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Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss und der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfehlen dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt beschließt die 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Verfahrensregelung der Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum – Wahlwerbungssatzung – vom 09.03.2020.
Sachverhalt:
Im Vorfeld der Bundestagswahl 2025 wurden manche Wahlwerbeplakate eher behelfsmäßig angebracht. Insbesondere wurde eine Konstellation gewählt, bei denen die Wahlplakate wie ein Dreieckständer mittels Kabelbindern zusammengebunden und um einen Laternenmast herum auf den Boden gestellt wurden. Eine Handhabe der Verwaltung gegen diese Form der Wahlwerbung vorzugehen bestand aufgrund der aktuell gültigen Wahlwerbungssatzung nicht, sofern diese Konstellationen den Anforderungen für das Aufstellen von sog. Dreieckständern genügten.
Um diese Lücke in der Wahlwerbesatzung zu schließen und künftig Vorsorge zu treffen legt die Verwaltung eine Änderung der Wahlwerbungssatzung vor. Die Regelungen für die Plakatständer/ Dreiecksständer wurden in der Wahlwerbungssatzung überarbeitet. Dazu zählen nun insbesondere das Erfordernis eines entsprechenden Ständerwerkes und Anforderungen an dessen Beschaffenheit sowie der generelle Ausschluss von einigen Standorten für Plakatständer (Vgl. §§ 4 Abs. 4, 7 und 10 Wahlwerbungssatzung). Darüber hinaus sind für jegliche Formen der Wahlwerbung künftig Werbefelder an Bäumen, in Grünflächen, in Pflanzbeeten, Kreisverkehren und Verkehrsinseln unzulässig. Diese Regelungen wurden aus Gründen der Verkehrssicherheit und der Sicherstellung eines entsprechenden Ortsbildes aufgenommen. Sie stimmen nun mit der bestehenden Sondernutzungssatzung der Stadt Wermelskirchen überein.
Anlage/n:
1. Nachtragssatzung Wahlwerbungssatzung Synopse zur Änderung der Wahlwerbungssatzung
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