Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt wählt in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse a) nach § 9 SpG … zum Vorsitzenden; b) als Mitglied sowie als Stellvertreter c) zum 1. Stellvertreter des Vorsitzenden und zum 2. Stellvertreter des Vorsitzenden Sachverhalt: Nach § 4 Absatz 1 der Satzung für die Stadtsparkasse besteht der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse aus dem Vorsitzenden, zwölf weiteren sachkundigen Mitgliedern, davon zwei Dienstkräften der Sparkasse. a) Nach § 9 SpG i.V. mit § 50 Abs. 2 GO wählt die Vertretung des Gewährträgers eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Der Bürgermeister bekundet seine Bereitschaft, den Vorsitz zu übernehmen. b) Vom Rat der Stadt sind zwölf Mitglieder (einschließlich zwei Dienstkräfte der Stadtsparkasse) in den Verwaltungsrat zu wählen. c) Nach § 9 des Sparkassengesetzes wählt der Rat der Stadt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates einen 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Grundsätze der Verhältniswahl (§ 50 Absatz 3 und 4 GO NW) sind anzuwenden.
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