Beschluss:
Der Betriebsausschuss des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen.
a) Die Gebührentarife für den Gebührenhaushalt „Fäkalienabfuhr" werden ab dem 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
Abflusslose Gruben 10,23 € je m³ Schmutzwasser
Kleinkläranlagen 89,89 € je abgefahrenem m³ Fäkalien
b) Dem Sonderposten für den Gebührenausgleich (Fäkalienabfuhr) einen Betrag in Höhe von 20.096 € zu entnehmen.
c) Die 6. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung, Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren (Abwasser-beseitigungssatzung ABS) vom 12.12.2017.
Ein Exemplar der 6. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Betriebsleitung des Städtischen Abwasserbetriebes legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2025 für den Gebührenhaushalt "Fäkalienab-fuhr/-behandlung" vor.
A) Gebührenkalkulation 2025
Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren bilden das Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), das Nordrhein-Westfälische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW), das Landeswassergesetz (LWG NRW) sowie die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstückentwässerungsanlagen. Die Kostenrechnende Einrichtung soll gem. den Vorschriften des KAG NRW ausgeglichen gestaltet sein.
Im Rahmen der Fäkalienabfuhr/-behandlung werden u. a. folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten:
Der Gebührenhaushalt ist in der Kalkulation für das Jahr 2025 ausgeglichen. Der Ausgleich kann durch Veränderung der Gebührensätze erreicht werden.
Die Gebühr für die Abflusslosen Gruben sinkt im Vergleich zum Vorjahr auf 10,23 € (2024: 11,62 €) pro m³. Der Gebührenbedarf sinkt gegenüber dem Vorjahr um 14.256 € (-16,8 %) auf 70.574 € (2024: 84.830 €). Wie 2024 konnte eine Überdeckung aus Vorjahren in Höhe von 20.096 € (2024: 6.000 €) in Abzug gebracht werden. Die prognostizierte, gebührenrelevante Menge sinkt gegenüber dem Vorjahr von 7.300 m³ auf 6.900 m³.
Der Gebührensatz für die Kleinkläranlagen steigt im Vergleich zum Vorjahr auf 89,89 € (2024: 65,80 €) pro m³. Der Gebührenbedarf 2025 steigt gegenüber dem Vorjahr um 3.436 € (23,6 %) auf 17.978 € (2024: 14.542 €). Hierbei wurde eine Unterdeckung aus dem Jahr 2021 in Höhe von 4.248 € berücksichtigt. Bei den Kleinkläranlagen wird in der Kalkulation 2025 eine Schlammmenge von 200 m³ berücksichtigt (2024: 221 m³).
Die kostendeckenden Gebühren 2025 stellen sich wie folgt dar:
Nach den Vorschriften des KAG NRW sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Ergebnisse der Betriebsabrechnungen verliefen unterschiedlich. Bei den Kleinkläranlagen ergaben sich in den Jahren 2018, 2020 und 2021 Defizite, welche in die Kalkulationen der Folgejahre eingestellt wurden oder noch eingestellt werden bzw. durch Überdeckungen aus Vorjahren ganz oder teilweise ausgeglichen wurden. Im Jahr 2019 wurde ein Überschuss erzielt.
Bei den Festen Gruben verlief die Entwicklung anders. In den Jahren 2018, 2019 und 2021 wurden Überdeckungen erzielt, die in die Kalkulationen eingestellt wurden bzw. noch eingestellt werden und schon das Defizit 2020 vollständig deckten.
Die erzielten Über- und Unterdeckungen werden aufgrund der erläuterten gesetzlichen Regelungen des KAG NRW in den entsprechenden Kalkulationen berücksichtigt.
B) Entwicklung der Ansätze
Der Gesamtbedarf des Gebührenhaushaltes 2025 88.552 € sinken gegenüber der Kalkulation 2024 (2024: 99.372 €) um 10.820 € (- 10,9 %). Alle Aufwands- und Ertragspositionen und Verteilungsschlüssel der kostenrechnenden Einrichtung Fäkalienabfuhr wurden sorgfältig auf der Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2024 geprüft und entsprechende Anpassungen wurden vorgenommen.
Gegenüber der Gebührenkalkulation 2024 ergeben sich folgende Änderungen:
Anlage/n:
Anlage 1 - Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 Anlage 2 - 6. Nachtragssatzung Grundstücksentwässerung (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 12.12.2017
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