Beschlussvorschlag: Die Stellvertreter/innen des Bürgermeisters und die weiteren Ratsmitglieder werden vom Bürgermeister nach § 67 Absatz 3 GO in ihr Amt eingeführt und zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Über die Verpflichtungen werden Niederschriften gefertigt. Sachverhalt: Die Einführung und Verpflichtung der Stellvertreter/innen des Bürgermeisters und der weiteren Ratsmitglieder erfolgt nach § 67 Absatz 3 GO durch den Bürgermeister. Über die Verpflichtung werden besondere Niederschriften gefertigt, die von den einzelnen Stadtverordneten und dem Bürgermeister zu unterzeichnen sind.
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