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Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt, die durch die Firma Tente GmbH & Co. KG in Wermelskirchen erstellte Erschließungsanlage „Hugo-Faßbender-Weg“ endgültig in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht zu übernehmen.
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt gemäß den §§ 6 und 14 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 3 vom 10.12.2024, die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke „Hugo-Faßbender-Weg“ zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:
Hugo-Faßbender-Weg: Gemarkung Dabringhausen, Flur 6, Flurstücke 877, 879, 882, 878, 785, 873, 871, 884, 869, 867, 860, 836, 842, 845, 850, 848, 846, 865, 843, 825, 819, 820, 849, 840 und 863
Der Gemeingebrauch an den folgenden Flurstücken wird auf die Verkehrsart „Fußweg“ beschränkt:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 6, Flurstücke 848, 846, 865, 843, 825, 819, 820, 840 sowie eine Teilfläche aus Gemarkung Dabringhausen, Flur 6, Flurstück 877 (Fußweg von der K18 – Strandbadstraße bis zum Grundstück Hugo-Faßbender-Weg 27 sowie der Spielplatz samt Zuwegung), vgl. hierzu die schraffierten Flächen im beiliegenden Lageplan.
Der Gemeingebrauch der übrigen Grundstücke wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen.
Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen. Sachverhalt:
Die Erschließungsanlage „Hugo-Faßbender-Weg“ wurde nach den Grundlagen des Erschließungsvertrages zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger, der Firma Tente GmbH & Co. KG in Wermelskirchen, erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt. Die endgültige Abnahme der Erschließungsanlage ist erfolgt.
Die Schlussvermessung mit Übernahme im Kataster und Grundbuchfortschreibung liegt vor, so dass nun alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die Erschließungsanlage gemäß den Bestimmungen des Erschließungsvertrags in die Haftungs- und Unterhaltungspflicht der Stadt zu übernehmen. Die Übernahme der Erschließungsanlage in das Eigentum, die laufende Unterhaltung und den eigenen Betrieb umfasst die Verkehrsflächen, die Kanalisation sowie deren Nebenanlagen, den Winterdienst und die Straßenreinigung.
Da die Erschließungsanlage von einem Erschließungsträger hergestellt wurde, können Beiträge nach §§ 127ff BauGB nicht erhoben werden.
Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hierfür liegen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen insgesamt vor.
Die Stadt Wermelskirchen ist als Trägerin der Straßenbaulast Eigentümerin der nachstehenden Straßenlandflächen.
Die nachstehend zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet:
Hugo-Faßbender-Weg: Gemarkung Dabringhausen Flur 6 Flurstücke 877, 879, 882, 878, 785, 873, 871, 884, 869, 867, 860, 836, 842, 845, 850, 848, 846, 865, 843, 825, 819, 820, 849, 840 und 863
Nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW handelt es bei der Straße „Hugo-Faßbender-Weg“ um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen.
Der Gemeingebrauch an den folgenden Flurstücken ist auf die Verkehrsart „Fußweg“ beschränkt:
Gemarkung Dabringhausen, Flur 6, Flurstücke 848, 846, 865, 843, 825, 819, 820, 840 sowie eine Teilfläche aus Gemarkung Dabringhausen, Flur 6, Flurstück 877 (Fußweg von der K18 – Strandbadstraße bis zum Grundstück Hugo-Faßbender-Weg 27 sowie der Spielplatz samt Zuwegung), vgl. hierzu die schraffierten Flächen im beiliegenden Lageplan.
Der Gemeingebrauch der übrigen Grundstücke wird auf keine Verkehrsart beschränkt.
Anlage/n: Lageplan
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