Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der Rat stimmt den vorgeschlagenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Anwendung der Erleichterungsregelungen zum Jahresabschluss zu. 2. Soweit noch weitere Änderungen, insbesondere auch seitens der Aufsichtsbehörde und/oder des zur Beurkundung beauftragten Notars erforderlich werden, wird diesen bereits jetzt zugestimmt, sofern die Änderungen die wesentlichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht verändern.
Sachverhalt:
Am 15.03.2024 wurde das dritte Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW) bekannt gemacht und rückwirkend zum 31.12.2023 in Kraft gesetzt. Gegenstand dieses Gesetzes sind u. a. Änderungen der Gemeindeordnung NRW (GO NRW).
Bisher sah § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW vor, dass eine Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen darf, wenn bei Unternehmen in Gesellschaftsform gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für Große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. Diese auch für kleinere Kapitalgesellschaften geltenden Vorgaben wurde nun dahingehend geändert, dass der Jahresabschluss zukünftig größenklassenabhängig gemäß HGB aufzustellen und zu prüfen ist. Das bisherige Erfordernis zur Erstellung eines Lageberichtes wurde in der Neufassung der GO NRW gestrichen.
Die Rheinisch-Bergische Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH ist eine Kleine Kapitalgesellschaft, dementsprechend führt die nun erfolgte Änderung der Gemeindeordnung zu einer Verfahrenserleichterung, sofern von der Regelung Gebrauch gemacht wird und der Gesellschaftsvertrag angepasst wird. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor dem Hintergrund der bisherigen gesetzlichen Vorgabe noch die bis Ende 2023 geltenden Regelungen der GO NRW zum Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich deren Prüfung vor.
Darüber hinaus würde ohne die Inanspruchnahme der Erleichterungsregelungen der GO NRW und Anpassung des Gesellschaftsvertrages nach der vom Bundesministerium der Justiz vorgesehenen Einfügung einer Regelung im HGB bzgl. der Lageberichterstattung (§ 289b HGB) ab dem Geschäftsjahr 2025 zusätzlich eine Pflicht zur strukturierten Nachhaltigkeitsberichterstattung einschließlich kostenträchtiger Prüfung im Folgejahr 2026 entstehen.
In Zusammenhang mit der Änderung ergeben sich für die Gesellschaft zukünftig Einsparungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Prüfung. Der sicher zu erwartende personelle und finanzielle Mehraufwand für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes ab dem Geschäftsjahr 2025 und dessen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer ab dem Folgejahr werden durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages vermieden. Mit der noch in 2024 angestrebten Eintragung ins Handelsregister würden die gewünschten Erleichterungsregelungen erstmals für das Geschäftsjahr 2024 zur Anwendung kommen können.
Die Gesellschafterversammlung der Rheinisch-Bergischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH wird sich am 06.12.2024 mit den Änderungen des Gesellschaftsvertrags befassen und die entsprechenden Beschlüsse vorbehaltlich der Zustimmung des Kreistages sowie der Räte der Städte und Gemeinden des Rheinisch-Bergischen Kreises herbeiführen.
Aus der dieser Vorlage angefügten Synopse (Anlage) werden alle zu treffenden Änderungen des Gesellschaftsvertrags im Hinblick auf die Anwendung der Erleichterungsregelungen ersichtlich.
Anlage:
Synopse Gesellschaftsvertrag Rheinisch-Bergische Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH
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