die in dem Schreiben vorgebrachten Bedenken richten sich, wie bereits bei der Stellungnahme der Stadt Remscheid im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Nachbargemeinden, gegen das Projekt insgesamt und die, aus Sicht der Stadt Remscheid, zu erwartenden negativen Auswirkungen in Hinblick auf die zentralörtliche Gliederung.

In der Sache wurden keine neuen Argumente vorgetragen.

Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Die von der Stadt Remscheid vorgebrachten Bedenken sind bereits umfassend im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Nachbargemeinden vom Rat der Stadt beraten worden. Im Ergebnis wurden sie vom Rat der Stadt am 26.03.2001 zurückgewiesen.

In Bezug auf die zentralörtliche Gliederung ist mit der Bezirksregierung Köln ein entsprechendes Abstimmungsverfahren durchgeführt worden. Hier wurde geprüft, inwieweit das Projekt den Zielen der Landesplanung und Raumordnung entspricht. Die Anpassungsbestätigung beinhaltet diese Prüfung und es wurden hinsichtlich der Auswirkungen des geplanten Baumarktes dabei keine landesplanerischen Bedenken geäußert.

Die im Vorfeld des Verfahrens erstellte Machbarkeitsstudie zu dem Projekt zeigt auf, dass aufgrund der Objektgröße des Marktes der Versorgungsbereich der Standortgemeinde überschritten wird. Der Einzelhandelserlass sieht aber die Kompatibilität eines Vorhabens zur zentralörtlichen Gliederung dann noch als gegeben an, wenn

nicht-zentrenrelevante Sortimente vorherrschen und eine ausreichende quantitative und qualitative Versorgung im benachbarten Versorgungsbereich nicht gefährdet ist.

Im Falle eines nicht-zentrenrelevanten Kernsortiments (z.B. Bau- und Heimwerkerbedarf), die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente für sich betrachtet, der zentralörtlichen Gliederung entsprechen.

Diese Bedingungen sind für das geplante Vorhaben gegeben. Im Bau- und Gartenmarktangebot dominieren die nicht zentrenrelevanten Sortimente, so dass negative Auswirkungen auf den innerstädtischen Einzelhandel der Stadt Wermelskirchen als auch auf die Nachbargemeinden nicht erkennbar sind.

Auch die IHK Köln erhebt in ihrer Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 65 keine grundsätzlichen Bedenken (siehe Anlage 1.3).

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, die von der Stadt Remscheid vorgebrachten Anregungen und Bedenken, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters, zurückzuweisen.

 

 

 

2.                  Anregungen von Bürgern und Sonstigen

 

 

3.1              Die Kaiser + Becker Grundstücksverwaltung GmbH & Co. KG (Anlage 3.1) trägt mit Schreiben vom 03.03.2003 Bedenken vor.

 

Die geplante Neuanbindung des EKZ führt zum Wegfall vorhandener Parkplätze und zusätzlichen Kosten. Aufgrund der vorhandenen Zuwegung ist diese neue Erschließungsmaßnahme für das EKZ nicht erforderlich.

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Das EKZ ist derzeit nur über die eng bebaute Viktoriastraße an das Hauptstraßennetz angebunden. Aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens des EKZ stellt dies, insbesondere für die Anwohner der Viktoriastraße, eine unbefriedigende Situation dar. Mit der geplanten Anbindung des OBI-Marktes ergibt sich nunmehr die Möglichkeit, das EKZ direkt an das Hauptstraßennetz anzubinden. Im Bebauungsplan wird daher die öffentliche Verkehrsfläche bis an die Grundstücksgrenze des EKZ herangeführt und damit die Möglichkeit der Anbindung des Grundstückes an den neuen Knotenpunkt eröffnet. Die weitere grundstücksinterne Erschließung ist nicht Gegenstand planungsrechtlicher Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.

Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen der Stadt und der Fa. Kaiser * Becker GmbH & Co. KG geregelt, der dem Rat zur Beschlußfassung vorgelegt wird.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, die Bedenken der Kaiser + Becker Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters, zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

 

3.2              Die RHG Kaiser + Kellermann OHG (Anlage 3.2) schießt sich den unter 3.1 vorgetragenen Bedenken der Kaiser + Becker Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG an.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

Es wird auf die Stellungnahme zu 3.1 verwiesen.

