Beschlussvorschlag: Übernahme: Der Rat der Stadt beschließt, die durch den Erschließungsträger, die Firma euro-plan Hausbau GmbH, erstellte Erschließungsanlage “Birkenweg” einschl. der Kanalisation sowie deren Nebenanlagen gemäß dem vorliegenden Entwässerungsplan endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen. Widmung: Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße “Birkenweg” zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr: Gemarkung Dabringhausen, Flur 11, Flurstück 529 Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen. Sachverhalt: Übernahme: Die Erschließungsanlage “Birkenweg” wurde nach den Grundlagen des Erschließungsvertrages zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger, der Firma euro-plan Hausbau GmbH, erstmalig hergestellt. Desweiteren wurde die Abwasseranlage in der Straße hergestellt. Die an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke sind bebaut. Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage einschl. der Kanalisation liegt vor. Die Anlagen sind mängelfrei. Die Schlußvermessung mit Übernahme im Kataster und Grundbuchfortschreibung ist mittlerweile erfolgt, so daß nun alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Erschließungsanlagen gemäß § 12 des Erschließungsvertrages in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt zu übernehmen. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen Betrieb umfaßt die Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung. Widmung:
Die aufgrund des Erschließungsvertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der z.Zt. gültigen Fassung erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsfläche. Anlage: Lageplan
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