Vorlage - 0045/2025  

 
 
Betreff: Widmung "Am Bahndamm"
Status:öffentlich  
  Aktenzeichen:Widmung "Am Bahndamm"
Federführend:Kämmerei/Liegenschaften Bearbeiter/-in: Schlösser, Jacqueline
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
24.03.2025 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
07.04.2025 
Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Widmung_AmBahndamm  

Beschluss:

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 vom 10.12.2024, die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke „Am Bahndamm“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Eine Teilfläche aus Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 22, Flurstück 826, sowie

eine Teilfläche aus Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 22, Flurstück 825, sowie

eine Teilfläche aus Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 29, Flurstück 219, sowie

die Brücke über die B 51 (Dorfhonnschaft, Flur 22, Flurstück 883) mit der Bauwerksnummer 4809724 gemäß Brückenkarte des BMDV (https://via.bund.de/bast/br/map/)

 

Bei den zu widmenden Teilflächen handelt es sich um den Straßenverlauf von der Einmündung „L409, Wolfhagener Straße“ bis hin zur Einmündung in den „Brückenweg“ nebst Gehweg.

 

Die Teilfläche wird durch beigefügten Lageplan präzisiert.

 

Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

Die Straße „Am Bahndamm“ wurde im Zuge des Neubaus der B51 und der damit verbundenen Verkehrsberuhigung im Innenstadtkern neu gebaut.

 

Mit Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr vom 08.06.2020 erhielt die neugebaute Straße erstmalig die Benennung „Am Bahndamm“.

 

Mit der Widmung gemäß den § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 vom 10.12.2024, erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.  Hierfür liegen die Voraussetzungen insgesamt vor. Die Stadt Wermelskirchen ist als Träger der Straßenbaulast Eigentümerin der nachstehenden Straßenlandflächen.

 

Die nachstehend zu widmenden Flurstücke sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet und präzisiert:

 

Eine Teilfläche aus Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 22, Flurstück 826, sowie

eine Teilfläche aus Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 22, Flurstück 825, sowie

eine Teilfläche aus Gemarkung Dorfhonnschaft, Flur 29, Flurstück 219, sowie

die Brücke über die B 51 (Dorfhonnschaft, Flur 22, Flurstück 883) mit der Bauwerksnummer 4809724 gemäß Brückenkarte des BMDV (https://via.bund.de/bast/br/map/).

 

Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 StrWG NW handelt es bei der Straße „Am Bahndamm“ um eine Gemeindestraße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Flurstücken der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 


 


Anlage/n:

 

Widmung_AmBahndamm.pdf
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Widmung_AmBahndamm (509 KB)      

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

x

Nein

Finanzielle Absicherung der Ausgaben bei:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs-/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

Zur Verfügung stehende Mittel: Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

    EUR

    EUR

    EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

    EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche: