Vorlage - 0156/2024  

 
 
Betreff: Gebührenkalkulation 2025 für die Kostenrechnenden Einrichtungen "Wochenmärkte" und "Jahrmärkte"
Status:öffentlich  
Federführend:Kämmerei Bearbeiter/-in: Schulz, Claudia
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
25.11.2024 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (offen)   
Rat der Stadt Entscheidung
09.12.2024 
Sitzung des Rates der Stadt      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage 1_Kalkulation Wochenmärkte 2025  
Anlage 2_Anlagenachweis Wochenmarkt  
Anlage 3_Kalkulation Jahrmärkte 2025  
Anlage 4_Anlagenachweis Jahrmärkte  
Anlage 5_4. Nachtragssatzung Märkte 2025  

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

a)      Die Gebühren für Jahrmärkte werden zum 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:

 

Herbstkirmes   46,00 € je Veranlagungsmeter

Krammarkt   46,00 € je Veranlagungsmeter

Frühjahrskirmes  34,50 € je Veranlagungsmeter

Dhünner Kirmes    9,20 € je Veranlagungsmeter

 

b)      Die Gebühren für Wochenmärkte können unter Verzicht kostendeckender Gebührensätze gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

 

c)      Die 4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung betreffend Erhebung eines Marktstandgeldes in der Stadt Wermelskirchen vom 16.12.2008.

 

 

Ein Exemplar der 4. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.

 

          


Sachverhalt:

 

Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulationen für das Jahr 2025 r die Kostenrechnenden Einrichtungen „Wochenmärkte“ (Kostenträger 020202) und "Jahrmärkte" (Kostenträger 020203) vor.

 

Rechtsgrundlage für die Berechnung der Gebühren der Jahrmärkte bilden das Kommunalabgabengesetz r das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), die Gewerbeordnung (GewO) und die Gebührensatzung betreffend Erhebung eines Marktstandgeldes in der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnenden Einrichtungen sollen gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.

 

Folgende Leistungen werden über die Benutzungsgebühren für die Jahrmärkte abgegolten:

 

  • Bereitstellung und Herrichtung geeigneter Flächen für Wochen- und Jahrmärkte,
  • Organisation und Durchführung der Kirmesveranstaltungen.

 

 

Zu den einzelnen Bereichen ist festzustellen:

 

 

Wochenmärkte:

 

Der Ausgleich des Gebührenhaushaltes „Wochenmärkte“ kann ohne eine Veränderung der seit dem 01.01.2002 festgesetzten Gebührensätze nicht erreicht werden.

 

Nach den Regelungen des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Die Ergebnisse haben sich im Ausgleichszeitraum wie folgt entwickelt:

 

 

Gesamt     

 

 

    Ergebnis lt. BAB 2019

-17.688 €

    Verzicht auf das Defizit 2015 in Kalkulation 2019

12.096 €

    Ergebnis 2019 (Ausgleich spätestens in 2023)

-5.592 €

    Verrechnung mit Ergebnissen

5.090 €

    verbleiben aus 2019

-502 €

 

 

    Ergebnis lt. BAB 2020

-16.745

    Verzicht auf das Defizit 2016 in Kalkulation 2020

13.986

    Ergebnis 2020 (Ausgleich spätestens in 2024)

-2.759

    Verrechnung mit Ergebnissen

0 €

    verbleiben aus 2020

-2.759

 

 

    Ergebnis lt. BAB 2021

-10.480

    Verzicht auf das Defizit 2017 in Kalkulation 2021

15.570

    Ergebnis 2021 (Ausgleich spätestens in 2025)

5.090

    Verrechnung mit Ergebnissen

-5.090

    verbleiben aus 2021

0

 

 

    Ergebnis lt. BAB 2022

-12.888

    Verzicht auf das Defizit 2018 in Kalkulation 2022

7.011

    Ergebnis 2022 (Ausgleich spätestens in 2026)

-5.877

    Verrechnung mit Ergebnissen

0

    verbleiben aus 2022

-5.877


    Ergebnis lt. BAB 2023

0 €

    Ergebnisse stehen noch aus -

0 €

    verbleiben aus 2023

0 €

 

 

 

 

    Zwischensumme

-9.138

    Vortrag in Kalkulation 2023

502

    Verzicht auf das Defizit 2020 in Kalkulation 2024

2.759

    Vortrag in Kalkulation 2025

0 €

    Restliche Ausgleichsverpflichtung

-5.877

 

