Vorlage - RAT/0224/2004  

 
 
Betreff: Herstellung der Erschließungsanlage "Birkenweg"
Hier: Übernahme und Widmung der Erschließungsanlage
Status:öffentlich  
Verfasser:Netz, Hans Dieter
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Hücker, Marion
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
06.12.2004 
1. Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
13.12.2004 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Wermelskirchen ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Übernahme:

Der Rat der Stadt beschließt, die durch den Erschließungsträger, die Firma euro-plan Hausbau GmbH, erstellte Erschließungsanlage “Birkenweg” einschl. der Kanalisation sowie deren Nebenanlagen gemäß dem vorliegenden Entwässerungsplan endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.

Widmung:

Der Rat der Stadt beschließt gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der  Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke der Straße “Birkenweg” zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

Gemarkung Dabringhausen, Flur 11, Flurstück 529

Die zu widmenden Verkehrsflächen werden gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Übernahme:

 

Die Erschließungsanlage “Birkenweg” wurde nach den Grundlagen des Erschließungsvertrages zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger, der Firma euro-plan Hausbau GmbH, erstmalig hergestellt. Desweiteren wurde die Abwasseranlage in der Straße hergestellt. Die an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke sind bebaut.

Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage einschl. der Kanalisation liegt vor. Die Anlagen sind mängelfrei.  Die Schlußvermessung mit Übernahme im Kataster und Grundbuchfortschreibung  ist mittlerweile erfolgt, so daß nun alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Erschließungsanlagen gemäß § 12 des Erschließungsvertrages in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt zu übernehmen. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen Betrieb umfaßt die Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung.

 

 

Widmung:

 

Die aufgrund des Erschließungsvertrages hergestellte Erschließungsanlage ist von der Stadt als öffentliche Straße zu widmen. Mit der Widmung gemäß §§ 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der z.Zt. gültigen Fassung erhält die Verkehrsanlage die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor. Die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast wird Eigentümerin der Verkehrsfläche.

 

 

Anlage:

Anlage:

 

Lageplan

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift