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Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
a) Die Gebührentarife für den Rettungsdienst werden ab dem 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
Krankentransportwagen (KTW) je Transport 583,00 € (vorher 466,00 € = 381,00 € + Leitstellengebühr i.H.v. 85,00 €)
Rettungstransportwagen (RTW) je Einsatz 664,00 € (vorher 664,00 € = 579,00 € + Leitstellengebühr i.H.v. 85,00 €)
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) inkl. Notarzt je Einsatz 871,00 € (vorher 763,00 €)
KTW Kilometergebühr außerhalb Stadtgebiet (je km) 1,50 € (unverändert)
b) Die 22. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 in der vorgelegten Fassung.
Ein Exemplar der 22. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 zur Kostenrechnenden Einrichtung "Rettungsdienst" (Kostenträger 020901) vor.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Rettungsdienstgebühren bilden das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW), das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (KAG NRW) und die Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen des Rettungsdienstes werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
Der Ausgleich kann beim Krankentransportwagen (KTW), beim Rettungstransportwagen (RTW) und beim Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) inklusive Notarzt nur durch Steigerung der Gebühren erreicht werden.
Die Gebührentarife für den Rettungsdienst (einschließlich der Umlage für die Leitstelle) sind - vorbehaltlich des Einvernehmens mit den Krankenkassenverbänden - ab dem 01.01.2025 auf der Basis der Gebührenkalkulation 2025 wie folgt festzulegen:
KTW 583,00 €
RTW 664,00 €
NEF (inkl. NA) 871,00 €
Nach den Regelungen KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Gemäß den Anforderungen des KAG NRW ist die Ausgleichsverpflichtung vorstehend getrennt nach den Fahrzeugarten KTW, RTW und NEF dargestellt. Nach Ausgleich der jeweiligen Überschüsse bzw. Fehlbeträge aus den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 mit den Überschüssen bzw. Fehlbeträgen aus anderen Vorjahren und den Kalkulationsvorträgen in 2023, 2024 und 2025 verbleibt eine Ausgleichsverpflichtung für die beiden RTW in Höhe von 83.204 €. Das Betriebsergebnis für 2023 steht noch aus. Überschüsse und Defizite aus 2023 wären spätestens 2027 auszugleichen.
Gespräch mit den Krankenkassenverbänden
Der Abstimmungsprozess mit den Krankenkassenverbänden ist noch nicht abgeschlossen. Daher wird die vorliegende Kalkulation vorbehaltlich des Einvernehmens aufgestellt.
Alle Kosten- und Erlöspositionen der Kostenrechnenden Einrichtung wurden im Rahmen der Gebührenkalkulation 2025 sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2024 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen. Der Gebührenbedarf steigt gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 541.832 €.
Abweichungen gegenüber dem Vorjahr ergeben sich bei folgenden Positionen:
Ein wesentlicher Kostenfaktor der für 2025 kalkulierten Gebühren ist die veränderte Behandlung der Kreisleitstellengebühren. Der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises unterhält als Träger des Rettungsdienstes gemäß § 7 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW) die Kreisleitstelle zur Lenkung aller Einsätze der Notfallrettung im Rheinisch-Bergischen Kreis. Aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erhob die Stadt Wermelskirchen die vom Rheinisch-Bergischen Kreis durch Satzung festgelegte Kreisleitstellengebühr und leitete die Einnahmen an ihn weiter. Das Verwaltungsgericht Köln sah hierin einen Rechtsverstoß. Der Vertrag wurde daraufhin in beiderseitigem Einvernehmen gekündigt.
Der Rheinisch-Bergische Kreis wird stattdessen ab dem 01.01.2025 eine anteilige Kostenumlage gemäß § 14 RettG NRW für die Inanspruchnahme der Leitstelle erheben. Grundlage der Umlage ist die vom Rheinisch-Bergischen Kreis mit den Krankenkassenverbänden abgestimmte Kalkulation der Kosten für die Leitstelle.
Die bislang nur als durchlaufende Posten erhobenen zusätzlichen Gebühren je Transport sind daher ab 01.01.2025 als eigene Kosten in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen. Dies führt auf den ersten Blick zu deutlich höheren Gebühren. Allerdings stellt die Leitstellengebühr keine eigene Gebührenposition mehr dar und wird zukünftig nicht mehr zusätzlich zu der Gebühr der Stadt Wermelskirchen erhoben. Vor diesem Hintergrund sind die kalkulierten Gebührensätze am dem 01.01.2025 anders zu betrachten.
So wurde bisher die Gebühr für einen Standardtransport mit einem Rettungstransportwagen von 579,00 € zuzüglich der Leitstellengebühr von 85,00 € erhoben; insgesamt also 664,00 €. Ab dem 01.01.2025 wird nur noch eine Gebühr erhoben. Nach der aktuellen Kalkulation wird diese dann einschließlich der Umlage für die Leitstelle weiterhin 664,00 € betragen (Gebühr bleibt in Summe unverändert). Für einen Standardtransport mit einem Krankentransportwagen wurde eine Gebühr von 381,00 € zuzüglich der Leitstellengebühr von 85,00 € erhoben, insgesamt also 466,00 €. Hier wird die Gebühr ab dem 01.01.2025 dann einschließlich der Umlage für die Leitstelle 583,00 € betragen (+ 117,00 €).
Hinzu kommen kleinere Beträge für weitere Ausbildungen (wie z.B. Praxisanleitung, MPG Beauftragte bzw. Beauftragter, Lagersicherheit, Desinfektor, Arzneimittelbeauftragte bzw. Arzneimittelbeauftragter, Gruppenführerin bzw. Gruppenführer RettD) i.H.v. 27.500 €.
Die Einsatzzahlen für die Kalkulation 2025 wurden auf der Basis der Einsatzzahlen der letzten Jahre ermittelt. Die Zahl der abgerechneten und der geplanten Einsätze stellt sich wie folgt dar:
Entsprechend der Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden wurden auch bei der Gebührenkalkulation 2025 Fehleinsätze berücksichtigt. Ebenso sind Gebührenausfälle für Fehleinsätze aus dem Allgemeinen Haushalt der Stadt zu tragen (256.900 €).
Anlage/n:
● Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 (Anlage 1) ● Anlagennachweis „Rettungsdienst“ (Anlage 2) ● 22. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 (Anlage 3)
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