Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Gruppenstruktur der Kindertageseinrichtungen in Wermelskirchen in der von der Verwaltung dargestellten Art und Weise (Anlagen 1+2) für das Kindergartenjahr 2024/2025 festzulegen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Zuschüsse des Landes NRW auf dieser Grundlage fristgemäß per 15.03.2024 zu beantragen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, geringfügige und zwingend notwendige Änderungen (sofern sich diese zwischen dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses und der Stellung des Zuschussantrages ergeben sollten) eigenverantwortlich vornehmen zu dürfen. Sachverhalt:
1. Allgemeines
Zum 01.08.2020 trat das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung in Kraft. Dieses beinhaltet Änderungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz NRW).
Auf die Gesamtsumme der anerkennungsfähigen und somit auf die durch das Land NRW und das örtlichen Jugendamt zu bezuschussenden Betriebskosten der einzelnen Einrichtungen haben sowohl die Anzahl der betreuten Kinder, wie auch die wöchentlichen Betreuungszeiten je Kind einen wesentlichen Einfluss.
Um die anerkennungsfähigen Betriebskosten festlegen zu können, ist das örtliche Jugendamt durch § 33 Abs. 2 KiBiz verpflichtet, die Gruppenformen und Betreuungszeiten der einzelnen Einrichtungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung verbindlich festzulegen.
Die festgelegten Gruppenformen und Betreuungszeiten müssen dem Land bis zum 15.03. eines jeden Jahres durch das örtliche Jugendamt mitgeteilt und bestätigt werden. Auf Wunsch des Landesjugendamtes erfolgt der Beschluss mit einer detaillierten Übersicht der Kinder mit Behinderung je Gruppenform (Anlage 2). Die Anlage 2 stellt jedoch nur eine Erläuterung der Anzahl der Kinder mit Behinderung aus der Gesamtübersicht (Anlage 1) dar. Auf dieser Grundlage bewilligt das Landesjugendamt dem örtlichen Jugendamt den Landeszuschuss für das folgende Kindergartenjahr. Das Jugendamt ist hiernach in der Lage, den jeweiligen Kindergartenträgern die Bescheide über die festgelegten Abschlagszahlungen für das kommende Kindergartenjahr zu übersenden.
Abweichungen, die sich im laufenden Kindergartenjahr ergeben, müssen dem Landesjugendamt auf der Grundlage der Belegungszahlen gemeldet werden. Sofern sich im Rahmen der Abrechnung des entsprechenden Kindergartenjahres Differenzen zwischen den durch die Jugendhilfeplanung festgelegten Werten und der tatsächlichen Inanspruchnahme ergeben, werden diese Abweichungen bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen (Endabrechnung) berücksichtigt. Dabei ist die endgültige Zahlung bei Unterschreitung mindestens in Höhe der Planungsgarantie (§ 41 KiBiz) festzusetzen.
Grundlage für die Endabrechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können gem. KiBiz beim Abschluss des Vertrages zwischen den nachstehenden und von der Jugendhilfeplanung festzulegenden Betreuungszeiten wählen (Anlage zu § 33 Abs. 1 KiBiz). Die Fortschreibungsrate der Kindpauschale wurde vom Familienministerium gem. § 37 KiBiz für das KGJ 2024/2025 auf 9,65 % festgesetzt. Die entsprechenden Werte sind nachfolgend aufgeführt.
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung:
Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als 6 betragen.
Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren:
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter:
Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen
Die sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskosten werden gem. § 36 KiBiz durch das örtliche Jugendamt wie folgt bezuschusst:
Das Jugendamt refinanziert gemäß §§ 33, 38 KiBiz / § 51 KiBiz den sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskostenzuschuss aus den Elternbeiträgen und aus dem Zuschuss des Landes NW, der in folgender Höhe gewährt wird:
2. Vorgehensweise in Wermelskirchen
Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Kindergartenplätzen im Sinne des Kinderbildungsgesetzes sicherstellen zu können, ist innerhalb der Stadt Wermelskirchen im Dezember 2023 eine Befragung der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder durchgeführt worden. Durch diese wurde der jeweilige Gruppenbedarf ermittelt.
Die von den Trägern mitgeteilten Bedarfszahlen sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung unter Beachtung folgender Kriterien bewertet und im Bedarfsfall (bis auf das fünfte Kriterium) angepasst worden:
- Berücksichtigung der maximalen Gruppengrößen gemäß Tabelle 5 der Anlage zu Ziffer 5.2 der Richtlinien des LVR zur Förderung der Inklusion in Kindertageseinrichtungen (FInK). Hiernach reduziert sich die Größe der Gruppenform III, je nach Anzahl der dortigen Kinder mit einem Betreuungsplatz von 45 Wochenstunden.
- Plätze der Gruppenform III werden vorrangig vor Plätzen der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt. Erst wenn Plätze für über dreijährige Kinder in der Gruppenform III nicht mehr zur Verfügung stehen, können Plätze der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt werden. Begründete Ausnahmen sind möglich.
- Gruppenstärkenüberschreitungen gemäß § 28 Abs. 2 KiBiz (max. 2 Kinder je Gruppe) sind möglich. Bei bestandsrelevanten Situationen sind Ausnahmen möglich.
- Gruppenstärkenreduzierung oder Einsatz von Zusatzfachkräften bei Einzelintegration gemäß § 26 Abs. 3 KiBiz (In Wermelskirchen wird derzeit ausschließlich das Modell „Einsatz von Zusatzfachkräften“ genutzt.)
- Der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 33 Abs. 3 KiBiz mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, darf den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres (2023/2024) angemeldet hat, stadtweit nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigen (Ausnahmegenehmigungen hierzu sind in Einzelfällen möglich).
Es ergibt sich demnach die der Vorlage als Anlage 1 beigefügte Gruppenaufteilung (sowie die Aufschlüsselung siehe Anlage 2), die per 15.03.2024 als Bedarf für das Kindergartenjahr 2024/2025 gegenüber dem Landesjugendamt bestätigt werden soll. Bei dem Gesamtbedarf (Anlage 1) ergibt sich gemäß § 33 Abs. 3 KiBiz kein Bedarf über 4 % gegenüber dem Vorjahr bei den 45 Std.-Plätzen, sondern in Höhe von minus 6,26 %. Somit muss keine Ausnahmegenehmigung beim Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt werden, da der Bedarf an 45 Std.-Plätzen unterhalb der Grenze liegt. Diese würde auch nur noch in besonders begründeten Einzelfällen zugelassen werden.
3. Platzangebot 2024/2025
Im Kindergartenjahr 2024/2025 werden voraussichtlich folgende Plätze zur Verfügung gestellt (Anlage 1):
Für Kinder mit Behinderungen werden insgesamt 39 Plätze, 23 Plätze im Rahmen der Einzelintegration (Anlage 2) und 16 in den zwei Heilpädagogischen Gruppen Wellerbusch, zur Verfügung gestellt. Die zwei Heilpädagogischen Gruppen sind aufgrund der Sonderförderungen in den Anlagen dieser Vorlage nicht enthalten.
4. Zusammenfassung der Meldung per 2024/2025
Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes ergibt sich für die Meldung per 15.03.2024 an den Landschaftsverband Rheinland für das Kindergartenjahr 2024/2025 folgende Kostenaufteilung für die Kindertageseinrichtungen (Anlage 1):
Konkret bedeutet dies, dass auf der Grundlage der an das Land gemeldeten Betreuungsplätze für die Zeit vom 01.08.2024 bis zum 31.07.2025 bei Kindpauschalen in einer Gesamthöhe von 13.548.060,38 € mit einem Landeszuschuss in Höhe von 5.455.741,16 € zu rechnen ist. Bei einem Finanzierungseigenanteil der freien Träger in Höhe von 641.072,82 € beträgt der kommunale Anteil an den Gesamtkosten aller Kindertagesstätten 7.451.246,41 €, davon für die freien Träger 6.551.251,69 €. Mit der freiwilligen Übernahme von zusätzlichen Trägeranteilen durch die Stadt Wermelskirchen in Höhe von rd. 319.000 € pro Jahr (Ansatz 2024 für die Einrichtungen deren Belegung zum 15.03.2024 gemeldet werden) erhöht sich der Gesamtkostenanteil für die Stadt Wermelskirchen auf rd. 6.870.000 € für das Kindergartenjahr 2024/2025. Die Summe der Elternbeiträge beläuft sich auf rd. 765.000 € (Ansatz 2024).
Bei den vorstehend dargestellten Zahlen handelt es sich um die anerkennungsfähigen Betriebskosten aller Kindertagesstätten in Wermelskirchen für das Kindergartenjahr 2024/2025 (01.08.2024 bis 31.07.2025). Ausschlaggebend für den Haushalt ist allerdings die Darstellung der von der Stadt Wermelskirchen zu zahlenden Betriebskostenzuschüsse der Kalenderjahre 2024 und 2025. Diese Betriebskostenzuschüsse sind im Haushaltsplan in den Ansätzen unter P060101 K5318000 „Zuschüsse an übrige Bereiche“ in Höhe von 6.617.090 € (Ansatz 2024) und in Höhe von 6.815.600 € (Ansatz 2025) enthalten.
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||