![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschluss:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Betriebsleitung zum Gebührenhaushalt „Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzende“ für das Jahr 2024 zur Kenntnis und beschließt zum 01.01.2024:
a) die Gebühren:
Schmutzwasser 3,76 €
Niederschlagswasser 1,74 €
Durchleitungsgebühr 2,63 €
b) dem Sonderposten für den Gebührenausgleich (Kanalbenutzende) einen Betrag in Höhe von 443.615 € zu entnehmen
c) die 6. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasser-beseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017
Ein Exemplar der 6. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt:
Die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2024 für den Gebührenhaushalt "Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzende" vor.
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), das Nordrhein-Westfälische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW), das Landeswassergesetz (LWG NRW) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen der “Abwasserbeseitigung für Kanalbenutzende” werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
· Unterhaltung und Betrieb des Kanalnetzes,
· Unterhaltung und Betrieb der Sonderbauwerke,
· Behandlung der Abwässer in einer Kläranlage (Umlage Wupperverband).
A) Gebührenkalkulation 2024
Der Gebührenbedarf beim Teilanschluss Niederschlagswasser steigt gegenüber dem Vorjahr um 383.336 € (+ 9,8 %) auf 4.284.509 € (2023: 3.901.173 €). Bei einem Anteil der befestigten und in das Kanalnetz einleitenden Flächen von rd. 2.393.000 m² und unter Berücksichtigung einer Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 117.328 € (2022: 36.721 €) erhöht sich die Niederschlagswassergebühr je qm auf 1,74 € (2023: 1,58 € /+ 10,1 %).
Der Gebührenbedarf beim Teilanschluss Schmutzwasser steigt gegenüber dem Vorjahr um 698.357 € (+ 12,0 %) auf 6.506.348 € (2023: 5.807.991 €). Es konnte eine Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 326.287 € in Abzug gebracht werden (2023: 100.435 €). Die Schmutzwassergebühr steigt gegenüber dem Vorjahr auf 3,76 € pro m³ (+ 0,26 € /+ 7,4 %).
Darüber hinaus ist, wie bereits in den Vorjahren, eine so genannte Durchleitungsgebühr zu kalkulieren. Diese Gebühr wird von wenigen, speziellen Adressaten erhoben, die die Verbandsumlage direkt an den Wupperverband zahlen. Da die Verbandsumlage an den Wupperverband im normalen Gebührensatz für den Teilanschluss Schmutzwasser enthalten ist, ist dieser Gebührensatz für die Durchleitung - aufgrund der Rechtsprechung - separat zu ermitteln. Diese erhöht sich von 2,41 € in 2023 auf 2,63 € pro m³ (+ 9,1 %).
Die kalkulierte Frischwassermenge beim Schmutzwasser beläuft sich 2024 auf 1.656.000 m³. Dieser Wert orientiert sich am zu erwartenden gebührenfähigen Frischwasserverbrauch. Für die Durchleitungsgebühr wurde eine Menge von 49.300 m³ berücksichtigt, welche in der Gesamtmenge enthalten ist.
Die Gebühren 2024 stellen sich wie folgt dar:
Nach der Regelung des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Überdeckungen der Jahre 2018 – 2021 sind in den vorhandenen Kalkulationen eingestellt worden. Es verbleibt jedoch ein Rest aus Überdeckungen, welche in zukünftigen Kalkulationen bis 2025 Berücksichtigung finden können.
Für das Jahr 2022 ergibt sich keine Über-/Unterdeckung, da für das Jahr 2022 eine Nachberechnung der Gebühr 2022 erfolgt ist (siehe Vorlage 0261/2023).
B) Entwicklung der Ansätze
Alle Kosten und Erlöse der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2024 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2023 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gebührenbedarf beträgt insgesamt 10.790.847 € und steigt damit gegenüber dem Vorjahr um insgesamt 1.085.893 €. Bei nachfolgenden Kosten ergeben sich erhebliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr:
Die Kalkulatorischen Abschreibungen steigen um rund 455.019 €.
Die kalkulatorischen Zinsen steigen gegenüber dem Vorjahr (2023: 0 €) auf 710.274 €.
In diesem Zusammenhang wird zunächst auf die Vorlage 0278/2022 verwiesen:
„Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.22 wurde die geltende, ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Anwendung der kalkulatorischen Abschreibung und kalkulatorischen Verzinsung bei der Gebührenberechnung aufgegeben und geändert. Zwar ist das Urteil bis dato noch nicht rechtskräftig aufgrund der anhängigen „Nicht-Zulassungsbeschwerde“ beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), aber deren Anwendung wurde unter anderen für die Gebührenkalkulation 2023 vom Städte- und Gemeindebund NRW empfohlen. Die Anwendung des Urteils bedeutet für die Stadt Wermelskirchen eine Verzinsung mit 0 %. (Sachstandsmitteilung zur Rechtsprechung des OVG Münster – Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb vom 08.09.22 Vorlage 0152/2022)
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften (Verabschiedung durch den Landtag in 2. Lesung am 07.12.22) wird § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ergänzt und geändert. Mit der nun auf den Gesetzentwurf der Landesregierung erfolgten Änderung und Ergänzung des § 6 KAG NRW wird die durch die Entscheidung des OVG NRW vom 17.05.22 geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt und das Gebührenrecht weiterentwickelt.
Ab dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gilt für die kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung zukünftig folgendes:
Das Wahlrecht bei der kalkulatorischen Abschreibung wurde jetzt gesetzlich fixiert. Die kalkulatorische Abschreibung kann auf Basis des Anschaffungs-/Herstellungswertes oder des Wiederbeschaffungszeitwerts erfolgen. (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KAG NRW)
Die Stadt Wermelskirchen berechnet die kalkulatorische Abschreibung schon auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwerts. Mit dieser Abschreibungsmethode wird eine Substanzerhaltung erreicht (reproduktive Substanzerhaltung). Durch die dadurch erwirtschafteten Abschreibungserlöse können gerade die eingesetzten Güter auch nach Preissteigerungen neu beschafft werden, da sich die Abschreibung an den Neupreis der speziellen Anlagegüter ausrichtet. Eine Änderung ist seitens der Stadt vorerst nicht vorgesehen.
Auch das Wahlrecht bei der kalkulatorischen Verzinsung wurde jetzt gesetzlich fixiert und ausformuliert. So kann entweder ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital als Mischzinssatz oder getrennte Zinssätze für Fremdkapital einerseits und Eigenkapital andererseits angesetzt werden. Bei beiden Varianten kann ein Zinssatz angesetzt werden, der sich aus dem 30jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere ergibt. Ausnahme ist der Zinssatz für Fremdkapital bei der Variante der getrennten Zinssätze. Hier ist der Ansatz des durchschnittlichen Fremdkapitalzinssatzes zulässig (effektiver Jahreszins, Nominalzins der Bank). Beide Zinsvarianten dürfen lt. Änderung KAG NRW auch bei einer Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert angewendet werden, ohne das ein Abzug der allgemeinen Inflationsrate in Prozentpunkten erfolgen muss. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass der Nominalzinssatz bereits schon einen Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung beinhaltet. (Anders das Urteil des OVG NRW)
Die Stadt Wermelskirchen berechnet die kalkulatorische Verzinsung schon auf Basis des Mischzinssatzes (bislang 50jähriger Durchschnitt, alte geltende Rechtsprechung). Ausschließlich für die Gebührenkalkulation 2023 wurde auf die Anwendung einer kalkulatorischen Verzinsung wegen der bis dato unsicheren Rechtslage gemäß der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes verzichtet. Nun kann nach Inkrafttreten der Änderungen des KAG NRW für die Zukunft der 30jährige Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere verwendet werden. Dieser liegt beispielhaft für das Jahr 2023 (Mittelwert 1992 bis 2021) bei 3,25 %.
Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes geht nach Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD) davon aus, dass das Änderungsgesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW am 14.12.22 verkündet und dann am 15.12.22 in Kraft tritt.“
Das Gesetz ist am 15.12.2022 in Kraft getreten. In der Gebührenkalkulation 2024 wurde daher wieder ein kalkulatorischer Zinssatz in Höhe von 3,03 % entsprechend der Regelung des KAG NRW berücksichtigt.
C) 6. Nachtragssatzung
Zum 01.01.2024 muss aufgrund der vorgelegten Gebührenkalkulation 2024 die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017 angepasst werden, da sich eine Änderung der kostendeckenden Gebühren ergeben hat.
Anlage/n:
Anlage 1 - Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 Anlage 2 - Auszug aus dem Anlagenachweis Anlage 3 - 6. Nachtragssatzung Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenut-zungsgebühren (Abwasserbeseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |