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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Rettungsdienst“ für das Jahr 2025 zur Kenntnis.
Der Rat beschließt
a) die Gebührentarife für den Rettungsdienst ab dem 01.07.2025 wie folgt:
Krankentransportwagen (KTW) je Transport 576,00 € (vorher 466,00 € = 381,00 € + Leitstellengebühr i.H.v. 85,00 €)
Rettungstransportwagen (RTW) je Einsatz 603,00 € (vorher 664,00 € = 579,00 € + Leitstellengebühr i.H.v. 85,00 €)
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) inkl. Notarzt je Einsatz 857,00 € (vorher 763,00 €)
KTW Kilometergebühr außerhalb Stadtgebiet (je km) 1,50 € (unverändert)
b) die 22. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 in der vorgelegten Fassung.
Ein Exemplar der 22. Nachtragssatzung in der überarbeiteten Fassung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 zur Kostenrechnenden Einrichtung "Rettungsdienst" (Kostenträger 020901) erneut vor.
Der Rat der Stadt hatte bereits in seiner Sitzung am 09.12.2024 die Gebührensätze für das Jahr 2025 beschlossen. Diese Kalkulation wurde jedoch vorbehaltlich des Einvernehmens mit den Krankenkassenverbänden aufgestellt, da der Abstimmungsprozess noch nicht abgeschlossen war. Auf die Vorlage 0183/2024 wird verwiesen.
Im Rahmen eines äußerst langwierigen Abstimmungsprozesses wurden diverse Punkte mit den Krankenkassenverbänden verhandelt:
Bisher wurden die Fehleinsätze in zwei Kategorien aufgeteilt. Zum einen in Fehleinsätze, die durch die Krankenkassen anerkannt werden (z.B. Tragehilfe, kein Einsatz für den Rettungsdienst), und zum anderen in Fehleinsätze, die durch den Allgemeinen Haushalt zu tragen sind (z.B. Bereitstellung Feuerwehr, Patient verstorben). Diese Verfahrensweise war eine gängige Praxis, die in Absprache mit den Krankenkassenverbänden festgelegt worden ist.
Im Abstimmungsprozess wurde seitens der Krankenkassen mitgeteilt, dass nunmehr alle Fehleinsätze in die Gebührenkalkulation einzubeziehen seien. Grundlage bildet hier eine Publikation aus „Die öffentliche Verwaltung“ (DÖV), veröffentlicht im August 2024.
Danach ergibt sich, dass nach § 60 Sozialgesetzbuch V (SGB V) die Krankenkassen nur dann zur Kostenübernahme verpflichtet sind, wenn tatsächlich ein Patiententransport erfolgt ist. Wird ein Rettungsfahrzeug gerufen, ohne dass ein Transport stattfindet, handelt es sich um einen Fehleinsatz, dessen Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen werden muss. Die Kosten für Fehleinsätze müssen auf einem anderen Weg gedeckt werden. Da in der Regel eine Abrechnung mit dem Patienten nicht möglich ist, sind die Kosten aus dem allgemeinen Haushalt zu tragen.
Die Publikation wurde seitens der Verwaltung geprüft.
Die neue Verfahrensweise wird in Absprache mit den Krankenkassen ab der Betriebsabrechnung 2024 sowie der Gebührenkalkulation 2025 umgesetzt.
Daraus ergeben sich nachstehend geplante Einsatzzahlen:
Entsprechend der neuen Vereinbarung mit den Krankenkassenverbänden steigen die Gebührenausfälle für Fehleinsätze, die aus dem Allgemeinen Haushalt der Stadt zu tragen sind, von bisher 256.900 € auf 509.550 €.
Seitens der Krankenkassenverbände wurde jedoch gefordert, die Leitstellengebühr aufgrund des Transparenzgebotes und der Typengerechtigkeit separat auszuweisen. Im Abstimmungsgespräch konnte sich darauf verständigt werden, die festgelegte Verfahrensweise erst einmal bestehen zu lassen. Da diese Problematik nicht nur die Stadt Wermelskirchen, sondern auch die Stadt Bergisch Gladbach und den Rheinisch-Bergischen Kreis selbst betrifft, wurde durch die Krankenkassen signalisiert, dies als Thema mit in die nächste Gebührenverhandlung mit dem Rheinisch-Bergischen zu nehmen, um eine kreiseinheitliche Verfahrensweise zu beschließen.
Die Personalkostenplanung 2025 wurde vom Krankenhaus Wermelskirchen zur Verfügung gestellt. Hierzu bestanden seitens der Krankenkassenverbände einige Anmerkungen bzw. Fragen. In Absprache mit dem Krankenhaus Wermelskirchen konnten diese geklärt werden.
Die in der Personalkostenkalkulation ursprünglich berücksichtigte Ausfallquote i.H.v. 20 % wird von den Krankenkassenverbänden nicht anerkannt. Fortbildungen des ärztlichen Personals können in der Ausfallquote nicht berücksichtigt werden, da gemäß § 5 Abs. 4 RettG NRW nur Pflichtfortbildungen für das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal vorgesehen sind. Dementsprechend wurde bei der erneuten Berechnung der Personalkosten die Ausfallquote seitens des Krankenhaus Wermelskirchen auf 17 % reduziert.
Da sich seit der ursprünglichen Kalkulation der Personalkosten die Tarifparteien rückwirkend ab dem 01. Juli 2024 auf eine Tarifsteigerung in Höhe von 4 % und zum 01.08.2025 auf eine nochmalige Erhöhung von 2 % geeinigt haben, wurden in diesem Zuge die tariflichen Erhöhungen miteingerechnet.
Seitens des Krankenhaus Wermelskirchen wurde eine überarbeitete Personalkostenplanung für das Jahr 2025 vorgelegt und zur Abstimmung an die Krankenkassenverbände weitergeleitet.
Ergebnis des Abstimmungsprozesses:
In der nun vorgelegten Gebührenkalkulation wurde zum einen die mit den Krankenkassen besprochene Änderung der Verfahrensweise bezüglich Berücksichtigung der Fehleinsätze umgesetzt. Des Weiteren wurden die Personalkosten für die Notärzte um 8.000 € auf 712.000 € reduziert. Alle anderen Ansätze bleiben unverändert.
Das Einvernehmen mit den Krankenkassen wird damit hergestellt.
Die Gebührentarife für den Rettungsdienst sind ab dem 01.07.2025 auf der Basis der Gebührenkalkulation 2025 wie folgt festzulegen:
KTW 576,00 €
RTW 603,00 €
NEF (inkl. NA) 857,00 €
Anlage/n:
● Gebührenkalkulation für das Jahr 2025 - Neu (Anlage 1) ● Anlagennachweis „Rettungsdienst“ (Anlage 2) ● 22. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Wermelskirchen vom 28.01.1992 - Neu (Anlage 3)
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