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, die Bedenken der RHG Kaiser + Kellermann OHG, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters, zurückzuweisen.

 

 

3.3       Die Tönnes GmbH & Co. KG, Höferhof 11, Wermelskirchen (Anlage 3.3) meldet mit Schreiben vom 27.03.2003 der Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier, Bedenken an.

Die Bedenken sind in der Anlage 3.3 unter den Punkten 1 - 7 dargelegt.

Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

zu 1)
Der Bebauungsplan ist den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst. Mit Datum vom 06.01.2000 wurde im Rahmen der landesplanerischen Anpassung gem. § 20 Landesplanungsgesetz seitens der Bezirksregierung Köln die Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bescheinigt. Die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Darstellung "Sonderbaufläche - Baumarkt" wurde am                   von der Bezirksregierung Köln genehmigt. Der Bebauungsplan Nr. 65 ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

zu 2) und 3)
Es handelt sich hierbei um generelle Leitsätze der Bauleitplanung, die Bestandteil einer Gesamtabwägung aller Belange sind. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die Inhalte des Bebauungsplanes hiergegen verstoßen. Die Planungskonzeption zeigt einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden auf, an keiner Stelle wird über das funktional notwendige Maß hinaus Fläche in Anspruch genommen. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Bebauungsplan und dem Umweltbericht mit landschaftspflegerischem Fachbeitrag umfassend ermittelt und in die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingestellt worden. Der Eingriff in Natur und Landschaft wird über Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen vollständig ausgeglichen.

 

zu 4)
Die Lage von Teilflächen des geplanten Baumarktes innerhalb der Wasserschutzzone II wurde mit den zuständigen Fachbehörden abgestimmt, entsprechende Schutzmaßnahmen sind im Baukonzept berücksichtigt.

Das Staatl. Umweltamt Köln hat hierzu in seinem Schreiben vom 17.03.2003 (siehe Anlage 1.2) bestätigt, dass die festgelegten Rahmenbedingungen (Befestigung der Stellplätze und Niederschlagsentwässerung in städt. Kanalisation, Brandschutzkonzept etc.) in der Planung berücksichtigt wurden. Weiterhin teilt das Staatl. Umweltamt mit, dass die geplanten Stellplätze außerhalb der systematischen Abgrenzung der Wasserschutzzone II liegen. In diesem Zusammenhang kündigt das Staatl. Umweltamt an, nach Abschluss der Planfeststellung der BAB-Anschlussstelle Wermelskirchen die Abgrenzung der Wasserschutzzonen der veränderten Grundstückssituation neu anzupassen.

Im Rahmen des 6. Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan ist die Entlassung der Fläche aus dem Landschaftsschutz erfolgt. Die Untere Landschaftsbehörde hat der Entlassung aus dem Landschaftsschutz zugestimmt, da eine Vollkompensation des Eingriffs erfolgt.

 

zu 5)
Die vorgesehene Errichtung des Baumarktes stellt zweifelsohne einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Dieser Eingriff erfolgt jedoch am vorhandenen Siedlungsrand, der durch das großvolumige Gebäude des EKZ bereits das Landschafts- und Siedlungsbild prägt. Es entsteht somit zwar eine weitere Beeinträchtigung, jedoch keine grundsätzlich neue Situation des Landschaftsbildes. Insbesondere ist durch die topographische Situation des weiteren Umgebungsbereiches keine Beeinträchtigung von Fernsichtbezügen zu erkennen. Im Rahmen der Gesamtabwägung werden daher die Belange des Schutzes des Landschaftsbildes zurückgestellt, zumal durch Eingrünungsmaßnahmen zumindest ein Teilausgleich der Landschaftsbildbeeinträchtigung herbeigeführt wird.

 

zu 6)
Hierzu wird auf die veränderte Verkehrskonzeption im Rahmen der erneuten Offenlage verwiesen. Die Bedenken haben somit keine Relevanz mehr.

 

 

zu 7)
Die vorgebrachten Bedenken sind nicht nachvollziehbar. Die Erschließung der Firma Tönnes bleibt gegenüber der heutigen Situation unverändert. Die L 157 wird in absehbarer Zeit wieder gegenläufig befahrbar sein (spätestens Anfang 2004).

Die Verkehrsbedeutung der Straße bleibt sehr hoch und wird sich in Hinblick auf die Verkehrsbelastung noch deutlich steigern.

 

Von einem Abschneiden der Verkehrsströme kann überhaupt nicht die Rede sein. Der Gesamtverkehr von und zu der Autobahn und zu den Märkten (OBI/EKZ) wird weitgehend (von/zur Richtung Innenstadt/B 51 n) am Firmengelände Tönnes vorbeigeführt.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt, die Bedenken der Tönnes GmbH & Co. KG, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters, zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu B)

 

Abwägung der Anregungen aus der 2. Öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB

 

1.                  Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange

 

1.1              Das Amt für Agrarordnung Siegburg (Anlage B 1.1) meldet mit Schreiben vom 28.08.2003 keine Anregungen an.

 

1.2              Das Staatliche Umweltamt Köln (Anlage B 1.2) meldet mit Schreiben vom 19.08.2003 keine Anregungen an.

 

1.3              Die Bergische Energie- und Wasser-GmbH  Wipperfürth (BEW) (Anlage B 1.3) meldet mit Schreiben vom 26.08.2003 keine Anregungen an.

 

1.4              Die Deutsche Telekom (Anlage B 1.4) meldet mit Schreiben vom 26.08.2003 keine Anregungen an.

 

1.5              Die Industrie- und Handelskammer Köln, Zweigstelle Leverkusen (Anlage B 1.5) meldet mit Schreiben vom 22.08.2003 Anregungen in Hinblick auf die Kreuzungsausgestaltung an.

Sie gibt zu bedenken, daß die zu erwartenden Verkehrsflüsse bei der jetzigen Lösung vor allem Rückstaus zur Autobahn ergeben könnten.

Aus Sicht der IHK könnte dies Problem ggfls. durch eine Lichtsignalanlage vermieden werden.

Der IHK ist im Kern ihrer Aussage wichtig, daß die Erreichbarkeit der Märkte OBI und Globus nicht beeinträchtigt wird und die Leistungsfähigkeit der Autobahn-Abfahrt aus Richtung Köln und der Auffahrt Richtung Dortmund nicht beeinträchtigt wird.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Die von der Industrie- und Handelskammer vorgetragenen Anregungen sind im Rahmen der Planungen und Überlegungen zu dieser Kreuzungslösung ebenfalls diskutiert und beraten worden.

Um den Verkehrsfluß auch in Zukunft an dieser Kreuzung zu gewährleisten ist vorgesehen, bei entsprechendem Bedarf eine Lichtsignalanlage zu installieren. Dies ist auch in der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Wermelskirchen und Straßen NRW so geregelt.

Insofern sind die Anregungen der Industrie- und Handelskammer berücksichtigt.

 

 

Beschlußvorschlag

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.5 vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis

 

 

 

 

 

 

 

 

1.6              Der Landrat des Rheinisch Bergischen Kreises (Anlage B 1.6) trägt mit Schreiben vom 29.08.2003 aus verkehrsrechtlicher Sicht Anregungen vor.

Die Anregungen und Bedenken beziehen sich auf die Ausgestaltung der Kreuzung der provisorischen Basisstrasse mit dem Ast des Autobahnzubringers zur A 1.

Hier wird vermutet, daß bei erhöhtem Verkehrsfluß zu den Märkten OBI und Globus ein Rückstau auf die Autobahn zu befürchten ist.

Es wird vorgeschlagen die Ausgestaltung der Kreuzung anders vorzunehmen und die Haupterschließungsachse in Richtung L 157/Zufahrt Autobahn A 1 umzulegen.

Die Zufahrt der Märkte könnte dann rechtwinklig auf die Achse angebunden werden.

 

Darüber hinaus wird die ursprüngliche Kreisverkehrslösung, die Gegenstand der 1. Öffentl. Auslegung war, als günstiger angesehen.

 

Stellungnahme des Bürgermeisters

 

Die vom Landrat vorgetragenen Anregungen sind im Vorfeld dieser 2. öffentlichen Auslegung mit den Vertretern der Fachbehörden und den Verkehrsplanern breit diskutiert worden.

Sämtliche bislang vorgeschlagenen verkehrstechnischen Lösungen im Rahmen dieses Planverfahrens waren letztlich verkehrsrechtlich nicht tragfähig.

Von daher wurde eine Variante gefunden, die mit Straßen NRW, dem Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW sowie dem Bundesverkehrsministerium abgestimmt wurde und aus Sicht der Fachbehörden verkehrsrechtlich Bestand hat.

 

Über diese jetzt ausgelegte Variante wird eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung getroffen, die auch Optionen beinhaltet und eine entsprechende Signalregelung vorsieht, wenn durch die künftigen Verkehrsflüsse bedingt die Notwendigkeit dafür erkennbar wird.

 

Insofern werden die Anregungen vom Landrat des Rheinisch Bergischen Kreises beachtet.

 

Die Anregung die ursprüngliche Kreisverkehrslösung wieder umzusetzen bzw. die Kreuzung mit seiner Haupterschließungsachse zu verändern wird zurückgewiesen, da diese Lösungen verkehrsrechtlich nicht tragfähig sind.

 

 

Beschlußvorschlag

 

Der Rat der Stadt nimmt die Stellungnahme des Landrates des Rheinisch-Bergischen Kreises zur Kenntnis und beschließt die darin getroffenen Anregungen, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters, zum Umbau der Kreuzung, zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

1.7              Straßen NRW, Niederlassung Köln (Anlage B 1.7.) meldet mit Schreiben vom 12.09.2003 keine grundsätzlichen Bedenken zum geänderten Planteil an.

In der Stellungnahme werden neben dem Hinweis auf die notwendige Verwaltungsvereinbarung und die straßenrechtlichen Voraussetzungen einige Anregungen zu redaktionellen Änderungen gemacht.

Diese beziehen sich auf begriffliche Formulierungen in der Begründung zu diesem Bebauungsplan. (provisorische Basisstraße statt Anbindung an Anschluss zur Autobahn / Landesbetrieb Straßenbau statt Landschaftsverband Rheinland)

 

Darüber hinaus wird auf die noch abzuschließende Verwaltungsvereinbarung hingewiesen, die die Planung, die Baudurchführung und die Kostentragung des Umbaus der provisorischen Basisstraße regelt.

Daneben ist vor Inkraftsetzung des Bebauungsplanes das Vorliegen der straßenrechtlichen Voraussetzungen für eine zeitlich – bis zur Inbetriebnahme einer neuen kurzen Anschlußstelle – befristete Anbindung des Anschlußstellenastes an die provisorische Umfahrung nachzuweisen.

 

Gleichermaßen wird auf die Notwendigkeit einer Ampelanlage an der Anbindung prov. Basisstraße / BAB Rampe verwiesen und den Einbau der dafür erforderlichen Stauschleifen sowie darauf, daß keine Radfahrer diese Straßenabschnitte befahren dürfen.

Nicht zuletzt zeigt Straßen NRW nochmals auf, daß die geplanten Stellplätze und Zufahrten des Marktes nicht Gegenstand der jetzigen Abstimmung sind und daß, bevor der Vorhabenbezogene B-Plan in Vollzug gesetzt wird die entsprechenden Genehmigungen dafür nach § 9 FStrG bei Straßen NRW eingeholt werden.

 

 

Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

Die von Straßen NRW vorgetragenen Anregungen hinsichtlich der redaktionellen Änderungen in Teilen der Begründung sind aufgenommen und im Text angepasst worden.

Dies betrifft die Begriffe wie “provisorische Basisstraße” sowie “Landesbetrieb Straßenbau”

 

Die angesprochene Verwaltungsvereinbarung wird zur Zeit erarbeitet und liegt bereits im Entwurf vor. Es bestehen keine Bedenken diese Vereinbarung auch kurzfristig abschließen zu können.

Auch das Vorliegen der straßenrechtlichen Voraussetzungen für die befristete Anbindung des Anschlußstellenastes an die provisorische Umfahrung wird nachgewiesen. Ggfls. sind von Seiten des Landes bzw. der Stadt dafür noch Voraussetzungen zu schaffen.

Dieser Punkt wird, wie von Straßen NRW ausgeführt, in einem gesonderten Termin beraten und hat für das grundsätzliche Einverständnis des Landesbetriebs Straßenbau zu diesem Plan keine Bedeuteung.

 

Der Hinweis auf die Stellplätze und Zufahrten im Bereich der 40 m Anbauverbotszone ist gesondert zu bewerten.

 

Der von Straßen NRW geforderte gesonderte Antrag nach § 9 FStrG zur Genehmigung der Zufahrten und Parkplätze wird im Rahmen des weiteren Genehmigungsverfahrens zum OBI-Markt eingereicht.

 

Um einem möglichen Rückstau, der aber unwahrscheinlich ist, auf die BAB Rampe entgegenzuwirken ist geplant bei Bedarf und zum gegebenen Zeitpunkt den Verkehrsfluß an der Anbindung der BAB Rampe an die provisorische Basisstrasse mit einer Lichtsignalanlage zu regeln.

 

Die entsprechenden vorbereitenden Maßnahmen, wie die Verlegung von Leerrohren, werden im Rahmen der Baumaßnahmen ausgeführt und sind auch in der Verwaltungsvereinbarung geregelt.

 

Um zu verhindern das Radfahrer den Bereich der provisorischen Basisstrasse befahren, und damit irrtümlich auf die BAB-Rampe gelangen, ist eine entsprechende Beschilderung vorgesehen. Dies ist eine verkehrsregelnde Maßnahme bei der späteren Realisierung, die nicht durch den Bebauungsplan geregelt werden kann.

 

In Bezug auf die Ersatzmaßnahme für die B 51 n (E 3) wird angestrebt, daß Straßen NRW diese Ausgleichsfläche erwirbt, so daß sich eine Verwaltungsvereinbarung dazu erübrigt. Diese Verhandlungen zwischen den Liegenschaftsabteilungen laufen zur Zeit.

 

 

Beschlußvorschlag

 

Der Rat der Stadt nimmt die Anregungen von Straßen NRW zur Kenntnis. Er beschließt die Anregungen, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters bei der Realisierung der Erschließung und im B-Plan Verfahren zu beachten. Die Frage der Zulässigkeit der Stellplätze und deren Zufahrten bleibt dem weiteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Dies nimmt der Rat zur Kenntnis.

 

 

 

 

2.                  Anregungen und Bedenken der Nachbargemeinden

 

2.1       Die Stadt Radevormwald (Anlage B 2.1) meldet mit Schreiben vom 18.08.2003 keine Anregungen an.

 

2.2              Die Stadt Wuppertal (Anlage B 2.2) meldet mit Schreiben vom 19.08.2003 keine Anregungen an.

 

2.3              Die Stadt Hückeswagen (Anlage B 2.3) meldet mit Schreiben vom 20.08.2003 keine Anregungen an.

 

2.4              Die Stadt Remscheid (Anlage B 2.4) meldet mit Schreiben vom 15.08.2003 keine Anregungen zur 2. öffentl. Auslegung an.

Sie verweist lediglich auf die vorgebrachten Einwendungen zur 1. öffentl. Auslegung.

 

Diese Anregungen wurden im Rahmen der Abwägung unter Punkt A 2.3 dieser Sitzungsvorlage behandelt und beraten.

 

 

Beschlußvorschlag

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 2.1 bis 2.4 vorgebrachten Stellungnahmen der Nachbargemeinden zur Kenntnis.

 

 

 

3.         Anregungen von Bürgern und Sonstigen

 

 

Die Tönnes GmbH & Co. KG, Höferhof 11, Wermelskirchen (Anlage B 3.1) meldet mit Schreiben vom 25.08.2003 der Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier, Bedenken an.

 

                Die Bedenken sind in der Anlage unter den Punkten 1 – 3 dargelegt.

 

 

 

            Stellungnahme des Bürgermeisters:

 

            Zu 1

 

Die zu der Anbindung des OBI-Marktes vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit nach geltendem Straßenrecht, sind aus Sicht des Bürgermeisters nicht begründet.

 

Der Entwurf zur Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten und letztlich handelnd durch den Direktor des Landesbetriebs Straßenbau NRW, Leiter der Niederlassung Gummersbach zur Ausgestaltung der Anbindung an die provisorische Basisstraße, entspricht den rechtlichen Grundlagen des Straßenrechts.

 

Der Autobahnzubringer wird eindeutig auf eine klassifizierte Strasse, die als provisorische Basisstraße den Verkehr übergangsweise aufnimmt, bis der neue Autobahnanschluß  (kurzer Arm) realisiert ist, münden.

 

Die Realisierung ist in ca. 3 – 4 Jahren zu erwarten.

 

Insofern mündet der Verkehr des OBI und Globus-Marktes nicht, wie bemängelt, unmittelbar auf die Autobahnzu- und Abfahrt.

