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Beschluss:
Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Sachverhalt:
Die Anfrage der CDU-Fraktion vom 26.02.2024 zum Thema „Prüfauftrag Aufnahme in die Gesamtschule im Schuljahr 2025/2026 wird wie folgt beantwortet:
Gem. § 46 des Schulgesetzes NRW (Aufnahme in die Schule, Schulwechsel) entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens.
Der Schulträger kann festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.
Demnach müssen Schülerinnen und Schüler aus Städten ohne eine Gesamtschule in die Gesamtschule Wermelskirchen aufgenommen werden, sofern Schulplätze zur Verfügung stehen. Anlage/n:
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