 

Auf die nachstehenden Unterdeckungen wurde im Haupt- und Finanzausschuss verzichtet:

 

  • aus dem Jahr 2015 stammende Unterdeckung i.H.v. 12.096 € am 03.12.2018,
  • aus dem Jahr 2016 stammende Unterdeckung i.H.v. 13.986 € am 09.12.2019,
  • aus dem Jahr 2017 stammende Unterdeckung i.H.v. 15.570 € am 14.12.2020,
  • aus dem Jahr 2018 stammende Unterdeckung i.H.v.   7.011 € am 06.12.2021,
  • aus dem Jahr 2020 stammende Unterdeckung i.H.v.   2.759 € am 11.12.2023.

 

Eine Berücksichtigung der Fehlbeträge in den jeweiligen Kalkulationen hätte eine Gebührenerhöhung zur Folge gehabt. Da auf die genannten Beträge verzichtet worden ist und damit auf eine kostendeckende Gebühr, ist der jeweilige Betrag als „Zuschuss“r das Abrechnungsjahr zu sehen.

 

Durch den „Zuschuss“r das Abrechnungsjahr 2019 ist ein Überschuss i.H.v. 5.090 € entstanden, der nach 2021 verrechnet werden konnte. Das Ergebnis aus 2021 ist somit ausgeglichen. Das Betriebsergebnis für 2023 steht noch aus. Ein Überschuss oder ein Defizit aus 2023 wären spätestens 2027 auszugleichen.

 

Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2025 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse geprüft und entsprechende Anpassungen vorgenommen.

 

Die Kostenpositionen bleiben nahezu unverändert. Lediglich bei den Kalkulatorischen Kosten gibt es eine Umstellung gegenüber dem Vorjahr:

 

Im Rahmen der Überprüfung der Gebührenkalkulation „Jahrmärkte“ wurde noch mal eingehend das Thema „Kalkulatorische Miete“ geprüft. Der Ansatz einer kalkulatorischen Miete wird grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn eine kostenrechnende Einrichtung unentgeltlich einrichtungsfremde Räume oder Grundstücke der Gemeinde nutzt, die wertmäßig nicht in ihrem betriebsnotwendigen Vermögen erfasst sind und daher auch nicht bei der Berechnung der Abschreibung und kalkulatorischen Zinsen berücksichtigt werden.

 

Allerdings hat der VGH Mannheim in einem Urteil die Berücksichtigung von kalkulatorischen Mieten für die Nutzung von Straßenflächen als fiktiv abgelehnt. Bei Marktgebühren dürfte es gebührenrechtlich ebenso wenig zulässig sein, für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen kalkulatorische Mieten glicherweise in Höhe der Sondernutzungsgebühren nach den §§ 18, 18 a Straßen- und Wegegesetztes des Landes NRW (StrWG NRW) zu veranschlagen. Straßen, Wege und Plätze unterliegen wie das Betriebsvermögen des Marktbetriebes der Verfügungsgewalt der Gemeinde, der es deshalb verwehrt sein muss, Gebühren steigernd eine Konstruktion über ein Mietverhältnis zu wählen.

 

Nicht ausgeschlossen werden darf aber der anteilige Ansatz von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen, der sich an der besonderen Abnutzung der Verkehrsflächen über den durch den Gemeingebrauch eintretenden Werteverzehr hinaus orientieren müsste.

 

Um die Durchführung des Wochenmarktes am Standort Telegrafenstraße zu ermöglichen, wurden zwei Netzanschlusskästen „Marktplatzverteiler“ errichtet. Die Errichtungskosten können in der Gebührenkalkulation als kalkulatorische Kosten berücksichtigt werden.

 

r die kalkulatorischen Kosten wird insgesamt ein Ansatz i.H.v. 1.100 € berücksichtigt. Im Gegenzug entfällt der Ansatz bei der kalkulatorischen Miete i.H.v. 1.900 €.

 

Danach können die Gebühren unter Verzicht kostendeckender Gebührensätze unverändert bleiben.

 

 

Jahrmärkte:

 

Der Ausgleich des Gebührenhaushaltes "Jahrmärkte" kann durch eine Senkung der Gebühren erreicht werden.

 

Nach den Regelungen des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Die Ergebnisse haben sich im Ausgleichszeitraum wie folgt entwickelt:

 

 

Gesamt

 

 

    Ergebnis lt. BAB 2019

-10.334

    Verzicht auf das Defizit 2015 in Kalkulation 2019

12.334 €

    Ergebnis 2019 (Ausgleich spätestens in 2023)

2.000

    Verrechnung mit Ergebnissen

-2.000

    verbleiben aus 2019

0

 

 

    Ergebnis lt. BAB 2020

0

    Verrechnung mit Ergebnissen

0 €

    verbleiben aus 2020

0 €

 

 

    Ergebnis lt. BAB 2021

0

    Verrechnung mit Ergebnissen

0 €

    verbleiben aus 2021

0 €

 

 

    Ergebnis lt. BAB 2022

-14.752

    Verzicht auf das Defizit 2018 in Kalkulation 2022

11.878 €

    Ergebnis 2022 (Ausgleich spätestens in 2026)

-2.874

    Verrechnung mit Ergebnissen

0 €

    verbleiben aus 2022

-2.874

 

 

    Ergebnis lt. BAB 2023

0 €

             - Ergebnisse stehen noch aus -

0 €

    verbleiben aus 2023

0 €

 

 

    Zwischensumme

-2.874

    Vortrag in Kalkulation 2023

0

    Vortrag in Kalkulation 2024

0

    Vortrag in Kalkulation 2025

0 €

    Restliche Ausgleichsverpflichtung

-2.874

Auf die nachstehenden Unterdeckungen wurde im Haupt- und Finanzausschuss verzichtet:

 

  • aus dem Jahr 2015 stammende Unterdeckung i.H.v. 12.334 € am 03.12.2018,
  • aus dem Jahr 2016 stammende Unterdeckung i.H.v. 10.197 € am 09.12.2019,
  • aus dem Jahr 2017 stammende Unterdeckung i.H.v. 19.419 € am 14.12.2020,
  • aus dem Jahr 2018 stammende Unterdeckung i.H.v. 11.878 € am 06.12.2021.

 

Eine Berücksichtigung der Fehlbeträge in den jeweiligen Kalkulationen hätte eine Gebührenerhöhung zur Folge gehabt. Da auf die genannten Beträge verzichtet worden ist und damit auf eine kostendeckende Gebühr, ist der jeweilige Betrag als „Zuschuss“r das Abrechnungsjahr zu sehen.

 

In 2020 konnten coronabedingt keine Jahrmärkte stattfinden, so dass keine Kosten im Sinne des KAG angefallen sind. In 2021 hat coronabedingt nur die Herbstkirmes in verkleinerter Form stattgefunden. Eine Berücksichtigung würde das Betriebsergebnis verfälschen.

 

Das Betriebsergebnis für 2023 steht noch aus. Ein Überschuss oder ein Defizit aus 2023 wären spätestens 2027 auszugleichen.

 

Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2025 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse geprüft und entsprechende Anpassungen vorgenommen.

 

Umsatzsteuerpflichtige Kosten und Erlöse werden mit dem Netto-Betrag ausgewiesen.

 

Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergeben sich aufgrund folgender Umstellungen:

 

  • Grundsätzlich dürfen für die Gebührenkalkulation „Jahrmärkte“ Kosten für die Überlassung von Raum und Ständen, für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und leistungen einschließlich der Abfallbeseitigung sowie eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung berücksichtigt werden.

    Zuletzt wurde durch das VG Minden ein Urteil erlassen, dass die Anwendung des Kommunalabgabenrechts NRW (KAG NRW) beschränkt. Es dürfen nur Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jahrmarkt stehen. Aufgrund dessen wurde eine Überprüfung der Kostenpositionen vorgenommen.


Folgende Positionen können in die Gebührenkalkulation nicht mehr eingestellt werden und sind somit vom „allgemeinen Haushalt“ zu tragen:

 

Die Kosten für den Sanitätsdienst und die Brandsicherheitswache sind lt. Urteil des VG Minden nicht ansatzfähige Gemeinkosten. Es fehle der Tatbestand der „Inanspruchnahme durch die Beschicker“. Die bloße Vorhaltung ist keine umlagefähige Inanspruchnahme. Die Kosten sind dem allgemeinen Ordnungsrecht zuzuordnen, da sie der Gefahrenabwehr dienen. Die Kosten für die Verkehrskadetten sowie für den Sicherheitsdienst an Matinee dienen ebenfalls der Gefahrenabwehr und sind deswegen dem allgemeinen Ordnungsrecht zuzuordnen. Bei der Bereitstellung von öffentlichen Sanitäranlagen handelt es sich lt. dem Urteil des VG Minden weder um Versorgungseinrichtungen oder leistungen. Hier fehle ebenfalls der Tatbestand der „Inanspruchnahme durch die Beschicker“, da die Sanitäranlagen vorrangig von den Besuchern in Anspruch genommen werden.

 

Die Kosten für den Nachtdienst zur Sicherheit der Fahrgeschäfte und Stände sind dagegen ganz klar ansatzfähige Kosten der Gebührenkalkulation, da hier eine Inanspruchnahme durch die Beschicker erfolgt.

 

Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich ein Gesamtbetrag i.H.v. 23.700 €, der künftig nicht mehr in die Gebührenkalkulation eingestellt werden darf und somit aus dem „allgemeinen Haushalt“ zu tragen ist.

 

  • Des Weiteren kommt bei den Jahrmärkten ebenfalls die Umstellung der Kalkulatorischen Kosten wie bereits bei den Wochenmärkten eingehend erläutert zum Tragen. Um die Durchführung der Jahrmärkte am Schwanen- und am Loches-Platz zu ermöglichen, war es notwendig, die Plätze mit der notwendigen Infrastruktur zu errichten. Dazu gehören u.a. Elektroarbeiten, Trafostationen, Verteilerschränke, Wasseranschlüsse, Hydranten, Anschlussleitungen Schmutzwasser sowie die dazugehörigen notwendigen Erdarbeiten. Die Kosten, die dem Betrieb der Jahrmärkte zugeordnet werden können, können in der Gebührenkalkulation als kalkulatorische Kosten berücksichtigt werden.

 

r die kalkulatorischen Kosten wird insgesamt ein Ansatz i.H.v. 17.000 € berücksichtigt. Im Gegenzug entfällt der geplante Ansatz für das Jahr 2025 bei der kalkulatorischen Miete i.H.v. 7.500 €.

 

  • Die Reinigungskosten werden um die Kosten für die geplante Spezialreinigung des Loches-Platzes i.H.v. 6.000 € reduziert. Es wurde festgestellt, dass diese Art der Reinigung die Fläche des Platzes zu sehr in Mitleidenschaft ziehen würde.

 

  • Im einem gemeinsamen Gespräch mit dem Betriebshof wurde festgelegt, dass der Betriebshof nur noch mit der Herstellung der Kirmesplätze sowie mit der Verkehrslenkung beauftragt wird. Alle anderen Aufgaben wurden mittlerweile an externe Dienstleister vergeben. Aufgrund dessen sinken die gebührenrelevanten Leistungen des Betriebshofs. Die künftige Entwicklung der noch zu leistenden Stunden des Betriebshofs bleibt abzuwarten, da noch keine Erfahrungswerte vorliegen.

 

  • Alle anderen Kostenpositionen bleiben nahezu unverändert.

 

Durch die Umsetzung der vorliegenden Urteile können die Gebühren gesenkt werden.

 

 

Zusammenfassung:

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Gebührensätze im Gebührenhaushalt „Wochenmärkte“ auf dem derzeitigen Stand zu belassen und auf eine kostendeckende Gebühr zu verzichten.

 

Im Gebührenhaushalt „Jahrmärkte“ werden die Gebührensätze zum 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:

 

Herbstkirmes  46,00 € je Veranlagungsmeter (vorher 48,00 €)

Krammarkt  46,00 € je Veranlagungsmeter (vorher 48,00 €)

Frühjahrskirmes 34,50 € je Veranlagungsmeter (vorher 36,00 €)

Dhünner Kirmes   9,20 € je Veranlagungsmeter (vorher   9,50 €)

 

 


Anlage/n:

 

         Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 „Wochenmärkte“ (Anlage 1)

         Anlagennachweis „Wochenmärkte“ (Anlage 2)

         Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 „Jahrmärkte“ (Anlage 3)

         Anlagennachweis „Jahrmärkte“ (Anlage 4)

         4. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung betreffend Erhebung eines Marktstand-geldes in der Stadt Wermelskirchen vom 16.12.2008 (Anlage 5)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1_Kalkulation Wochenmärkte 2025 (280 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2_Anlagenachweis Wochenmarkt (118 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3_Kalkulation Jahrmärkte 2025 (218 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 4_Anlagenachweis Jahrmärkte (120 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 5_4. Nachtragssatzung Märkte 2025 (110 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift