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Beschluss:
Der Rat der Stadt wählt Herrn Hartwig Schüngel für die Dauer von acht Jahren zum Technischen Beigeordneten der Stadt Wermelskirchen. Der Dienstantritt soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Die Besoldung soll wegen des tiefen und breiten Verantwortungsspektrums gem. § 2 Abs. 5 Eingruppierungsverordnung nach Besoldungsgruppe A 16 LBesG NRW gewährt werden.
Sachverhalt:
Der bisherige Technische Beigeordnete Herr Christian Pohl hat die Stadt Wermelskirchen zum 01.01.2024 verlassen. Die Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen trifft in § 16 Abs. 1 die Festlegung, dass zwei hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. Seine Stelle ist somit nachzubesetzen.
Die Stelle wurde nach Abstimmung des Anforderungsprofils und des Ausschreibungstextes mit den Fraktionen öffentlich ausgeschrieben. Bis zum Bewerbungsschluss am 17.11.2023 gingen vier Bewerbungen um die Stelle des bzw. der Technischen Beigeordneten bei der Stadt Wermelskirchen ein.
Nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen wurden zwei der Bewerber zu Vorstellungsgesprächen eingeladen, die beide am 25.01.2024 stattgefunden haben.
Ausweislich der eingereichten Bewerbungsunterlagen und der in den Gesprächen gewonnenen persönlichen Eindrücke hat sich Herr Hartwig Schüngel als bester Bewerber herauskristallisiert. Gem. §71 Abs. 3 müssen die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.
Weiterhin muss bei Gemeinden der Größe der Stadt Wermelskirchen gem. § 71 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen. Dieses Kriterium ist in Wermelskirchen schon durch den Ersten Beigeordneten erfüllt, der Volljurist ist. Eine weitere Prüfung dieser Voraussetzung ist daher nicht erforderlich.
Es wird daher vorgeschlagen, Herrn Hartwig Schüngel zum Technischen Beigeordneten der Stadt Wermelskirchen zu wählen.
Die Wahl der Beigeordneten erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates der Stadt gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass „Personalangelegenheiten“ grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 48 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen; § 6 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995 in der Fassung der 4. Änderung vom 10.10.2012). Denn die Wahl der Beigeordneten ist keine „Personalangelegenheit“ im geschäftsordnungsmäßigen Sinne, sondern ein Akt des Verfassungslebens der Gemeinde.
Für das Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Danach wird die Wahl grundsätzlich durch offene Abstimmung vollzogen, es sei denn, dass ausdrücklich geheime Abstimmung beantragt wird. Für die Wahl genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.
Der Technische Beigeordnete trägt die Gesamtverantwortung für alle technischen Ämter der Stadt Wermelskirchen und ist außerdem für die Planung, Ausarbeitung und Umsetzung zahlreicher Großprojekte mit einem Gesamtvolumen bis zu 160 Millionen verantwortlich. Aufgrund dieses tiefen und breiten Verantwortungsspektrums soll gem. § 2 Abs. 5 der Eingruppierungsverordnung die Besoldung nach Besoldungsgruppe A 16 LBesG NRW gewährt werden.
Anlage/n:
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