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Beschluss:
Der Ausschuss für Umwelt und Bau beschließt, dass vorerst keine Anstrengungen zur Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer angestellt werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die gesetzlichen Entwicklungen und die Auswirkungen der geänderten EU-Vorschriften zu beobachten.
Sachverhalt:
Die Stadt Tübingen erhebt seit dem 1. Januar 2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen, Geschirr und Besteck, wenn diese für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder für mitnehmbare Gerichte oder Getränke verwendet werden. Die Steuer richtet sich an den Endverkäufer der entsprechenden Getränke und Speisen und hat zum Ziel, das Aufkommen an Einmalverpackungen zu reduzieren.
Zwischenzeitlich ist die Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen durch alle gerichtlichen Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht überprüft worden. Bis auf kleinere Teilregelungen wurde die Steuer als rechtmäßig anerkannt.
Für die Stadt Wermelskirchen stellt sich daher die Frage, ob die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer in Wermelskirchen ebenfalls sinnvoll wäre.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat die aktuelle Rechtslage und die anstehenden Entwicklungen gewürdigt und eine Empfehlung an seine Mitgliedskommunen herausgegeben.
Es sind unterschiedliche Aspekte in die Überlegungen einzustellen:
Die neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom Dezember 2024 tritt im August 2026 in Kraft und ersetzt bisherige Regelungen.
Kernregelung der EU-Verordnung ist die Möglichkeit, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Getränke und fertig zubereitete Lebensmittel auch in selbst mitgebrachte Behältnisse einfüllen lassen können, ohne einen höheren Preis bezahlen zu müssen als bei dem Verkauf in einer Einwegverpackung. Außerdem wird die Pflicht zur Verwendung wiederverwendbarer Verpackungen verschärft.
Die EU-Verordnung hat also dasselbe Ziel wie eine Verpackungssteuer.
Auch wenn die EU-Verordnung unmittelbar gilt, wird das deutsche Verpackungsgesetz in Teilen angepasst werden müssen. Ob und in welchem Umfang dies geschieht, wird Aufgabe der neuen Bundesregierung sein und ist derzeit nicht abzusehen.
Orientiert man sich an den Tübinger Steuersätzen führt die Verpackungssteuer zu einer Erhöhung der Verkaufspreise von 0,50 € pro Verpackungsteil bzw. 0,20 € pro Einwegbesteckset. In den gerichtlichen Entscheidungen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die gastronomischen Betriebe nicht Gegenstand gewesen, diese sind aber in die Abwägung über die Entscheidung, ob eine Verpackungssteuer eingeführt werden soll, natürlich mit einzubeziehen.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist der verwaltungsseitige Aufwand, die Steuer zu erheben und zu überprüfen inklusive der Notwendigkeit, die Steuerpflichtigen im Umgang mit der Steuer zu beraten und zu unterstützen. Beispielsweise hat Tübingen alleine ein 22-seitiges Dokument mit Auslegungshinweisen für die Anwendung der Verpackungssteuersatzung sowie eine 20-seitige erläuternde Handreichung herausgebracht und zusätzliches Personal eingestellt. Darüber hinaus wurde ein Förderprogramm aufgelegt, um die Gastronomen bei der Anschaffung von Mehrweggeschirr und Spülmaschinen zu unterstützen, welches sich aus dem städtischen Haushalt finanziert.
Vor diesem Hintergrund lautet daher die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW, vor dem Erlass einer Verpackungssteuersatzung zunächst die weitere Entwicklung auf der Gesetzgebungsebene des Bundes zu verfolgen, um unnötigen Personal- und Sachaufwand zu vermeiden.
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