Vorlage - 0006/2024  

 
 
Betreff: Finanzielle Förderung der Kindertagesstätten im Kindergartenjahr 2024/2025 - Festlegung der Gruppenformen und Betreuungszeiten auf Grundlage des Kinderbildungsgesetzes NRW
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Bearbeiter/-in: Kremer, Nadja
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
22.02.2024 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Meldung 15.03.24 - Anlage 1  
Meldung 15.03.24 - Anlage 2 - Aufteilung der Kinder mit Behinderungen  

Beschluss:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Gruppenstruktur der Kindertageseinrichtungen in Wermelskirchen in der von der Verwaltung dargestellten Art und Weise (Anlagen 1+2) für das Kindergartenjahr 2024/2025 festzulegen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Zuschüsse des Landes NRW auf dieser Grundlage fristgemäß per 15.03.2024 zu beantragen.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, geringfügige und zwingend notwendige Änderungen (sofern sich diese zwischen dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses und der Stellung des Zuschussantrages ergeben sollten) eigenverantwortlich vornehmen zu dürfen.


Sachverhalt:

 

 

1.              Allgemeines

 

Zum 01.08.2020 trat das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung in Kraft. Dieses beinhaltet Änderungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz NRW).

 

Auf die Gesamtsumme der anerkennungsfähigen und somit auf die durch das Land NRW und das örtlichen Jugendamt zu bezuschussenden Betriebskosten der einzelnen Einrichtungen haben sowohl die Anzahl der betreuten Kinder, wie auch die wöchentlichen Betreuungszeiten je Kind einen wesentlichen Einfluss.

 

Um die anerkennungsfähigen Betriebskosten festlegen zu können, ist das örtliche Jugendamt durch § 33 Abs. 2 KiBiz verpflichtet, die Gruppenformen und Betreuungszeiten der einzelnen Einrichtungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung verbindlich festzulegen.

 

Die festgelegten Gruppenformen und Betreuungszeiten müssen dem Land bis zum 15.03. eines jeden Jahres durch das örtliche Jugendamt mitgeteilt und bestätigt werden. Auf Wunsch des Landesjugendamtes erfolgt der Beschluss mit einer detaillierten Übersicht der Kinder mit Behinderung je Gruppenform (Anlage 2). Die Anlage 2 stellt jedoch nur eine Erläuterung der Anzahl der Kinder mit Behinderung aus der Gesamtübersicht (Anlage 1) dar. Auf dieser Grundlage bewilligt das Landesjugendamt dem örtlichen Jugendamt den Landeszuschuss für das folgende Kindergartenjahr. Das Jugendamt ist hiernach in der Lage, den jeweiligen Kindergartenträgern die Bescheide über die festgelegten Abschlagszahlungen für das kommende Kindergartenjahr zu übersenden.

 

Abweichungen, die sich im laufenden Kindergartenjahr ergeben, müssen dem Landesjugendamt auf der Grundlage der Belegungszahlen gemeldet werden. Sofern sich im Rahmen der Abrechnung des entsprechenden Kindergartenjahres Differenzen zwischen den durch die Jugendhilfeplanung festgelegten Werten und der tatsächlichen Inanspruchnahme ergeben, werden diese Abweichungen bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen (Endabrechnung) berücksichtigt. Dabei ist die endgültige Zahlung bei Unterschreitung mindestens in Höhe der Planungsgarantie (§ 41 KiBiz) festzusetzen.

 

Grundlage für die Endabrechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können gem. KiBiz beim Abschluss des Vertrages zwischen den nachstehenden und von der Jugendhilfeplanung festzulegenden Betreuungszeiten wählen (Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz). Die Fortschreibungsrate der Kindpauschale wurde vom Familienministerium gem. § 37 KiBiz für das KGJ 2024/2025 auf 9,65 % festgesetzt. Die entsprechenden Werte sind nachfolgend aufgeführt.

 

           Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung:

 

Kinder-zahl

chentliche Betreuungszeit

Kind-pauschale

Leitungs-stunden

je Gruppe

Gesamtpersonal-kraftstundenzahl

Mindestanzahl Fachkraft-stunden

a

20 Kinder

25 Stunden

7.343,89

5

71,5

55,0

b

20 Kinder

35 Stunden

9.872,60

7

99,5

77,0

c

20 Kinder

45 Stunden

12.673,56

9

128,0

99,0

Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als 6 betragen.

