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Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt, Herrn Stefan Görnert für die Dauer von acht Jahren (01.07.2025 bis 30.06.2033) zum Ersten Beigeordneten der Stadt Wermelskirchen wieder zu berufen. Die Bestellung von Herrn Ersten Beigeordneten Stefan Görnert zum Allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin durch Beschluss des Rates der Stadt vom 15.05.2017 gilt unverändert fort. Daraus resultiert, dass gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen auf eine Ausschreibung verzichtet wird. Sachverhalt:
Die achtjährige Amtszeit des Ersten Beigeordneten Stefan Görnert läuft mit Ablauf des 30.06.2025 aus. Gem. § 71 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen darf die Wiederwahl von Beigeordneten frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Bei einer Wiederwahl kann von einer Ausschreibung abgesehen werden. Über die Wiederwahl des Ersten Beigeordneten Stefan Görnert entscheidet der Rat der Stadt durch Wahl nach § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Die erneute achtjährige Amtszeit des Ersten Beigeordneten Stefan Görnert läuft vom 01.07.2025 bis zum 30.06.2033.
Die Wahl der Beigeordneten erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates der Stadt gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsordnung vorsieht, dass „Personalangelegenheiten“ grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 48 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen; § 6 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995 in der aktuellen Fassung. So ist die Wahl von Beigeordneten keine „Personalangelegenheit“ im geschäftsordnungsmäßigen Sinne, sondern ein Akt des Verfassungslebens der Gemeinde. Anlage/n:
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