 

Die in der Stellungnahme zitierte “alte” Verwaltungsvereinbarung wird darüber hinaus  durch die neue Vereinbarung abgelöst und in Teilen gegenstandslos. Die damit verbundenen Argumente, in Bezug auf einen Rückbau dieser Basisstraße nach einem bestimmten Zeitpunkt, sind insofern nicht mehr relevant.

 

Nicht zuletzt ist die rechtliche Erschließungssituation der Fa. Tönnes durch diese  Lösung, Anbindung und Erschließung der Märkte über diese provisorische Basisstraße, in keiner Weise betroffen. Die von der Fa. Tönnes in der weiteren Stellungnahme aufgeführten privaten Belange sind dadurch unberührt.

 

Insgesamt ist festzustellen, daß städtebauliche Veränderungen bzw. Rahmenbedingungen, die einer allgemeinen Risikosphäre zuzurechnen sind, nicht abwägungsrelevant sind. Dazu gehört z. B. Veränderungen der allgemeinen Wettbewerbssituation oder allgemeine Veränderungen im generellen Verkehrsnetz.

 

Die Bedenken sind unter Beachtung der Stellungnahme des Bürgermeisters zurückzuweisen.

 

 

            Zu 2

 

Die in diesem Punkt vorgetragenen Bedenken richten sich in erster Linie gegen eine vermeintlich unausgewogene Abwägung unterschiedlicher privater Interessen.

Hier wird reklamiert, daß eine “gerechte” Abwägung sowie ein Interessenausgleich durch die Planung herzustellen ist, und keine Ungleichheit in der Behandlung der berührten privaten Belange entstehen darf.

 

Konkret wird befürchtet, daß durch die kurze Anbindung des neuen OBI-Marktes über die provisorische Basisstraße an die BAB-Rampe zur A 1, die Interessen der Fa. Tönnes vernachlässigt bzw. übergangen werden.

Wo nun genau diese Interessen und Belange liegen ist in dem Schreiben nicht weiter ausgeführt. Es wird nur angedeutet, daß sie die wegemäßige Erschließung betreffen, und hier eine rechtsfehlerhafte Abwägung gesehen wird.

 

Die hier vorgetragenen Bedenken sind aus Sicht des Bürgermeisters nicht begründet und nachvollziehbar.

Die von der Fa. Tönnes angesprochene wegemäßige Erschließung ändert sich für das Betriebsgelände der Fa. Tönnes in keiner Weise. Die bisherige Erschließung des Betriebes über die L 157 bleibt unverändert erhalten und wird auch nicht in ihrer Qualität verändert. Die in Abhängigkeit mit dem Bau der B 51 n eingerichtete einspurige Verkehrsführung in diesem Bereich wird dagegen in absehbarer Zeit (in 04) wieder aufgehoben, so daß sich die Erschließungssituation für die Fa. Tönnes wieder normalisiert.

Dies ist unabhängig von der Realisierung des OBI-Marktes und dessen Anbindung an das öffentl. Verkehrsnetz zu betrachten.

 

Eine Ungleichbehandlung in der Sache kann nicht erkannt werden. Insbesondere weil nach Realisierung des kurzen Autobahnastes sämtliche Verkehre in Richtung Wermelskirchen über die L 157 geführt werden und somit am Betriebsgelände der Fa. Tönnes vorbeifahren.

 

Im Übrigen wurden  Bedenken der Fa. Tönnes in Bezug auf die Erschließungssituation mit einer erweiterten Begründung bereits unter Punkt A 3.3 Abs. 7 behandelt und abgewogen.

 

Die Bedenken sind auch unter der Berücksichtigung der o.g. Stellungnahme des Bürgermeisters zurückzuweisen.

 

            Zu 3

 

Hier wird beanstandet, daß zu den zu erwartenden Kosten für die Realisierung des OBI-Marktes bisher keine Angaben über den städtischen Kostenanteil der äußeren Erschließung gemacht wurden und damit die Abwägung defizitär sei.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, daß die vorliegende Planung in Form eines  vorhabenbezogenen  Bebauungsplanes durchgeführt worden ist.

 

Wesentlicher Bestandteil ist in diesem Zusammenhang der Durchführungsvertrag zu diesem Plan, der die Verpflichtung zur Realisierung und die Kostentragung des Projektes regelt. Er enthält Angaben zu der prozentualen Kostenverteilung für die Erschließungsanlagen.

 

Dieser Durchführungsvertrag ist Gegenstand dieser Sitzungsvorlage und wird vor dem Satzungsbeschluß vom Rat der Stadt beschlossen. Er ist somit auch Bestandteil des Abwägung- und Entscheidungsmaterials für den Rat, bevor letztendlich der Plan als Satzung beschlossen wird.

 

Genaue und absolute Angaben zu den städtischen Kosten für ein Projekt müssen nicht zwangsläufig zum weiteren Vollzug des Bebauungsplanes angegeben werden.

Dies vor allem, wenn die Kosten zum überwiegenden Teil vom Vorhabenträger übernommen werden, oder durch Erschließungsbeiträge abgedeckt werden.

 

Insofern ist die Darstellung der Kosten für diesen Plan, die Realisierung und diese Abwägung nicht von solch hervorgehobener Bedeutung, daß in der Begründung eine differenzierte Kostendarlegung der Vertragspartner erfolgen müßte.

Beschlußvorschlag

 

Die Bedenken der Fa. Tönnes, vertreten durch das Anwaltsbüro Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier, sind unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bürgermeisters, in den Punkten 1 - 3 zurückzuweisen

 

.

 

                Zu C)

 

Wechsel des Vorhabenträgers

 

Im Laufe des Verfahrens ist aus innerbetrieblichen Gründen für das Projekt bei der OBI-Gruppe ein Wechsel der Zuständigkeiten und damit verbunden ein Wechsel der Organisationsform erfolgt.

Aus diesem Grunde firmiert nun im Projekt “OBI 2000” die Fa. FISTULA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co., Uerdinger Straße 90 in 40474 Düsseldorf als Vorhabenträger.

 

Gegen diesen Wechsel des Vorhabenträgers bestehen seitens des Bürgermeisters keine Bedenken. Der Rat der Stadt sollte insofern diesem Wechsel nach § 12 (5) BauGB zustimmen.

 

 

Beschlußvorschlag:

 

Der Rat der Stadt stimmt dem Wechsel des Vorhabenträgers, der FISTULA Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. , Uerdinger Straße 90 in 40474 Düsseldorf zu.

 

 

 

Zu D)  

 

Beschluß des Durchführungsvertrages

 

Der Durchführungsvertrag regelt auf Grundlage des abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsvertrages die Verpflichtungen der Vertragsparteien, vornehmlich die des Vorhabenträgers.

Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen im Vertragsgebiet sowie zu der Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz der Autobahnzufahrt A 1 im Zusammenhang mit der Anbindung an die L 157.

Der Vorhabenträger beabsichtigt einen Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter im Plangebiet zu errichten.

Der Durchführungsvertrag regelt neben den Ausführungsfristen auch die Kostentragung zu dem Gesamtprojekt.

Der Vertragsentwurf wurde einvernehmlich mit dem Vorhabenträger abgestimmt.

 

Der Durchführungsvertrag als Durchführungsverpflichtung gilt als Teil und Gegenstand der Abwägung und ist vor dem Satzungsbeschluß abzuschließen.

(Anlage)

 

 

Beschlußvorlage:

 

Der Rat der Stadt beschließt den Abschluß des Durchführungsvertrages zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 “OBI 2000” mit dem Vorhabenträger, der FISTULA Grundstücks- Vermietungsgesellschaft mbH & Co., Uerdinger Straße 90, 40474 Düsseldorf, in der vorgelegten Fassung.

 

 

 

Zu E)

 

Satzungsbeschluß

 

Nachdem nun die Abwägung insgesamt abgeschlossen worden ist, der Beschluß zum Abschluß eines entsprechenden Durchführungsvertrages gefaßt wurde, kann der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 65 “OBI 2000” als Satzung nach § 10 (1) BauGB beschlossen werden.

 

Beschlußvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 65 “OBI 2000” in Verbindung mit der dazu gehörenden Begründung als Satzung gemäß § 10 (1) BauGB.

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

 

1.      Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden, Bürger und Sonstigen

Zur 1. und 2. öffentl. Auslegung

2.      Durchführungsvertrag

3.      Abschlußbegründung

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Begründung und den ergänzenden Fachgutachten, der Vorhaben- und Erschließungsplan mit den ergänzenden Projektplänen wird vor und in der Sitzung zur Einsicht ausgelegt.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift