Beschlussvorschlag: (Das Beratungsergebnis ist abzuwarten) Sachverhalt: Der Wahlausschuss stellt nach § 75 d i. V. mit § 61 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWahlO) das Ergebnis der Bürgermeisterwahl am 26.09.2004 sowie ggf. das Erfordernis einer Stichwahl fest. Das Ergebnis der Gemeinderatswahl ist nach § 34 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i.V. mit § 61 Abs. 3 KWahlO festzustellen. Das hierzu notwendige Zahlenmaterial, die erforderlichen Berechnungen nach dem Verhältnisausgleich sowie die Übersicht der gewählten Bewerber werden vom Wahlleiter nach Überprüfung der Wahlniederschriften in der Sitzung vorgelegt und erläutert. Über die Feststellung der Ergebnisse der Bürgermeisterwahl und der Gemeinderatswahl sind formgebundene getrennte Niederschriften zu erstellen, die von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnet werden. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
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