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Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Aufnahmekriterien für die städtischen Kindertageseinrichtungen in der vorgelegten Form. Sachverhalt:
Ein Urteil des OVG Münster hat einen örtlichen Jugendhilfeträger mit eigenen Kindertagesstätten dazu verpflichtet, einen zuvor abgelehnten Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Das Gericht bezog sich bei seiner Entscheidung auf, aus seiner Sicht, nicht ausreichend transparente und nachvollziehbare Aufnahmekriterien des Jugendamtes.
Um in vergleichbaren Fällen zukünftig die Handlungssicherheit bei der Zuweisung von Kindern durch ausreichend nachvollziehbare Kriterien zu erhöhen, hat das Landesjugendamt Rheinland den Trägern von Kindertageseinrichtungen empfohlen, entsprechende Kriterien zu erarbeiten.
Die Stadt Wermelskirchen hat diese Situation zum Anlass genommen, die für die Aufnahme in den städtischen Kindertageseinrichtungen erforderlichen Aufnahmekriterien auszuarbeiten.
Ein Entwurf dieser Aufnahmekriterien ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Die erarbeiteten Aufnahmekriterien orientieren sich an den „Arbeitshilfe zu Aufnahmekriterien in Kindertageseinrichtungen“ des Landschaftsverbandes Rheinland.
Es ist geplant, diese Aufnahmekriterien bei den Aufnahmen ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 anzuwenden. Anlage/n:
Aufnahmekriterien für städtische Kindertageseinrichtungen, Stand November 2024
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