 

 

 Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren:

 

Kinder-zahl

chentliche Betreuungszeit

Kind-pauschale

Leitungs-stunden

je Gruppe

Gesamtpersonal-kraftstundenzahl

Mindestanzahl Fachkraft-stunden

a

10 Kinder

25 Stunden

15.570,40

5

76,5

55,0

b

10 Kinder

35 Stunden

21.069,61

7

107,0

77,0

c

10 Kinder

45 Stunden

27.024,56

9

137,5

99,0

              

 Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter:

 

Kinder-zahl

chentliche Betreuungszeit

Kind-pauschale

Leitungs-stunden

je Gruppe

Gesamtpersonal-kraftstundenzahl

Mindestanzahl Fachkraft-stunden

a

25 Kinder

25 Stunden

5.758,37

5

71,0

27,5

b

25 Kinder

35 Stunden

7.748,84

7

99,0

38,5

c

25 Kinder

45 Stunden

11.260,46

9

114,0

49,5

 

Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen

 

Kindpauschale

 

Die Behinderungen oder drohenden Behinderungen müssen von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt sein.

U3

27.019,23

Ü3

25.255,42

U3 IIc

29.162,97

 

Die sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskosten werden gem. § 36 KiBiz durch das örtliche Jugendamt wie folgt bezuschusst:

 

Träger

Zuschuss des Jugendamtes an die freien Träger lt. KiBiz

Kirchliche Trägerschaft

89,7 %

anderer freier Träger

92,2 %

Elterninitiativen

96,6 %

 

Das Jugendamt refinanziert gemäß §§ 33, 38 KiBiz / § 51 KiBiz den sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebs­kostenzuschuss aus den Elternbeiträgen und aus dem Zuschuss des Landes NW, der in folgender Höhe gewährt wird:

 

Träger

Zuschuss des Landes an das Jugendamt lt. KiBiz

Kirchliche Trägerschaft

40,3 %

anderer freier Träger

40,0 %

Elterninitiativen

42,3 %

Kommunaler Träger

40,2 %

             

 

 2.              Vorgehensweise in Wermelskirchen

 

Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Kindergartenplätzen im Sinne des Kinderbildungsgesetzes sicherstellen zu können, ist innerhalb der Stadt Wermelskirchen im Dezember 2023 eine Befragung der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder durchgeführt worden. Durch diese wurde der jeweilige Gruppenbedarf ermittelt.

 

Die von den Trägern mitgeteilten Bedarfszahlen sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung unter Beachtung folgender Kriterien bewertet und im Bedarfsfall (bis auf das fünfte Kriterium) angepasst worden: 

 

-                     Berücksichtigung der maximalen Gruppengrößen gemäß Tabelle 5 der Anlage zu Ziffer 5.2 der Richtlinien des LVR zur Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen (FInK). Hiernach reduziert sich die Größe der Gruppenform III, je nach Anzahl der dortigen Kinder mit einem Betreuungsplatz von 45 Wochenstunden.

 

-                     Plätze der Gruppenform III werden vorrangig vor Plätzen der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt. Erst wenn Plätze für über dreijährige Kinder in der Gruppenform III nicht mehr zur Verfügung stehen, können Plätze der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt werden. Begründete Ausnahmen sind möglich.

 

-                     Gruppenstärkenüberschreitungen gemäß § 28 Abs. 2 KiBiz (max. 2 Kinder je Gruppe) sind möglich. Bei bestandsrelevanten Situationen sind Ausnahmen möglich.

 

-                     Gruppenstärkenreduzierung oder Einsatz von Zusatzfachkräften bei Einzelintegration gemäß § 26 Abs. 3 KiBiz (In Wermelskirchen wird derzeit ausschließlich das Modell „Einsatz von Zusatzfachkräften“ genutzt.)

 

-                     Der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 33 Abs. 3 KiBiz mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, darf den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres (2023/2024) angemeldet hat, stadtweit nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigen (Ausnahmegenehmigungen hierzu sind in Einzelfällen möglich).

 

Es ergibt sich demnach die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte Gruppenaufteilung (sowie die Aufschlüsselung siehe Anlage 2), die per 15.03.2024 als Bedarf für das Kindergartenjahr 2024/2025 gegenüber dem Landesjugendamt bestätigt werden soll. Bei dem Gesamtbedarf (Anlage 1) ergibt sich gemäß § 33 Abs. 3 KiBiz kein Bedarf über 4 % gegenüber dem Vorjahr bei den 45 Std.-Plätzen, sondern in Höhe von minus 6,26 %. Somit muss keine Ausnahmegenehmigung beim Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt werden, da der Bedarf an 45 Std.-Plätzen unterhalb der Grenze liegt. Diese würde auch nur noch in besonders begründeten Einzelfällen zugelassen werden.

 

 

3.               Platzangebot 2024/2025

 

Im Kindergartenjahr 2024/2025 werden voraussichtlich folgende Plätze zur Verfügung gestellt (Anlage 1):

 

Alter

25 Std./W.

 

35 Std./W.

 

45 Std./W.

 

Insgesamt
 

Ü3: 3 - 6 Jahre

78

509

429

1.016

U3: unter 3 Jahre

20

131

  82

   233

Insgesamt

98

640

511

1.249

 

r Kinder mit Behinderungen werden insgesamt 39 Plätze, 23 Plätze im Rahmen der Einzelintegration (Anlage 2) und 16 in den zwei Heilpädagogischen Gruppen Wellerbusch, zur Verfügung gestellt. Die zwei Heilpädagogischen Gruppen sind aufgrund der Sonderförderungen in den Anlagen dieser Vorlage nicht enthalten.

 

 

4.            Zusammenfassung der Meldung per 2024/2025

 

Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes ergibt sich für die Meldung per 15.03.2024 an den Landschaftsverband Rheinland für das Kindergartenjahr 2024/2025 folgende Kostenaufteilung für die Kindertageseinrichtungen (Anlage 1):

 

 

Betriebskosten

Anteil Land

Anteil Träger

Anteil Stadt

Stadt

6.355.735,87 €

2.555.005,82 €

 

3.800.730,05 €

Kirche

4.086.404,64 €

1.646.821,07 €

420.899,68 €

2.018.683,89 €

sonstige

2.603.905,99 €

1.041.562,40 €

203.104,67 €

1.359.238,93 €

Elterninitiative

502.013,88 €

212.351,87 €

17.068,47 €

272.593,54 €

Insgesamt

13.548.060,38 €

5.455.741,16 €

641.072,82 €

7.451.246,41 €

 

 Konkret bedeutet dies, dass auf der Grundlage der an das Land gemeldeten  Betreuungsplätze für die Zeit vom 01.08.2024 bis zum 31.07.2025 bei               Kindpauschalen in einer Gesamthöhe von 13.548.060,38 mit einem               Landeszuschuss in Höhe von 5.455.741,16 zu rechnen ist. Bei einem               Finanzierungseigenanteil der freien Träger in Höhe von 641.072,82 beträgt der               kommunale Anteil an den Gesamtkosten aller Kindertagesstätten 7.451.246,41 ,               davon für die freien Träger 6.551.251,69 €. Mit der freiwilligen Übernahme von               zusätzlichen Trägeranteilen durch die Stadt Wermelskirchen in Höhe von rd.               319.000  pro Jahr (Ansatz 2024 für die Einrichtungen deren Belegung zum               15.03.2024 gemeldet werden) erhöht sich der Gesamtkostenanteil für die Stadt               Wermelskirchen auf rd. 6.870.000 r das Kindergartenjahr 2024/2025.

 Die Summe der Elternbeiträge beläuft sich auf rd. 765.000 € (Ansatz 2024).

 

 Bei den vorstehend dargestellten Zahlen handelt es sich um die  anerkennungsfähigen Betriebskosten aller Kindertagesstätten in               Wermelskirchen für               das Kindergartenjahr 2024/2025 (01.08.2024 bis 31.07.2025).               Ausschlaggebend für den Haushalt ist allerdings die Darstellung der von der               Stadt Wermelskirchen zu zahlenden Betriebskostenzuschüsse der               Kalenderjahre 2024 und 2025. Diese Betriebskostenzuschüsse sind im               Haushaltsplan in den Ansätzen unter P060101 K5318000 „Zuschüsse an übrige               Bereiche“ in Höhe von 6.617.090 (Ansatz 2024) und in Höhe von 6.815.600               (Ansatz 2025) enthalten.


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Meldung 15.03.24 - Anlage 1 (47 KB)      
Anlage 2 2 Meldung 15.03.24 - Anlage 2 - Aufteilung der Kinder mit Behinderungen (46 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: