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Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt die Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2025 in der vorgelegten Form.
Eine Ausfertigung dieser Satzung ist dem Original der Niederschrift des Rates beizufügen. Sachverhalt:
Notwendigkeit der Grundsteuerreform 2025
Mit dem Bundesverfassungsurteil vom 10. April 2018 wurden für bebaute Grundstücke außerhalb des Land- und Forstwirtschaftsbereichs die einem jeden Einheitswert zu Grunde liegenden Bewertungen nach dem Bewertungsgesetz und dem Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes als mit dem Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (26.11.2019 / BGBl. I S. 1794) das sogenannte "Bundesmodell" eingeführt und dabei grundsätzlich an das bestehende Bewertungs- und Grundsteuersystem angeknüpft.
Die vom Bundesverfassungsgericht in den Fokus genommene Bemessungsgrundlage auf Basis der Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 01.01.1964 wurden durch eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Bemessungsgrundlage ersetzt. Diese Festsetzung des Einheitswertes fällt allein in die Zuständigkeit der Finanzbehörde.
Ziel: „Aufkommensneutrale Hebesätze“
Erklärtes Ziel von Bund und Ländern bei der Umsetzung der Grundsteuerreform ist die Aufkommensneutralität für die Kommune. Das Grundsteueraufkommen in den einzelnen Kommunen soll nach der Reform in etwa so hoch sein, wie vor der Reform.
Die Kommune ist verpflichtet, die veröffentlichten Referenzwerte auf ihre Aufkommensneutralität zu überprüfen. Damit soll sichergestellt werden, dass es insgesamt zu keiner Veränderung des Grundsteueraufkommens im Vergleich zum Vorjahr kommen würde.
Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet nicht die Belastungsneutralität für die Bürgerinnen und Bürger.
Im Einzelfall können die zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze dazu führen, dass jemand mehr, weniger oder in gleicher Höhe Grundsteuer zahlt.
Einheitlicher Hebesatz für die Grundsteuer B – Höhe der Hebesätze
Der Rat hat sich bereits in seiner Sitzung am 04.11.2024 (Vorlage 0154/2024) gegen die Einführung der differenzierten Hebesätze entschieden. Zu den Gründen wird auf die Vorlage 0154/2024 verwiesen.
In Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 04.11.2024 beinhaltet die nunmehr vorgelegte Hebesatzsatzung für das Jahr 2025 einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B.
Die Höhe der ab 01.01.2025 festzusetzenden Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B verfolgt das Ziel der Aufkommensneutralität für den städtischen Haushalt. Sie orientiert sich dabei an den vom Land vorgeschlagenen Sätzen, die auf Validität überprüft wurden.
Bei der Anwendung der vorgenannten Hebesätze ist für das Jahr 2025 nach Überprüfung durch die Verwaltung von einer Aufkommensneutralität auszugehen. Es handelt sich damit nicht um eine Erhöhung der Grundsteuer A und B, wirkt sich aber, wie bereits ausgeführt, sehr individuell aus.
Eine Übersicht der Auswirkungen auf verschiedene Beispielsfälle war bereits der o.g. Vorlage 0154/2024 beigefügt und kann dieser entnommen werden.
Verwaltungsvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Anwendung der nachfolgenden Hebesätze:
Grundsteuer A: Hebesatz 359 v.H. (nach altem Recht: 315 v. H.)
Grundsteuer B: Hebesatz 725 v.H. (nach altem Recht: 670 v. H.)
Die Ausweisung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer nach dem Ertrag erfolgt aus Klarstellungsgründen und entspricht dem in der Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2024/2025 für das Haushaltsjahr 2025 festgelegten Hebesatz.
Informationen zur Berechnung der Grundsteuer des Grundstückseigentümers
Zur Ermittlung der Höhe der Grundsteuer für den steuerpflichtigen Grundstückseigentümer wird der Wert des Grundstückes mit dem durch die Finanzbehörde festgesetzten Einheitswert (Steuermesszahl) und dem jeweiligen Hebesatz multipliziert.
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz
Der Grundsteuer-Hebesatz ist daher ein Faktor, mit dem Kommunen die Höhe der Grundsteuer beeinflussen können. Bei dem jeweiligen Hebesatz wird unterschieden in
Grundsteuer A Diese Grundsteuer ist ein gesonderter Hebesatz der Kommune für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Grundsteuer B Diese Grundsteuer ist ein gesonderter Hebesatz der Kommune für das Grundvermögen. Zum Grundvermögen gehören unter anderem
• unbebaute Grundstücke, • Ein- und Zweifamilienhäuser oder • Geschäftsgrundstücke
Beispiel Grundsteuer A 123,45 € (Grundsteuer-Messbetrag) x 359 v.H. (Hebesatz) = 443,19 € (Grundsteuerpflicht)
Beispiel Grundsteuer B 67,89 € (Grundsteuer-Messbetrag) x 725 v.H. (Hebesatz) = 492,20 € (Grundsteuerpflicht)
Anlage/n:
Anlage 1 Hebesatzsatzung der Stadt Wermelskirchen für das Haushaltsjahr 2025
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