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Beschluss:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zur Gebührennachberechnung „Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzende“ für das Jahr 2022 zur Kenntnis und beschließt zum 01.01.2022:
a) die Gebühren
Schmutzwasser 3,36 €
Niederschlagswasser 1,44 €
Durchleitungsgebühr 2,22 €
b) dem Sonderposten für den Gebührenausgleich (Kanalbenutzende) einen Betrag in Höhe von 67.000 € zu entnehmen
c) die Änderungssatzung zur 4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017
Ein Exemplar der Änderungssatzung zur 4. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt:
Ausgangslage Die Gebührenkalkulation 2022 für die Kostenrechnende Einrichtung für Kanalbenutzende sowie die 4. Änderungssatzung wurde am 02.12.2021 im Betriebsausschuss vorberaten und in der Sitzung des Rates am 13.12.2021 beschlossen (siehe Vorlage 0266/2021).
Die Gebührenkalkulation wurde unter Beachtung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Rechtsprechung erstellt.
Insofern wurden bei den kalkulatorischen Kosten sowohl Abschreibungen auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes, als auch kalkulatorische Zinsen in Höhe von 5,0 % berücksichtigt. Damit wurde auch einer Empfehlung der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW) gefolgt, die einen jährlich aktualisierten kalkulatorischen Zins veröffentlichte.
Diese Zinsberechnung erfolgte damit aufgrund der seit dem Jahre 1994 geltenden, ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) u.a. zur Verzinsung von langlebigen Anlagegütern bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren.
Mit Urteil des 9. Senats des OVG NRW vom 17.05.2022 wurde diese Rechtsprechung aufgegeben und geändert.
Unzulässig sei lt. Urteil des OVG NRW nunmehr die kalkulatorische Abschreibung von langlebigen Anlagegütern auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und zugleich zusätzlich der Ansatz eines kalkulatorischen Nominalzinssatzes. Diesbezüglich wird auf die Vorlage 0152/2022 verwiesen.
Aufgrund des Urteils hat die Landesregierung NRW im September 2022 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des § 6 KAG NRW in den Landtag eingebracht, um eine notwendige Rechtssicherheit für Gemeinden zu schaffen. Das Änderungsgesetz trat am 15.12.2022 in Kraft.
Auswirkungen der geänderten Rechtsprechung Mit der Änderung der Rechtsprechung sind die in der o.g. Gebührenkalkulation ermittelten Gebührensätze für das Jahr 2022 rechtswidrig und dürfen daher nicht mehr festgesetzt werden, sofern der Gebührenbescheid nicht bestandskräftig geworden ist.
Niederschlagswassergebühren Bestandskräftig geworden sind grundsätzlich alle Bescheide zur Veranlagung des Niederschlagswassers. Gem. § 40 Absatz 5 der Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017 [erhebt] „die Stadt […] am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Abschlagszahlungen auf die Jahres-Niederschlagswassergebühr in Höhe von ¼ der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt.“
Nach eindeutiger Aussage der Kommunal Agentur (u.a. Dr. Queitsch) müssen bestandskräftige Gebührenbescheide gem. § 12 Abs.1 Nr. 3 lit. b KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 1 Abgabenordnung im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht aufgehoben werden. Hierbei hat das Prinzip der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes (Gebührenbescheid) Vorrang vor dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit.
Die Kalkulation der Niederschlagswassergebühren und die entsprechende Satzungsregelung im Rahmen der Änderungssatzung findet daher seine Anwendung nur bei Bescheiden, die zukünftig geändert oder neu erlassen werden.
Schmutzwassergebühren Die Bescheide zur Veranlagung der Schmutzwassergebühren sind nicht bestandskräftig geworden, da es sich nach § 40 Absatz 1 ABS um Vorausleistungen handelt. Gemäß § 40 Absatz 3 ABS [entsteht] „die Schmutzwassergebühr […] erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.“
Damit ist sichergestellt, dass auch der tatsächliche Verbrauch bei der Ermittlung der Abwassergebühr berücksichtigt werden kann. Die Festsetzung der Schmutzwassergebühren erfolgt in der Regel im ersten und zweiten Quartal des Folgejahres.
Aufgrund der geänderten Rechtsprechung bzw. der damit zusammenhängenden Änderung des KAG NRW müssen rechtmäßige, neue Gebührensätze kalkuliert werden. Im Anschluss muss die entsprechende Satzung (hier: die 4. Nachtragssatzung zur ABS) geändert werden.
Sofern dennoch die Ermittlung und Veranlagung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 2022 zwischenzeitlich erfolgt ist, wurden die entsprechenden Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Dies betrifft in erster Linie die Gebührenpflichtigen im Versorgungsgebiet der Bergischen Energie und Wasser GmbH (BEW). Die BEW wird hier als Verwaltungshelfer tätig.
Die endgültige Veranlagung der Abwassergebühren im Versorgungsgebiet der anderen Wasserversorger im Stadtgebiet ist bisher nicht erfolgt. Auch die Erstattungsanträge aufgrund nicht in den Kanal eingeleiteten Wassermengen konnten bisher ebenfalls nicht beschieden werden.
Umsetzung der Nachberechnung und Veranlagung der Schmutzwassergebühren Seit dem Frühjahr 2023 ist die Stelle, die u.a. die Abwassergebühren kalkuliert, vakant. Der Versuch, die fachlich sehr anspruchsvolle Aufgabe intern zu besetzen, war leider nicht erfolgreich.
Insofern konnte die Nachberechnung der Gebühren für das Jahr 2022 erst nach der Rückkehr des Kaufmännischen Betriebsleiters erfolgen.
Geplant war, dass die Gebührennachberechnung in einer Sondersitzung des Betriebsausschusses und des Rates der Stadt am 20.11.2023 beschlossen und die Änderungssatzung direkt im Anschluss veröffentlicht werden sollte. Die Satzung hätte am 22.11.2023 in Kraft treten und damit angewendet werden können.
Die personellen Kapazitäten waren darauf ausgerichtet, die Veranlagung der Schmutzwassergebühren umgehend vorzunehmen. Der Ablauf war ebenfalls mit der Südwestfalen IT (SIT) abgestimmt. Somit hätte eine Abrechnung der Schmutzwassergebühren 2022 und der entsprechenden Erstattungen von Schmutzwassergebühren 2022 noch in 2023 erfolgen können.
Auswirkung der Cyberattacke auf die SIT Aufgrund der Cyberattacke auf die SIT ist eine Verarbeitung von Daten derzeit nicht möglich. Wie lange dies andauert, kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Insofern kann eine Veranlagung/Erstattung der Schmutzwassergebühren 2022 voraussichtlich erst im Jahr 2024 erfolgen.
Nachberechnung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren 2022 Die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührennachberechnung für das Wirtschaftsjahr 2022 für den Gebührenhaushalt "Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzende" vor.
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), das Nordrhein-Westfälische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW), das Landeswassergesetz (LWG NRW) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen.
Im Rahmen der “Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzende” werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
· Unterhaltung und Betrieb des Kanalnetzes,
· Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke,
· Behandlung der Abwässer in einer Kläranlage (Umlage Wupperverband).
Basis für die Gebührennachkalkulation sind die tatsächlichen Kosten der Einrichtung für das Jahr 2022. Insofern ist dieser Vorlage keine Gebührenkalkulation als Anlage beigefügte, sondern der Betriebsabrechnungsbogen 2022 (Anlage 1).
Hieraus ergeben sich die folgenden Kosten auf den Hauptkostenstellen nach Umlage der Hilfskostenstellen:
Schmutzwasser 5.515.830,90 € (Plan 2022: 5.815.662 €, - 5,2 %) Niederschlagswasser 3.539.725,85 € (Plan 2022: 3.834.792 €; - 7,7 %)
Die Gesamtkosten belaufen sich damit auf 9.055.556,73 (Plan 9.718.754 €), das sind 663.197,25 € (- 6,8 %) weniger.
Bei der Ermittlung der Kalkulatorischen Kosten wurden entsprechend der am 15.12.2022 in Kraft getretenen Regelung des KAG NRW Abschreibungen auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes sowie eine kalkulatorische Verzinsung in Höhe von 3,03 % berücksichtigt.
Nachberechnung der Gebührensätze
Die Ermittlung der Gebührensätze 2022 erfolgt auf Basis der tatsächlichen Kosten im Verhältnis zur tatsächlichen gebührenrelevanten Menge.
Von den tatsächlichen Kosten werden die in der Gebührenkalkulation 2022 geplanten Überdeckungen aus Vorjahren sowie Gebührenerstattungen berücksichtigt.
Niederschlagswassergebühren
Hieraus ergibt sich ein Gebührensatz für Niederschlagswasser in Höhe von 1,44 € je m² einleitende Fläche.
Schmutzwassergebühren
Hieraus ergibt sich ein Gebührensatz für Schmutzwasser in Höhe von 3,36 € je m³.
Darüber hinaus ist, wie bereits in den Vorjahren, eine so genannte Durchleitungsgebühr zu ermitteln. Diese Gebühr wird von wenigen, speziellen Adressaten erhoben, die die Verbandsumlage direkt an den Wupperverband zahlen. Da die Verbandsumlage an den Wupperverband im normalen Gebührensatz für den Teilanschluss Schmutzwasser enthalten ist, ist dieser Gebührensatz für die Durchleitung - aufgrund der Rechtsprechung - separat zu ermitteln. Dieser beträgt für das Jahr 2022 2,22 €.
Änderungssatzung zur 4. Nachtragssatzung
Zum 01.01.2022 muss aufgrund der vorgelegten Gebührennachberechnung 2022 die bisher gültige 4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017 nachträglich angepasst werden.
Damit wird sichergestellt, dass die neuen, niedrigeren Gebühren für den Zeitraum der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 angewendet werden können. Anlage/n:
Anlage 1 - Betriebsabrechnungsbogen (BAB) für das Jahr 2022 Anlage 2 - Auszug aus dem Anlagenachweis Anlage 3 - Änderungssatzung zur 4. Nachtragssatzung Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017
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