Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Gebühren für Jahrmärkte werden zum 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
Herbstkirmes 46,00 € je Veranlagungsmeter Krammarkt 46,00 € je Veranlagungsmeter Frühjahrskirmes 34,50 € je Veranlagungsmeter Dhünner Kirmes 9,20 € je Veranlagungsmeter
b) Die Gebühren für Wochenmärkte können unter Verzicht kostendeckender Gebührensätze gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.
c) Die 4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung betreffend Erhebung eines Marktstandgeldes in der Stadt Wermelskirchen vom 16.12.2008.
Ein Exemplar der 4. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulationen für das Jahr 2025 für die Kostenrechnenden Einrichtungen „Wochenmärkte“ (Kostenträger 020202) und "Jahrmärkte" (Kostenträger 020203) vor.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Gebühren der Jahrmärkte bilden das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), die Gewerbeordnung (GewO) und die Gebührensatzung betreffend Erhebung eines Marktstandgeldes in der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnenden Einrichtungen sollen gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Folgende Leistungen werden über die Benutzungsgebühren für die Jahrmärkte abgegolten:
Zu den einzelnen Bereichen ist festzustellen:
Wochenmärkte:
Der Ausgleich des Gebührenhaushaltes „Wochenmärkte“ kann ohne eine Veränderung der seit dem 01.01.2002 festgesetzten Gebührensätze nicht erreicht werden.
Nach den Regelungen des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Ergebnisse haben sich im Ausgleichszeitraum wie folgt entwickelt:
Auf die nachstehenden Unterdeckungen wurde im Haupt- und Finanzausschuss verzichtet:
Eine Berücksichtigung der Fehlbeträge in den jeweiligen Kalkulationen hätte eine Gebührenerhöhung zur Folge gehabt. Da auf die genannten Beträge verzichtet worden ist und damit auf eine kostendeckende Gebühr, ist der jeweilige Betrag als „Zuschuss“ für das Abrechnungsjahr zu sehen.
Durch den „Zuschuss“ für das Abrechnungsjahr 2019 ist ein Überschuss i.H.v. 5.090 € entstanden, der nach 2021 verrechnet werden konnte. Das Ergebnis aus 2021 ist somit ausgeglichen. Das Betriebsergebnis für 2023 steht noch aus. Ein Überschuss oder ein Defizit aus 2023 wären spätestens 2027 auszugleichen.
Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2025 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse geprüft und entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Die Kostenpositionen bleiben nahezu unverändert. Lediglich bei den Kalkulatorischen Kosten gibt es eine Umstellung gegenüber dem Vorjahr:
Im Rahmen der Überprüfung der Gebührenkalkulation „Jahrmärkte“ wurde noch mal eingehend das Thema „Kalkulatorische Miete“ geprüft. Der Ansatz einer kalkulatorischen Miete wird grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn eine kostenrechnende Einrichtung unentgeltlich einrichtungsfremde Räume oder Grundstücke der Gemeinde nutzt, die wertmäßig nicht in ihrem betriebsnotwendigen Vermögen erfasst sind und daher auch nicht bei der Berechnung der Abschreibung und kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt werden.
Allerdings hat der VGH Mannheim in einem Urteil die Berücksichtigung von kalkulatorischen Mieten für die Nutzung von Straßenflächen als fiktiv abgelehnt. Bei Marktgebühren dürfte es gebührenrechtlich ebenso wenig zulässig sein, für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen kalkulatorische Mieten – möglicherweise in Höhe der Sondernutzungsgebühren nach den §§ 18, 18 a Straßen- und Wegegesetztes des Landes NRW (StrWG NRW) – zu veranschlagen. Straßen, Wege und Plätze unterliegen wie das Betriebsvermögen des Marktbetriebes der Verfügungsgewalt der Gemeinde, der es deshalb verwehrt sein muss, Gebühren steigernd eine Konstruktion über ein Mietverhältnis zu wählen.
Nicht ausgeschlossen werden darf aber der anteilige Ansatz von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen, der sich an der besonderen Abnutzung der Verkehrsflächen über den durch den Gemeingebrauch eintretenden Werteverzehr hinaus orientieren müsste.
Um die Durchführung des Wochenmarktes am Standort Telegrafenstraße zu ermöglichen, wurden zwei Netzanschlusskästen „Marktplatzverteiler“ errichtet. Die Errichtungskosten können in der Gebührenkalkulation als kalkulatorische Kosten berücksichtigt werden.
Für die kalkulatorischen Kosten wird insgesamt ein Ansatz i.H.v. 1.100 € berücksichtigt. Im Gegenzug entfällt der Ansatz bei der kalkulatorischen Miete i.H.v. 1.900 €.
Danach können die Gebühren unter Verzicht kostendeckender Gebührensätze unverändert bleiben.
Jahrmärkte:
Der Ausgleich des Gebührenhaushaltes "Jahrmärkte" kann durch eine Senkung der Gebühren erreicht werden.
Nach den Regelungen des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Ergebnisse haben sich im Ausgleichszeitraum wie folgt entwickelt:
Auf die nachstehenden Unterdeckungen wurde im Haupt- und Finanzausschuss verzichtet:
Eine Berücksichtigung der Fehlbeträge in den jeweiligen Kalkulationen hätte eine Gebührenerhöhung zur Folge gehabt. Da auf die genannten Beträge verzichtet worden ist und damit auf eine kostendeckende Gebühr, ist der jeweilige Betrag als „Zuschuss“ für das Abrechnungsjahr zu sehen.
In 2020 konnten coronabedingt keine Jahrmärkte stattfinden, so dass keine Kosten im Sinne des KAG angefallen sind. In 2021 hat coronabedingt nur die Herbstkirmes in verkleinerter Form stattgefunden. Eine Berücksichtigung würde das Betriebsergebnis verfälschen.
Das Betriebsergebnis für 2023 steht noch aus. Ein Überschuss oder ein Defizit aus 2023 wären spätestens 2027 auszugleichen.
Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2025 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse geprüft und entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Umsatzsteuerpflichtige Kosten und Erlöse werden mit dem Netto-Betrag ausgewiesen.
Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergeben sich aufgrund folgender Umstellungen:
Die Kosten für den Sanitätsdienst und die Brandsicherheitswache sind lt. Urteil des VG Minden nicht ansatzfähige Gemeinkosten. Es fehle der Tatbestand der „Inanspruchnahme durch die Beschicker“. Die bloße Vorhaltung ist keine umlagefähige Inanspruchnahme. Die Kosten sind dem allgemeinen Ordnungsrecht zuzuordnen, da sie der Gefahrenabwehr dienen. Die Kosten für die Verkehrskadetten sowie für den Sicherheitsdienst an Matinee dienen ebenfalls der Gefahrenabwehr und sind deswegen dem allgemeinen Ordnungsrecht zuzuordnen. Bei der Bereitstellung von öffentlichen Sanitäranlagen handelt es sich lt. dem Urteil des VG Minden weder um Versorgungseinrichtungen oder –leistungen. Hier fehle ebenfalls der Tatbestand der „Inanspruchnahme durch die Beschicker“, da die Sanitäranlagen vorrangig von den Besuchern in Anspruch genommen werden.
Die Kosten für den Nachtdienst zur Sicherheit der Fahrgeschäfte und Stände sind dagegen ganz klar ansatzfähige Kosten der Gebührenkalkulation, da hier eine Inanspruchnahme durch die Beschicker erfolgt.
Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 23.700 €, der künftig nicht mehr in die Gebührenkalkulation eingestellt werden darf und somit aus dem „allgemeinen Haushalt“ zu tragen ist.
Für die kalkulatorischen Kosten wird insgesamt ein Ansatz i.H.v. 17.000 € berücksichtigt. Im Gegenzug entfällt der geplante Ansatz für das Jahr 2025 bei der kalkulatorischen Miete i.H.v. 7.500 €.
Durch die Umsetzung der vorliegenden Urteile können die Gebühren gesenkt werden.
Zusammenfassung:
Die Verwaltung schlägt vor, die Gebührensätze im Gebührenhaushalt „Wochenmärkte“ auf dem derzeitigen Stand zu belassen und auf eine kostendeckende Gebühr zu verzichten.
Im Gebührenhaushalt „Jahrmärkte“ werden die Gebührensätze zum 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
Herbstkirmes 46,00 € je Veranlagungsmeter (vorher 48,00 €) Krammarkt 46,00 € je Veranlagungsmeter (vorher 48,00 €) Frühjahrskirmes 34,50 € je Veranlagungsmeter (vorher 36,00 €) Dhünner Kirmes 9,20 € je Veranlagungsmeter (vorher 9,50 €)
Anlage/n:
Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 „Wochenmärkte“ (Anlage 1) Anlagennachweis „Wochenmärkte“ (Anlage 2) Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 „Jahrmärkte“ (Anlage 3) Anlagennachweis „Jahrmärkte“ (Anlage 4) 4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung betreffend Erhebung eines Marktstand-geldes in der Stadt Wermelskirchen vom 16.12.2008 (Anlage 5)
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