Vorlage - 0205/2024  

 
 
Betreff: Wirtschaftsplan des Städtischen Abwasserbetriebes für das Wirtschaftsjahr 2025 einschließlich Ergebnisplan, Teilergebnisplänen, Finanzplan, Teilfinanzplänen
Status:öffentlich  
Federführend:Städtischer Abwasserbetrieb - Verwaltung Bearbeiter/-in: Blohm, Doreen
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Vorberatung
28.11.2024 
Sitzung des Betriebsausschusses Städtischer Abwasserbetrieb zurückgestellt   
27.03.2025 
Sitzung des Betriebsausschusses Städtischer Abwasserbetrieb (offen)   
Rat der Stadt Entscheidung
07.04.2025 
Sitzung des Rates der Stadt      

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Entwurf Wirtschaftsplan 2025  

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt stellt den

 

Wirtschaftsplan mit Ergebnisplan, Teilergebnisplänen, Finanzplan und Teilfinanzplänen des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen für das Wirtschaftsjahr 2025

 

 in der Fassung des vorgelegten Entwurfes fest.

 

Eine Ausfertigung der Feststellungsseite ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.

 


 


Sachverhalt:
 

Allgemeines

Gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt vom 15.09.1997 wird die Abwasserbeseitigung ab dem 01.01.1998 in eigenbetriebsähnlicher Rechtsform geführt. Nach der Betriebssatzung führt der Eigenbetrieb den Namen:

 

"Städtischer Abwasserbetrieb Wermelskirchen".

 

Der Eigenbetrieb ist nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) zu führen. Nach § 14 der EigVO ist für den Eigenbetrieb ein Wirtschaftsplan zu erstellen, der aus folgenden Teilen besteht:

 

- Erfolgsplan,

- Vermögensplan,

- Stellenübersicht.

 

Nach § 18 EigVO ist ein Finanzplan zu erstellen.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

Gem. § 27 EigVO NRW ist für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe auch die Anwendung der Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung NRW zulässig. Mit dieser Vorschrift können Eigenbetriebe nach den Grundsätzen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) geführt werden. Nach § 19 Abs. 1 EigVO NRW muss die Buchführung des Eigenbetriebes den handelsrechtlichen Grundsätzen oder den für das NKF geltenden Grundsätzen entsprechen. Der Städtische Abwasserbetrieb führt seine Buchführung seit dem 01.01.2006 nach den Grundsätzen des NKF. In Abstimmung mit dem Innenministerium NRW erfolgen gem. § 27 EigVO nicht nur die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nach dem NKF, sondern auch die Planung des Wirtschaftsplanes.

 

Die Festsetzungen des Wirtschaftsplanes beruhen auf der Grundlage der doppelten Buchführung nach den Grundsätzen des NKF. Im Rahmen des Jahresabschlusses sind eine Schlussbilanz sowie eine Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzrechnung zu erstellen.

 

 

Inhalt des Wirtschaftsplanes

Der Wirtschaftsplan besteht nach den Vorschriften des NKF aus

 

-       dem Ergebnisplan,

-       dem Finanzplan,

-       den Teilergebnisplänen,

-       den Teilfinanzplänen,

-       einer Übersicht der Investitionsmaßnahmen.

 

Ferner sind ihm beizufügen:

 

-       der Vorbericht,

-       die Bilanz 2021,

-       eine Stellenübersicht,

-       eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,

-       eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten.

 

 

Bedeutung der Teilpläne

Aus dem Wirtschaftsplan soll nicht nur die voraussichtliche Finanz- und Ertragslage des Betriebes im Planungszeitraum erkennbar sein. Die Bürgerinnen und Bürger und die Politik sollten auch erkennen können, woraus die Ertragslage resultiert und wofür die Ressourcen eingesetzt werden. Dies ist nur durch die Planung von Teilbereichen (Teilplanung) möglich. Die Teilplanung erfolgt beim Städtischen Abwasserbetrieb auf der Ebene der Kostenträger. Die beim Abwasserbetrieb gebildeten Kostenträger sind aus dem Kostenträgerplan zu ersehen. Der Teilergebnisplan bildet das voraussichtliche Ressourcenaufkommen (Erträge) und den Ressourcenverbrauch (Aufwendungen) bezogen auf die jeweiligen Kostenträger ab. Im Teilfinanzplan werden die Ein- und Auszahlungen für die Investitionstätigkeit auf der Kostentgerebene abgebildet. Zusätzlich enthält der Teilfinanzplan eine Übersicht aller Investitionsmaßnahmen. Auf die Erläuterungen zum Ergebnis- und Finanzplan wird verwiesen.

 

Nach § 4 Abs. 4 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) sind als Einzelmaßnahmen Investitionen ab einer vom Rat festgelegten Wertgrenze auszuweisen. Diese Wertgrenze wurde vom Rat der Stadt Wermelskirchen in seiner Sitzung vom 23.06.2008 auf 100.000 € festgesetzt. Aus Transparenzgründen werden im Wirtschaftsplan des Städtischen Abwasserbetriebes alle Bauinvestitionsmaßnahmen einzeln dargestellt.

 

 

Städtischer Haushalt

Im Städtischen Haushalt sind die Personalaufwendungen, Geschäftsaufwendungen und Internen Leistungsbeziehungen (Inneren Verrechnungen) berücksichtigt. In Höhe dieser Kosten erfolgt eine Erstattung durch den Eigenbetrieb.

 

 

Stellenübersicht

Eine Stellenübersicht ist dem Wirtschaftsplan beigefügt, da gemäß § 7 Abs. 1 der Betriebssatzung der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Nachrichtlich werden die Beamtinnen und Beamten aufgeführt (siehe § 7 Abs. 3).

 

 

Einbringung

Aufgrund der langzeitigen Stellenvakanz (nicht besetzte Elternzeitvertretung) war eine fristgerechte Einbringung des Wirtschaftsplanentwurfs 2025 nicht möglich. Dies wird nun hiermit nachgeholt.

 

 

Festsetzungen im Wirtschaftsplan 2025

 

Ergebnisplan und Teilergebnispläne

Wie in der Sitzungsvorlage unter "Bedeutung der Teilpläne" aufgeführt, sind in dem Ergebnisplan alle Erträge und Aufwendungen des Städtischen Abwasserbetriebes für das Wirtschaftsjahr 2025 geplant und berücksichtigt. Nach Saldierung dieser Aufwendungen und Erträge ergibt sich ein saldiertes, geplantes Jahresergebnis (Gewinn) in Höhe von 1.948.646 . Gemäß § 4 der Eigenbetriebsverordnung hat der Rat der Stadt im Zuge der Beschlüsse zum Jahresabschluss 2025 (in 2024) endgültig über die Gewinnverwendung bzw. die Deckung eines Verlustes zu entscheiden.

 

Abführung des geplanten Jahresgewinns 2024

Im Wirtschaftsplan 2025 ist eine Gewinnabführung in Höhe des geplanten Gewinns 2024 an die Stadt eingeplant. Gleichzeitig ist die Rückführung dieses Gewinns von der Stadt an den SAW berücksichtigt. Insofern ist diese Vorgehensweise für den SAW neutral. Über die endgültige Gewinnverwendung wird der Rat der Stadt im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses 2024 entscheiden.


 

Finanzplan / Teilfinanzpläne

Im Finanzplan sind die Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und aus Investitionstätigkeit zu berücksichtigen. Es werden Zahlungsströme dargestellt. Im Teilfinanzplan sind als einzelne Positionen die Einzahlungen und die Auszahlungen für Investitionen zu berücksichtigen. Die einzelnen Baumaßnahmen des Städtischen Abwasserbetriebes Wermelskirchen sind wie bisher nach Ortsteilen/Ortsbereichen gegliedert und erläutert. Wie auch bei den Ergebnisplänen sind in den Finanzplänen das Vorjahr, das laufende Jahr (2025) und die Planungsjahre 2026 - 2028 dargestellt. Schwerpunkte auf der Ausgabenseite sind insbesondere die investiven Kanalsanierungen.

 

r 2025 sind insgesamt Baukosten in Höhe von 4.185.000 € (Vorjahr 3.812.000 €) berücksichtigt. In den weiteren Planungsjahren 2026 bis 2028 verändert sich die Höhe der Baukosten aufgrund der Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (u.a. Sanierungen im Einzugsgebiet der Kläranlage Solingen Burg) und der Kommunalabwasserverordnung wie folgt:

 

Wirtschaftsjahr 2026:  2.419.000 €

Wirtschaftsjahr 2027:     429.000 €

Wirtschaftsjahr 2028:  2.180.000 €

 

Bei einer ganzen Reihe von Maßnahmen sind erstmals Planungskosten berücksichtigt. Zur detaillierten Darstellung der einzelnen Maßnahmen wird auf die Teilfinanzpläne verwiesen.  Aus diesen ist auch jeweils der Gesamtausgabebedarf ersichtlich. 

 

Kreditaufnahmen

Die Kreditneuaufnahme ist in Höhe des Saldos zwischen Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit mit 4.363.000 € (Vorjahr: 4.209.000 €) eingeplant. Hierbei handelt es sich um eine rechtliche und theoretische Ermächtigungsgrundlage.

 

Sofern eine Kreditaufnahme notwendig ist, werden, wie bereits in der Vergangenheit, möglichst zinsgünstige Kredite für Abwassermaßnahmen aus Sonderprogrammen der NRW.Bank und der Kreditanstalt für Wiederaufbau beantragt. Hierdurch können die Zinsbelastungen für die Zukunft gegenüber einer ausschließlichen Aufnahme von "normalen" Kommunaldarlehen erheblich reduziert werden.

 

Gebührenkalkulationen

Die Kalkulation der Gebühren hat, unabhängig von der Rechtsform des Abwasserbetriebes, nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) zu erfolgen.

 

Bezüglich der Gebührenkalkulationen für 2025 wird auf die gesonderten Sitzungsvorlagen (0203/2024 und 0204/2024) verwiesen.

 

 


Anlage/n:

Entwurf Wirtschaftsplan 2025
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Entwurf Wirtschaftsplan 2025 (497 KB)      

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

 

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

EUR

EUR

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: