Vorlage - 0032/2025  

 
 
Betreff: Richtlinie für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung und zum Betrieb von E-Ladesäulen im öffentlichen Raum und 2. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung
Status:öffentlich  
Verfasser:Alexandra Herbrich
Federführend:Amt für Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Herbrich, Alexandra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Anhörung
24.03.2025 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr zurückgestellt   
19.05.2025 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Anhörung
Rat der Stadt Entscheidung
02.06.2025 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Richtlinie E-Ladesäulen  
Nachtragssatzung Sondernutzungssatzung  

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt folgende Beschlüsse zu fassen:

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt die Richtlinie für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung und für den Betrieb von E-Ladesäulen im öffentlichen Raum.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt die 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Sondernutzungssatzung vom 28.05.2019 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 12.03.2020.

 

 


 


Sachverhalt:

 

Zu 1.

 

r die Errichtung von E-Ladesäulen im öffentlichen Verkehrsraum ist die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 des Straßen- und Wegegesetzes NRW erforderlich.

 

Der Verwaltung liegen verschiedene Anfragen von externen Betreiberfirmen vor, die E-Ladesäulen im Stadtgebiet Wermelskirchen auf öffentlichen Verkehrsflächen errichten möchten. In der Sondernutzungssatzung der Stadt Wermelskirchen finden sich hierzu keine Regelungen. Da die Thematik der Errichtung und des Betriebes von E-Ladesäulen im Ganzen komplex ist, macht es Sinn, im Rahmen einer Richtlinie, die als Leitfaden sowohl für die Betreiberfirmen als auch für die Verwaltung zu verstehen ist, entsprechende Verfahrensabläufe klar zu regeln. Dies gilt sowohl für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis als auch die Folgepflichten der Betreiberfirmen. Die Richtlinie gilt nicht für private E-Lademöglichkeiten und betrifft nur öffentliche Flächen, ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird nicht generiert.

 

Die Richtlinie trifft Regelungen zum Erlaubnisverfahren (Ablauf, Voranfrage und Sondernutzungserlaubnis), zur Errichtung und zum Betrieb der Ladevorrichtung inkl. der Pflichten der Betreiberfirma während der Nutzungsdauer der E-Ladesäulen. Zudem wird eine entsprechende Gebühr erhoben. Nach rechtlicher Prüfung muss die Gebühr jedoch in der Sondernutzungssatzung geregelt werden und darf nicht über diese Richtlinie festgesetzt werden. Parallel zu dieser Vorlage wird daher die Sondernutzungssatzung entsprechend geändert.

 

Die Verwaltung verfolgt mit der Richtlinie das Ziel, einen bedarfsgerechten sowie für den Gemeingebrauch und die Parkkonkurrenz soweit wie möglich schonenden Ausbau der E-Ladeinfrastruktur auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet zu steuern und zu gestalten.

 

Die Richtlinie dient dazu, das im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen eröffnete straßenrechtliche Ermessen sowie das behördliche Verfahrensermessen der Stadt im Sinne größtmöglicher Chancengleichheit und Transparenz gemäß der vorliegenden Richtlinie auszuüben. Es ist erforderlich, konkret und belastbar eine Vereinbarung zu treffen, wenn Flächen im knappen öffentlichen Raum für den Zeitraum von 10 Jahren (oder länger) mit dieser Nutzung belegt werden. Dabei sind die Interessen der Betreiberfirmen von E-Ladesäulen und das Wohl der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Das Interesse der Allgemeinheit liegt hierbei zwar auch in einer bestmöglichen Versorgung mit E-Ladeplätzen, aber eben auch im zur Verfügung stehenden Parkraum, der nicht durch E-Ladesäulen belegt ist.

 

Die Verwaltung hat sich bei der Erstellung der Richtlinie an der Richtlinie der Stadt Leverkusen orientiert.

 

Ein erster Entwurf der Richtlinie wurde zwecks Vorberatung mit der Vorlage 0191/2024 am 18.11.2024 in den Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr (StuV) eingebracht. Der StuV hat in seiner Sitzung einstimmig beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, den vorgelegten Entwurf der Richtlinie zu überarbeiten. Es wurde vereinbart, dass die Fraktionen ihre Änderungswünsche bis zum 31.01.2025 der Verwaltung schriftlich zukommen lassen.

 

Die Anregung, die Formulierung „Betreibende“ in der Richtlinie zu ändern, wurde von der Verwaltung übernommen. Ebenso der Vorschlag, anstelle der „BEW“ von dem „örtlichen Grundversorger für Strom“ zu sprechen.

 

Der Vorschlag, für die zu errichtenden Ladepunkte eine Ladeleistung von mindestens 150 kW (Schnellladesäulen) von den Betreiberfirmen zu fordern, soweit das Stromnetz dies zulässt, wurde von der Verwaltung nicht in den Richtlinienentwurf übernommen. Dies hat folgende Gründe:

 

Im öffentlichen Raum sollten auch Normalladestationen mit weniger als 150 kW Leistung zulässig sein, um nicht regulierend in den Markt für die E-Ladesäulen einzugreifen und der Bevölkerung die Auswahl zu ermöglichen, da die vorgeschlagenen sog. Schnellladesäulen zumeist teurere Ladetarife aufweisen.

 

Darüber hinaus ist das benötigte Investitionsvolumen deutlich höher (teurere Anlagen, zudem können zusätzliche Trafoanlagen erforderlich sein) und der Flächenbedarf sowie der Eingriff in das Stadtbild sind größer, insbesondere wenn zusätzliche Trafos im öffentlichen Verkehrsraum ggf. nur schwierig unterzubringen sind.

 

Es wird daher seitens der Verwaltung empfohlen, keine Mindestleistung von 150 kW zu fordern.

 

Hinweis: Unter Punkt 2.2 Nr. 10 der Richtlinie wird gefordert, dass die E-Ladesäule die technischen Voraussetzungen erfüllen muss, eine Ladeleistung von 11kW abgeben zu können.

 

Im Rahmen von weiteren politischen Eingaben erfolgte eine nochmalige Überarbeitung der Richtlinie. Insbesondere wurde eine Präambel eingefügt, Formulierungen hinsichtlich der Beteiligung von internen und externen Stellen geändert und sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Die vorgesehenen Gebühren sollen aufrechterhalten werden. Aus Sicht der Verwaltung laufen diese dem Ziel des Ausbaus einer E-Ladeinfrastruktur nicht zuwider. Die Anbieter der E-Ladesäulen erzielen mit der Nutzung einer öffentlichen Fläche einen Gewinn. Die Höhe der Gebühr ist angemessen und wird für die Betreiberinnen und Betreiber bei einem entsprechend hohen Investitionsvolumen vermutlich eher eine untergeordnete Rolle spielen. Mit einer eher symbolischen Summe von umgerechnet 8,33 Euro bzw. 4,17 Euro pro Monat wird ein Ausbau aus Sicht der Verwaltung auf der einen Seite gefördert, auf der anderen Seite eine geringe Einnahme für den Steuerzahler generiert.

 

Abschließend möchte die Verwaltung darauf hinweisen, dass jeder Antrag immer noch einer Einzelfallprüfung unterzogen wird. Jegliche Konstellationen im Rahmen dieser Richtlinie zu regeln ist nahezu unmöglich und auch nicht zielführend. Es sollen mit dieser Richtlinie weder bürokratische Hürden aufgebaut werden, noch andere Modelle wie beispielsweise E-Ladeparks verhindert werden. Es soll lediglich ein gängiges Antragsverfahren und deren Ablauf impliziert werden, welches sowohl für Antragsteller als auch für die Verwaltung hilfreich ist.

 

 

Zu 2.

 

 

Nach interner rechtlicher Prüfung durch die Verwaltung darf die vorgesehene Gebühr für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Errichtung von E-Ladesäulen im öffentlichen Verkehrsraum nicht im Rahmen der Richtlinie festgesetzt werden. Neue Gebührentatbestände müssen Bestandteil des Gebührentarifs der Sondernutzungssatzung werden. Aus diesem Grund wurde in Punkt 2.5 der Richtlinie lediglich auf die Gebühr verwiesen und ein entsprechender Gebührentatbestand in die Anlage der Sondernutzungssatzung unter Buchstabe B) Nr. 11 aufgenommen.

 

 

Hierzu wird die 2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Sondernutzungssatzung vom 28.05.2019 beschlossen.

 

 

 


 


Anlage/n:

 

Richtlinie für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung und für den Betrieb von E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet der Stadt Wermelskirchen

 

2. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Sondernutzungssatzung vom 28.05.2019

 

 

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Richtlinie E-Ladesäulen (99 KB)      
Anlage 2 2 Nachtragssatzung Sondernutzungssatzung (45 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

X

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: